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   BFH, 27.07.2000 - X R 91/97   

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https://dejure.org/2000,1994
BFH, 27.07.2000 - X R 91/97 (https://dejure.org/2000,1994)
BFH, Entscheidung vom 27.07.2000 - X R 91/97 (https://dejure.org/2000,1994)
BFH, Entscheidung vom 27. Juli 2000 - X R 91/97 (https://dejure.org/2000,1994)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Doppelte Haushaltsführung - Eigentumswohnung am Beschäftigungsort - Steuerbegünstigung - Vorkostenabzug - Werbungskosten - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4; ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5; ; EStG § 10e Abs. 1; ; EStG § 10e Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5, § 10e Abs. 1 ,6
    Wohneigentumsförderung und doppelte Haushaltsführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 6, EStG § 9 Abs 1 Nr 5
    Doppelte Haushaltsführung; Vorkosten; Werbungskosten; Wohneigentumsförderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 192, 333
  • NJW 2001, 2350 (Ls.)
  • NZM 2001, 596
  • BB 2000, 2142
  • BStBl II 2000, 692
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 14.12.1994 - X R 74/91

    Kein Abzugsbetrag nach § 10 e EStG, wenn Wohnungskosten im Rahmen einer doppelten

    Auszug aus BFH, 27.07.2000 - X R 91/97
    Einem Arbeitnehmer, der einen aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt führt und am Beschäftigungsort in einer eigenen Eigentumswohnung wohnt, steht ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG sowie der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG für diese Wohnung zu, wenn er statt der notwendigen, durch die doppelte Haushaltsführung entstandenen Mehraufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Wohnort gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzieht (Fortführung der Senatsurteile vom 14. Dezember 1994 X R 74/91, BFHE 176, 117, BStBl II 1995, 259; vom 11. Dezember 1996 X R 15/96, BFHE 182, 153, BStBl II 1997, 221).

    Nach der Rechtsprechung des Senats hat ein Arbeitnehmer, der einen aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt führt und am Beschäftigungsort in einer eigenen Wohnung wohnt, keinen Anspruch auf die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG und den Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG, wenn er die (notwendigen) Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzieht (Urteile vom 14. Dezember 1994 X R 74/91, BFHE 176, 117, BStBl II 1995, 259; vom 11. Dezember 1996 X R 15/96, BFHE 182, 153, BStBl II 1997, 221).

  • BFH, 11.12.1996 - X R 15/96

    Weder Grundförderung noch Vorkostenabzug nach § 10e EStG, wenn eine

    Auszug aus BFH, 27.07.2000 - X R 91/97
    Einem Arbeitnehmer, der einen aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt führt und am Beschäftigungsort in einer eigenen Eigentumswohnung wohnt, steht ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG sowie der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG für diese Wohnung zu, wenn er statt der notwendigen, durch die doppelte Haushaltsführung entstandenen Mehraufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Wohnort gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzieht (Fortführung der Senatsurteile vom 14. Dezember 1994 X R 74/91, BFHE 176, 117, BStBl II 1995, 259; vom 11. Dezember 1996 X R 15/96, BFHE 182, 153, BStBl II 1997, 221).

    Nach der Rechtsprechung des Senats hat ein Arbeitnehmer, der einen aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt führt und am Beschäftigungsort in einer eigenen Wohnung wohnt, keinen Anspruch auf die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG und den Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG, wenn er die (notwendigen) Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzieht (Urteile vom 14. Dezember 1994 X R 74/91, BFHE 176, 117, BStBl II 1995, 259; vom 11. Dezember 1996 X R 15/96, BFHE 182, 153, BStBl II 1997, 221).

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BFH, 27.07.2000 - X R 91/97
    Die Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten können daher nur insoweit berücksichtigt werden, als sie aus dem Gesetz selbst erkennbar sind (ständige Rechtsprechung: z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 17. Mai 1960 2 BvL 11/59, 11/60, BVerfGE 11, 126, 130; vom 9. November 1988 1 BvR 243/86, BVerfGE 79, 106, 121; BFH-Urteil vom 5. Dezember 1995 VIII R 10/91, BFHE 179, 119, BStBl II 1996, 281).
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

    Auszug aus BFH, 27.07.2000 - X R 91/97
    Die Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten können daher nur insoweit berücksichtigt werden, als sie aus dem Gesetz selbst erkennbar sind (ständige Rechtsprechung: z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 17. Mai 1960 2 BvL 11/59, 11/60, BVerfGE 11, 126, 130; vom 9. November 1988 1 BvR 243/86, BVerfGE 79, 106, 121; BFH-Urteil vom 5. Dezember 1995 VIII R 10/91, BFHE 179, 119, BStBl II 1996, 281).
  • BFH, 24.05.2000 - VI R 28/97

