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BFH, 21.08.1996 - XI R 29/95 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Fristerfordernis bei der Nichtzulassungsbeschwerde
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 27.01.1967 - VI R 216/66
Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben - Umdeutung einer Revision in eine …
Auszug aus BFH, 21.08.1996 - XI R 29/95
Bereits im Beschluß vom 27. Januar 1967 VI R 216/66 (BFHE 88, 73, BStBl III 1967, 291) hat der BFH dargelegt, daß wegen der erheblichen rechtlichen und verfahrensmäßigen Unterschiede von Nichtzulassungsbeschwerde und Revision eine Revisionsschrift regelmäßig nicht in eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision umgedeutet werden kann. - BFH, 07.02.1977 - IV B 62/76
Beschwerde - Keine Prozeßvertretung - Nachträgliche Genehmigung - Rückwirkung auf …
Auszug aus BFH, 21.08.1996 - XI R 29/95
Die Fristversäumnis könnte nur dann als unverschuldet i. S. des § 56 Abs. 1 FGO angesehen werden, wenn sie der Prozeßbevollmächtigte, dessen Verschulden sich die Kläger gemäß § 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen, auch durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte verhindern können (BFH-Beschluß vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291). - BFH, 30.12.1986 - VIII B 39/86
Verfristung einer Rechtsbeschwerde
Auszug aus BFH, 21.08.1996 - XI R 29/95
Die Frist zur Begründung der Beschwerde kann -- anders als die Frist zur Begründung der Revision (vgl. § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO) -- nicht verlängert werden (vgl. § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 224 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --, BFH-Beschluß vom 30. Dezember 1986 VIII B 39/86, BFH/NV 1988, 711). - BFH, 24.11.1994 - X R 115/94
Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BFH, 21.08.1996 - XI R 29/95
Der Prozeßbevollmächtigte hätte aus der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ohne weiteres den Schluß ziehen können und müssen, daß die Revision mangels entsprechender Zulassung im vorinstanzlichen Urteil gerade nicht zugelassen war und deshalb die Zulassung der Revision einer Beschwerde bedurfte (BFH-Beschluß vom 24. November 1994 X R 115/94, BFH/NV 1995, 626). - BFH, 13.08.1986 - VIII R 181/85
Bestimmung des Streitwerts bei einer gegen einen eine Geldleistung zum Gegenstand …
Auszug aus BFH, 21.08.1996 - XI R 29/95
Da die Kläger im Klageverfahren beantragt hatten, die Steuerfestsetzung um einen nicht bezifferten und aus dem Klagevorbringen nicht errechenbaren Betrag herabzusetzen, war -- entgegen der Auffassung des FG -- der Streitwert nicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit 8 000 DM anzunehmen, sondern gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach Ermessen zu bestimmen (vgl. BFH-Beschluß vom 13. August 1986 VIII R 181/85, BFH/NV 1987, 114).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 31.03.2004 - L 3 KA 89/01
Erstattung von Vorverfahrenskosten im Sozialrecht; Widerspruchsbescheid als …
Da der Kläger sein im Hinblick auf die Honorarbescheid I und III/2000 verfolgtes wirtschaftliches Interesse weder beziffert noch ziffernmäßig bestimmbar formuliert hatte, hat der Senat dabei als Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit die Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht, den der Kläger bestenfalls beanspruchen könnte; er ist damit der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in vergleichbaren Streitigkeiten gefolgt (vgl. Beschluss vom 13. August 1986 - VIII R 181/85; Beschluss vom 21. August 1996 - XI R 29/95;… ebenso: Hartmann, Kostengesetze, 33. Auflage, § 13 GKG, Rdnr. 17). - LSG Niedersachsen-Bremen, 08.04.2005 - L 3 B 3/05 In Fällen, in denen ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt nur in eingeschränktem, aber nicht näher quantifiziertem Umfang angefochten wird, ist nach der Rechtsprechung des BFH der Streitwert auf die Hälfte des maximal möglichen Betrages zu schätzen (Beschluss vom 13. August 1986 - VIII R 181/85; Beschluss vom 21. August 1996 - XI R 29/95 -).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 19.08.2003 - L 3 B 38/03
Festsetzung des Streitwerts ; Beschwerde ; Absenden ; Berufung
In Fällen, in denen ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt nur in eingeschränktem, aber nicht näher quantifiziertem Umfang angefochten wird, ist nach der Rechtsprechung des BFH der Streitwert auf die Hälfte des maximal möglichen Betrages zu schätzen ( Beschluss vom 13. August 1986 - VIII R 181/85 ; Beschluss vom 21. August 1996 - XI R 29/95 -). - LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2006 - L 3 B 85/06 In Fällen, in denen ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt - wie hier - nur in eingeschränktem, aber nicht näher qualifiziertem Umfang angefochten wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Streitwert auf die Hälfte des maximal möglichen Betrages zu schätzen (Beschluss vom 13. August 1986 - VIII R 181/185; Beschluss vom 21. August 1996 - XI R 29/95-).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.09.2004 - L 3 B 22/04 In Fällen, in denen ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt nur in eingeschränktem, aber nicht näher quantifiziertem Umfang angefochten wird, ist nach der Rechtsprechung des BFH der Streitwert auf die Hälfte des maximal möglichen Betrages zu schätzen (Beschluss vom 13. August 1986 - VIII R 181/85; Beschluss vom 21. August 1996 - XI R 29/95 -).