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   BFH, 24.03.1987 - X R 27/81   

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https://dejure.org/1987,7447
BFH, 24.03.1987 - X R 27/81 (https://dejure.org/1987,7447)
BFH, Entscheidung vom 24.03.1987 - X R 27/81 (https://dejure.org/1987,7447)
BFH, Entscheidung vom 24. März 1987 - X R 27/81 (https://dejure.org/1987,7447)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs - Bewertung eines Tiefparkhauses als selbständiges Wirtschaftsgut

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 11.12.1986 - V R 57/76

    1. Miteigentümer kann auf gemeinschaftlichem Grundstück Bauwerk für sein

    Auszug aus BFH, 24.03.1987 - X R 27/81
    Das Merkmal "für sein Unternehmen" in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 bestimmt sich nicht nach dem Außenverhältnis, sondern nach dem Innenverhältnis (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Dezember 1986 V R 57/76, BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233).
  • BFH, 17.07.1967 - GrS 1/66

    Entscheidung des Großen Senats - Mitwirkung eines Richters - Erkennender Senat -

    Auszug aus BFH, 24.03.1987 - X R 27/81
    Die vom FG vorgenommene Saldierung entspricht der Auffassung des BFH vom Wesen des Streitgegenstandes im finanzgerichtlichen Verfahren (BFH-Beschluß vom 17. Juli 1967 GrS 1/66, BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344).
  • BFH, 22.02.2008 - XI B 189/07

    Umsatzsteuerlicher Leistungsempfänger - kein Vorsteuerabzug bei bloßer

    Die bloße Kostenübernahme für Leistungen, ohne Leistungsempfänger zu sein, führt nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 1987 V R 112/77, BFH/NV 1987, 472, und vom 24. März 1987 X R 27/81, BFH/NV 1987, 473).
  • BFH, 04.05.1994 - XI R 67/93

    Vorsteuerabzug aus dem Kauf eines PKW, der an den Ehegatten (Nichtunternehmer)

    Daß die Klägerin ggf. die Kosten für die Anschaffung des Fahrzeuges übernommen oder sich hieran beteiligt hat, muß dem nicht entgegenstehen (vgl. auch BFH-Urteile vom 29. Januar 1987 V R 112/77, BFHE/NV 1987, 472, und vom 24. März 1987 X R 27/81, BFH/NV 1987, 473).
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/99

    Mitwirkungspflicht des Stpfl.; Aufklärungspflicht des FG

    Sollte hingegen die Beweiserhebung zu dem Ergebnis führen, dass der Kläger die bei der Bank aufgenommenen Kredite für die Erzielung von Einkünften verwendet hat und der Kläger hierfür Schuldzinsen im Streitjahr entrichtet hat, wird das FG --wie es in seiner Entscheidung dem Grunde nach zutreffend erkannt hat-- den sich danach ergebenden Abzug von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten im Wege der Saldierung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 24. März 1987 X R 27/81, BFH/NV 1987, 473) mit höheren Einnahmen aus Kapitalvermögen verrechnen müssen.
  • FG Nürnberg, 25.07.1997 - VII 29/96
    Vielmehr wäre es Aufgabe der Klägervertreters gewesen, z. B. eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung -;die ihm in jedem Fall, ggf. sogar für mehrere Stunden, gewährt worden wäre-; zu beantragen, wenn er diese gewollt und gebraucht hätte, um auf die neuen Gesichtspunkte intensiver einzugehen (vgl. auch BFH vom 24.03.1987 X R 27/81 Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH-BFH/NV-87, 473).
  • BFH, 23.03.1995 - XI B 166/94

    Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit

    Wie in dem angefochtenen Beschluß des FG zutreffend dargelegt ist, hat das Gericht bei der Überprüfung des angefochtenen Steuerbescheids innerhalb der durch das Klagebegehren und das Verböserungsverbot gezogenen Grenzen, Fehler des FA zugunsten des Steuerpflichtigen mit Fehlern zu seinen Lasten zu saldieren und umgekehrt; denn Streitgegenstand einer Anfechtungsklage ist nicht ein einzelnes Besteuerungsmerkmal oder eine bestimmte zugrundeliegende Rechtsfrage, sondern die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BFH-Urteil vom 24. März 1987 X R 27/81, BFH/NV 1987, 473 unter 4).
  • BFH, 28.07.1993 - XI R 98/90

    Bestimmung des Leistungsempfängers im Rahmen des Umsatzsteuervorabzuges -

    Die bloße Kostenübernahme für Leistungen, ohne Leistungsempfänger zu sein, führt nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 1987 V R 112/77, BFH/NV 1987, 472, und vom 24. März 1987 X R 27/81, BFH/NV 1987, 473).
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