    Umzugskosten - Doppelter Haushalt bei Eigenheimnutzung

    Auszug aus BFH, 27.07.2000 - X R 91/97
    Da nur die notwendigen Mehraufwendungen berücksichtigt werden, sind diese Aufwendungen aber nur als Werbungskosten abziehbar, soweit sie die Kosten für eine übliche Unterkunft (angemessene Mietwohnung für eine Person) nicht übersteigen (BFH-Urteile vom 27. Juli 1995 VI R 32/95, BFHE 178, 348, BStBl II 1995, 841; vom 24. Mai 2000 VI R 28/97, Deutsches Steuerrecht 2000, 1469).
  • BFH, 09.06.1988 - VI R 85/85

    Arbeitnehmer - Ort der Familienwohnung - Zweite Wohnung - Aufwendungen für

    Auszug aus BFH, 27.07.2000 - X R 91/97
    Nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht, entweder die Aufwendungen für sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder die notwendigen Mehraufwendungen aus Anlass der doppelten Haushaltsführung (nur eine Familienheimfahrt pro Woche, Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) als Werbungskosten geltend zu machen (Urteile vom 9. Juni 1988 VI R 85/85, BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990; vom 2. Oktober 1992 VI R 11/91, BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113; vom 7. Oktober 1994 VI R 54/91, BFH/NV 1995, 386).
  • BFH, 27.07.1995 - VI R 32/95

    Bei doppelter Haushaltsführung in einer Eigentumswohnung können als

    Auszug aus BFH, 27.07.2000 - X R 91/97
    Da nur die notwendigen Mehraufwendungen berücksichtigt werden, sind diese Aufwendungen aber nur als Werbungskosten abziehbar, soweit sie die Kosten für eine übliche Unterkunft (angemessene Mietwohnung für eine Person) nicht übersteigen (BFH-Urteile vom 27. Juli 1995 VI R 32/95, BFHE 178, 348, BStBl II 1995, 841; vom 24. Mai 2000 VI R 28/97, Deutsches Steuerrecht 2000, 1469).
  • BFH, 05.12.1995 - VIII R 10/91

    § 71 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes (LBG) vom 23. 2. 1957 enthält keine

    Auszug aus BFH, 27.07.2000 - X R 91/97
    Die Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten können daher nur insoweit berücksichtigt werden, als sie aus dem Gesetz selbst erkennbar sind (ständige Rechtsprechung: z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 17. Mai 1960 2 BvL 11/59, 11/60, BVerfGE 11, 126, 130; vom 9. November 1988 1 BvR 243/86, BVerfGE 79, 106, 121; BFH-Urteil vom 5. Dezember 1995 VIII R 10/91, BFHE 179, 119, BStBl II 1996, 281).
  • BFH, 02.10.1992 - VI R 11/91

    Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Rufbereitschaft

    Auszug aus BFH, 27.07.2000 - X R 91/97
    Nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht, entweder die Aufwendungen für sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder die notwendigen Mehraufwendungen aus Anlass der doppelten Haushaltsführung (nur eine Familienheimfahrt pro Woche, Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) als Werbungskosten geltend zu machen (Urteile vom 9. Juni 1988 VI R 85/85, BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990; vom 2. Oktober 1992 VI R 11/91, BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113; vom 7. Oktober 1994 VI R 54/91, BFH/NV 1995, 386).
  • BFH, 27.08.1997 - X R 105/94

    Vorkostenabzug für Heizöl und Müllabfuhrgebühren?

    Auszug aus BFH, 27.07.2000 - X R 91/97
    Die Finanzierungskosten sind in dem Veranlagungszeitraum "wie Sonderausgaben" zu berücksichtigen, in dem sie gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG abfließen (Senatsurteil vom 27. August 1997 X R 105/94, BFHE 184, 344, BStBl II 1998, 18, m.w.N.).
  • BFH, 07.10.1994 - VI R 54/91

    Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung

  • FG Niedersachsen, 28.03.1996 - VII 297/95

    Steuerliche Geltendmachung von Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung;

  • BFH, 11.03.2003 - IX R 55/01

    Vermietung einer Wohnung am Beschäftigungsort an den Ehegatten

    Zwar stünde dem Kläger in dem Veranlagungszeitraum, in dem er keine Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG geltend macht (hier: 1996), die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG für die am Dienstort bewohnte Wohnung zu (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 2000 X R 91/97, BFHE 192, 333, BStBl II 2000, 692) - aber eben nur für eine ihm selbst gehörende Wohnung.
  • FG Münster, 15.11.2013 - 14 K 1196/10

    Berufliche Veranlassung, Mitbenutzung der Zweitwohnung durch Angehörigen

    Die ebenfalls als Werbungskosten erklärten Kosten der Unterkunft des Klägers in C ließ er jedoch außer Ansatz, da nach seiner Auffassung die Ausführungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner Entscheidung vom 27.07.2000 - X R 91/97 (BStBl. II 2000, 692), wonach im Falle der Inanspruchnahme des Abzugsbetrags nach § 10e EStG für ein Objekt am Beschäftigungsort neben den Kosten für Heimfahrten nicht auch noch die Kosten der Unterkunft als Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zum Werbungskostenabzug zugelassen werden können, auf den Fall einer Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 10f EStG analog angewendet werden müssten.

