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   BFH, 27.02.1957 - II 211/56 U   

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https://dejure.org/1957,1397
BFH, 27.02.1957 - II 211/56 U (https://dejure.org/1957,1397)
BFH, Entscheidung vom 27.02.1957 - II 211/56 U (https://dejure.org/1957,1397)
BFH, Entscheidung vom 27. Februar 1957 - II 211/56 U (https://dejure.org/1957,1397)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und die dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen gelten als Gegenleistung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 64, 288
  • DB 1957, 448
  • BStBl III 1957, 110
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.12.1954 - V ZR 4/54

    Baukostenzuschuß. Rückzahlungspflicht des Erstehers

    Auszug aus BFH, 27.02.1957 - II 211/56 U
    Über das Rechtsverhältnis zwischen den Mietern und dem Erwerber des Grundstücks siehe auch die Urteile des Bundesgerichtshofs V ZR 24/54 vom 26. November 1954 (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 15 S. 296) und V ZR 4/54 vom 17. Dezember 1954 (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 16 S. 32) sowie die in diesen Urteilen angeführte umfangreiche Rechtsprechung.
  • BGH, 26.11.1954 - V ZR 24/54

    Baukostenzuschuß

    Auszug aus BFH, 27.02.1957 - II 211/56 U
    Über das Rechtsverhältnis zwischen den Mietern und dem Erwerber des Grundstücks siehe auch die Urteile des Bundesgerichtshofs V ZR 24/54 vom 26. November 1954 (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 15 S. 296) und V ZR 4/54 vom 17. Dezember 1954 (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 16 S. 32) sowie die in diesen Urteilen angeführte umfangreiche Rechtsprechung.
  • BFH, 20.07.1966 - II 250/60

    Zweck des § 9 Abs. 2 Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) - Mieterdarlehen als

    Die Rechtsprechung beruht nicht -- wie die Klägerin meint -- in Anwendung des Grundgedankens des § 1 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes auf einer die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Vordergrund stellenden Betrachtung, sondern auf Rechtsänderungen auf dem Gebiete des Mietrechts (vgl. §§ 57 c, 57 d ZVG), insbesondere also auf einer immer weiter fortgeschrittenen "Verdinglichung" des Mietrechts (vgl. schon Urteil des Senats II 211/56 U vom 27. Februar 1957, BFH 64, 288, BStBl III 1957, 110).
  • BFH, 22.06.1977 - II R 22/71

    Grundstückserwerber - Übernahme einer sonstigen Leistung - Duldung einer

    Damit hatte sich die Veräußerin die Nutzungen der Grundstücke in Gestalt des Pachtzinses (§ 100, § 99 Abs. 3 BGB) vertraglich vorbehalten; denn dieser Pachtzins, den sie bzw. die Generalteilungsinteressentenschaft als Rechtsvorgängerin bereits für die gesamte Pachtzeit von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhalten hatte, stand nach dem Gesetz von der Übergabe der Grundstücke an dem Kläger zu (§ 446 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Februar 1957 II 211/56 U, BFHE 64, 288, BStBl III 1957, 110).
  • BFH, 09.09.1959 - II 157/57 U

    Erschließungskosten im Sinne einer auf dem Grundstück ruhenden dauernden Last

    Mit anderen Worten: Die Verpflichtung muß auf dem Grundstück ruhen ¿ auch wenn sie als solche nicht im Grundbuch eingetragen ist ¿, ohne besondere Abrede kraft Gesetzes auf den Erwerber übergehen (siehe dazu das Urteil des Senats II 211/56 U vom 27. Februar 1957, BStBl 1957 III S. 110, Slg. Bd. 64 S. 288) und bereits bei Entstehung der Steuerschuld (hier offenbar der 30. Dezember 1955; siehe dazu § 3 Abs. 5 Ziff. 5 des Steueranpassungsgesetzes in der Fassung des GrEStG 1940) bestanden haben.
  • BFH, 05.06.1957 - II 214/56 U

    Steuerliche Berücksichtigung von Grundstücksbelastungen nach Erwerb eines

    In dem Urteil II 211/56 U vom 27. Februar 1957 (BStBl 1957 III S. 110) - es handelte sich um den rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Grundstücks - wurde von einer Erörterung der Frage gleichfalls abgesehen, weil vertraglich vereinbart worden war, daß dem Veräußerer die vereinnahmten Mietvorauszahlungen verbleiben, und diese somit bereits nach § 11 Abs. 1 Ziff. 1 GrEStG zur Gegenleistung zu rechnen waren.
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