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   BFH, 27.11.1991 - II R 100/87   

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https://dejure.org/1991,2902
BFH, 27.11.1991 - II R 100/87 (https://dejure.org/1991,2902)
BFH, Entscheidung vom 27.11.1991 - II R 100/87 (https://dejure.org/1991,2902)
BFH, Entscheidung vom 27. November 1991 - II R 100/87 (https://dejure.org/1991,2902)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Grundstück - Gebäude - Begünstigter Rechtsträger - Nichtsteuerbegünstigte Zwecke - Zeiten der Nichtnutzung - Räumlicher Umfang - Flächenanteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrStG 5 3 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schützenhalle - Zeitliche und räumliche Nutzung auch zu nicht steuerbegünstigten Zwecken - Nutzung auch durch andere steuerbegünstigte Körperschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 162
  • BB 1992, 769
  • DB 1992, 1124
  • BStBl II 1992, 563
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 26.04.1985 - VI R 68/82

    Zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen

    Auszug aus BFH, 27.11.1991 - II R 100/87
    Dabei scheiden, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, Zeiten des Leerstehens, in denen die Halle nicht genutzt wird, für den zeitanteiligen Maßstab aus (vgl. auch BFH-Urteil vom 26. April 1985 VI R 68/82, BFHE 144, 31, BStBl II 1985, 467).
  • VG Berlin, 20.04.2012 - 27 A 4.08

    Frage des Zahlungsanspruchs aus einer Vermögenszuordnungsvereinbarung und

    Wenn die verschiedenen Nutzungen zeitlich hintereinander liegen, kommt es in erster Linie darauf an, welche Nutzung innerhalb eines Kalenderjahres die längere Zeit bestanden hat (zeitanteiliger Maßstab); Zeiten der Nichtbenutzung (des Leerstehens) des Grundstücks (Gebäudes) scheiden dabei für den zeitanteiligen Maßstab aus (BFH, Urteil vom 27. November 1991, Az. II R 100/87, juris Rn. 18 m.w.N.).

    Handelt es sich jedoch um unterschiedliche Gebäudeteile, die jeweils teils zu begünstigten, teils zu nicht begünstigten Zwecken genutzt werden, ist bei der Gewichtung, ob die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen, neben der zeitlichen Abgrenzung auch der räumliche Umfang der unterschiedlichen Nutzung nach Maßgabe des Flächenanteils zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 27. November 1991, aaO. Rn. 19).

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