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   BFH, 21.07.1982 - I R 173/78   

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https://dejure.org/1982,15927
BFH, 21.07.1982 - I R 173/78 (https://dejure.org/1982,15927)
BFH, Entscheidung vom 21.07.1982 - I R 173/78 (https://dejure.org/1982,15927)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 1982 - I R 173/78 (https://dejure.org/1982,15927)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.12.1971 - VI R 160/70

    Kosten eines Hochschulstudiums - Abschlußprüfungen - Ausbildungskosten -

    Auszug aus BFH, 21.07.1982 - I R 173/78
    Das gilt auch für Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung für die Ausbildung zu einem anderen Beruf erbringt (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1971 VI R 160/70; hier: Ausbildung einer Hauswirtschaftsmeisterin zur Kosmetikerin).2.
  • BFH, 16.11.1971 - VIII R 37/68

    Überprüfung der Würdigung - Würdigung auf tatsächlichem Gebiet - Fehler der

    Auszug aus BFH, 21.07.1982 - I R 173/78
    NV: Läßt das FG-Urteil eine Überprüfung der rechtlichen Würdigung mangels geeigneter tatsächlicher Feststellungen nicht zu, liegt hierin ein Fehler in der Urteilsfindung, der auch ohne begründete Verfahrensrüge zur Aufhebung der Vorentscheidung führt (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.1971 VIII R 37/68).3.
  • BFH, 14.06.1972 - I B 16/72

    Revision - Aufhebung des angefochtenen Urteils - Zurückverweisung der Sache -

    Auszug aus BFH, 21.07.1982 - I R 173/78
    NV: Weist der BFH die Revision des Klägers ab und hebt er aufgrund der Revision des FA das Urteil unter Zurückverweisung der Sache an das FG auf, umfaßt die Übertragung der Kostenentscheidung an das FG auch die Entscheidung über die Kosten der unbegründeten Revision des Klägers, weil die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren eine einheitliche sein muß (vgl. BFH-Beschluß vom 14.6.1972 I B 16/72).
  • BFH, 28.08.1997 - III R 196/94
    Der Kläger ist auch nicht etwa wie ein durch Krankheit oder einen Unfall berufsunfähig gewordener Steuerpflichtiger (vgl. dazu BFH- Urteile in BFHE 89, 69, BStBl III 1967, 596, und vom 21. Juli 1982 I R 173/78, nicht veröffentlicht) aus in seiner Person liegenden Gründen an der beruflichen Verwendung seiner in der Erstausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten gehindert.
  • BFH, 18.04.1990 - III R 127/86

    Abzug von Aufwendungen für die Unterbringung in einem Internat als

    Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung erwachsen einem Steuerpflichtigen regelmäßig nicht zwangsläufig, weil er selbst - bei Minderjährigen der Sorgeberechtigte - sich in der Regel frei entscheiden kann, welche Ausbildung er sich zukommen läßt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. September 1957 VI 7/56 U, BFHE 65, 498, BStBl III 1957, 424; vom 6. März 1964 VI 133/63 U, BFHE 79, 269, BStBl III 1964, 330; vom 21. Juli 1982 I R 173/78, nicht veröffentlicht - NV - BFH-Beschluß vom 21. April 1987 III B 165/86, BFH/NV 1987, 501).
  • FG Nürnberg, 05.03.2002 - I 246/99

    Umschulung in einen wesentlich anders gearteten Beruf; Vorliegen eines

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