    In diesem Zusammenhang kann der erkennende Senat dahingestellt lassen, ob eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Werbungskosten bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil - wie der Beklagte meint - die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 27.07.2000 - X R 91/97 (a. a. O.) im Streitfall entsprechend anzuwenden seien.

  • FG Köln, 06.02.2014 - 10 K 2733/10

    Keine Kombination aus Werbungskosten- und Sonderausgabenabzug für Baudenkmale und

    Der BFH hat unter Berufung auf das gesetzliche Schema der Einkommensermittlung ausgeführt, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG ("Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind") einen allgemeinen Rechtsgrundsatz enthält (BFH-Urteil vom 27.7. 2000 - X R 91/97, BFHE 192, 333, BStBl II 2000, 692 unter Hinweis auf BT-Drucks. 10/3633, S. 15, welches ein Nebeneinander von Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG und Sonderausgabenabzug nur dann zulässt, wenn der Arbeitnehmer von einer Mietwohnung in eine eigene Wohnung umzieht und Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung nur für den Zeitraum geltend macht, in dem er zur Miete wohnt).

    Der BFH hat den Sonderausgabenabzug mit seinem Urteil vom 27.7.2000 - X R 91/97 (BFHE 192, 333, BStBl II 2000, 692) gewährt, wenn zwar ein aus beruflichem Anlass begründeter doppelter Haushalt geführt wird, der Arbeitnehmer aber keine Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend macht.

    Die Förderung gemäß § 10f EStG (Sonderausgabenabzug) steht einem Arbeitnehmer, der einen aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt führt und am Beschäftigungsort in einer eigenen Eigentumswohnung wohnt, für diese Wohnung danach zu, wenn er sich auf den Abzug der Fahrtkosten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG beschränkt und im Übrigen die die Wohnung betreffenden notwendigen, durch die doppelte Haushaltsführung entstandenen Mehraufwendungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) nicht ansetzt (BFH-Urteil vom 27.7.2000 - X R 91/97, BFHE 192, 333, BStBl II 2000, 692 in Fortführung der BFH-Urteile vom 14.12.1994 - X R 74/91, BFHE 176, 117, BStBl II 1995, 259 und vom 11.12.1996 - X R 15/96, BFHE 182, 153, BStBl II 1997, 221: Wahlrecht des Arbeitnehmers im Anschluss an die Rechtsprechung des VI. Senats).

  • FG München, 29.12.2003 - 8 K 4428/00

    Doppelte Haushaltsführung; Angemessenheit von Mietaufwendungen; AfA für

    Da nur die notwendigen Mehraufwendungen berücksichtigt werden, sind diese Aufwendungen als Werbungskosten aber nur abziehbar, soweit sie die Kosten für eine übliche Unterkunft (angemessene Mietwohnung für eine Person) nicht übersteigen (Bundesfinanzhof-BFH-Urteile vom 27. Juli 1995 VI R 32/95, BStBI 111995, 841; vom 24. Mai 2000 VI R 28/97, BStBI II 2000, 474, 476; vom 27. Juli 2000 X R 91/97, BStBI II 2000, 692, 695).
  • BFH, 27.09.2001 - X R 92/98

    Wohneigentumsförderung und häusliches Arbeitszimmer

    Aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Inanspruchnahme des Abzugsbetrags gemäß § 10e EStG für eine am Arbeitsort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung (Senats-Urteil vom 27. Juli 2000 X R 91/97, BFHE 192, 333, BStBl II 2000, 692) ergibt sich nichts anderes.
  • BFH, 18.10.2000 - X R 19/96

    Baukindergeld nach § 34 f EStG bei doppelter Haushaltsführung

    Denn nach dem Senatsurteil vom 27. Juli 2000 X R 91/97 (BStBl II 2000, 692) hat ein Arbeitnehmer, der einen aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt führt und am Beschäftigungsort in einer eigenen Eigentumswohnung wohnt, für diese Wohnung Anspruch auf die Abzugsbeträge des § 10e Abs. 1 EStG, wenn er --wie der Kläger im Streitfall-- statt der notwendigen, durch die doppelte Haushaltsführung entstandenen Mehraufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Wohnort gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzieht.
  • FG Köln, 23.08.2001 - 7 K 8104/97

    Mietverhältnis zwischen Eheleuten als Gestaltungsmissbrauch

    a) Mit der Rechtsprechung des BFH geht der Senat davon aus, dass einem Steuerpflichtigen, der aus beruflichem Anlaß einen doppelten Haushalt führt und am Beschäftigungsort in einer eigenen Eigentumswohnung wohnt, der Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG sowie der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG zusteht, wenn er statt des Werbungskostenabzuges nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG für das Kalenderjahr lediglich die Aufwendungen für die Fahrten zwischen der Familienwohnung und dem Beschäftigungsort gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geltend macht (BFH-Urteile vom 14. Dezember 1994 X R 74/91, BFHE 176, 117 , BStBl II 1995, 259, vom 11. Dezember 1996 X R 15/96, BFHE 182, 153 , BStBl II 1997, 221 und zuletzt vom 27. Juli 2000 X R 91/97, BFHE 192, 333 , BStBl II 2000, 692).
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