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   BFH, 23.05.1996 - III K 21/96   

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https://dejure.org/1996,31067
BFH, 23.05.1996 - III K 21/96 (https://dejure.org/1996,31067)
BFH, Entscheidung vom 23.05.1996 - III K 21/96 (https://dejure.org/1996,31067)
BFH, Entscheidung vom 23. Mai 1996 - III K 21/96 (https://dejure.org/1996,31067)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.03.1988 - V K 1/88

    Wiederaufnahme des Verfahrens - Abgeschlossenes Verfahren - Rechtskraft -

    Auszug aus BFH, 23.05.1996 - III K 21/96
    Zwar kann auch ein durch Beschluß beendetes Verfahren wiederaufgenommen werden (Beschluß des BFH vom 18. März 1988 V K 1/88, BFHE 152, 426, BStBl II 1988, 586).
  • BFH, 26.06.1995 - XI B 42/95

    Zulässigkeit einer Beschwerde bei Fehlern einer rechtlichen Vertretung durch

    Auszug aus BFH, 23.05.1996 - III K 21/96
    Nach der Rechtsprechung des BFH gilt indes der sog. Vertretungszwang gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, wonach sich vor dem BFH jeder Beteiligte -- ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden -- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen müssen, auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Beschluß des BFH vom 11. April 1995 I K 1/94, BFH/NV 1995, 1007, m. w. N.).
  • BFH, 11.04.1995 - I K 1/94

    Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof bei Wiederaufnahmeverfahren wegen

    Auszug aus BFH, 23.05.1996 - III K 21/96
    Nach der Rechtsprechung des BFH gilt indes der sog. Vertretungszwang gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, wonach sich vor dem BFH jeder Beteiligte -- ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden -- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen müssen, auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Beschluß des BFH vom 11. April 1995 I K 1/94, BFH/NV 1995, 1007, m. w. N.).
  • BFH, 26.06.2003 - III K 1/03

    Wiederaufnahme des Verfahrens

    Dieser Vertretungszwang gilt grundsätzlich für sämtliche Verfahren vor dem BFH, also auch für Wiederaufnahmeklagen bzw. -anträge (BFH-Beschluss vom 23. Mai 1996 III K 21/96, BFH/NV 1996, 925).
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