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   BFH, 29.08.2002 - V R 40/01   

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https://dejure.org/2002,2419
BFH, 29.08.2002 - V R 40/01 (https://dejure.org/2002,2419)
BFH, Entscheidung vom 29.08.2002 - V R 40/01 (https://dejure.org/2002,2419)
BFH, Entscheidung vom 29. August 2002 - V R 40/01 (https://dejure.org/2002,2419)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    UStG 1991, 1993 § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, 18

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Aussetzung des Verfahrens zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs - Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG1 - Handeln als Steuerpflichtiger bei Erwerb oder Errichtung des Wohnhauses - Nutzung eines Raumes als sog. häusliches Arbeitszimmer für selbständige ...

  • Judicialis

    UStG 1991 § 14 Abs. 1; ; UStG 1993 § 15 Abs. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGH -Vorlage zum Vorsteuerabzug bei Ehegatten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hauskauf: Wann besteht Steuerpflicht?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erwerb eines Grundstücks durch Ehegatten in Bruchteilsgemeinschaft ? Häusliches Arbeitszimmer des Ehemanns (25%ige Beteiligung) ? Höhe des Vorsteuerabzugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Vorsteuerabzug für das Arbeitszimmer bei Miteigentum des Ehegatten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 111
  • NZM 2003, 250
  • BB 2003, 350 (Ls.)
  • DB 2003, 430 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 07.11.2000 - V R 49/99

    Vorsteuerabzug bei Pachtverhältnissen

    Auszug aus BFH, 29.08.2002 - V R 40/01
    Im letzteren Fall ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich jeder Gemeinschafter mit dem für ihn vereinbarten Anteil Leistungsempfänger (BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 V R 79/99, BFHE 194, 488, BFH/NV 2001, 989, und vom 7. November 2000 V R 49/99, BFHE 194, 270, BFH/NV 2001, 402; zuletzt Urteil vom 16. Mai 2002 V R 15/00, BFH/NV 2002, 1346).

    Er ließ demzufolge den Vorsteuerabzug des unternehmerisch nutzenden Ehegatten nur im Umfang der Hälfte der gesamten Vorsteuerbeträge zu (BFH-Urteile in BFHE 194, 270, BFH/NV 2001, 402, und in BFHE 194, 488, BFH/NV 2001, 989).

    Die an den Kläger und seine Ehefrau ausgestellten Rechnungen stehen nach der Rechtsprechung des Senats dem Vorsteuerabzug des Klägers nicht entgegen (BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 1346, und in BFHE 194, 270, BFH/NV 2001, 402).

  • BFH, 01.02.2001 - V R 79/99

    Vermietungsumsätze an Ehegatten

    Auszug aus BFH, 29.08.2002 - V R 40/01
    Im letzteren Fall ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich jeder Gemeinschafter mit dem für ihn vereinbarten Anteil Leistungsempfänger (BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 V R 79/99, BFHE 194, 488, BFH/NV 2001, 989, und vom 7. November 2000 V R 49/99, BFHE 194, 270, BFH/NV 2001, 402; zuletzt Urteil vom 16. Mai 2002 V R 15/00, BFH/NV 2002, 1346).

    Er ließ demzufolge den Vorsteuerabzug des unternehmerisch nutzenden Ehegatten nur im Umfang der Hälfte der gesamten Vorsteuerbeträge zu (BFH-Urteile in BFHE 194, 270, BFH/NV 2001, 402, und in BFHE 194, 488, BFH/NV 2001, 989).

  • BFH, 16.05.2002 - V R 15/00

    Ehegatten; Leistungsempfänger bei Bauleistungen an Ehegattengemeinschaft

    Auszug aus BFH, 29.08.2002 - V R 40/01
    Im letzteren Fall ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich jeder Gemeinschafter mit dem für ihn vereinbarten Anteil Leistungsempfänger (BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 V R 79/99, BFHE 194, 488, BFH/NV 2001, 989, und vom 7. November 2000 V R 49/99, BFHE 194, 270, BFH/NV 2001, 402; zuletzt Urteil vom 16. Mai 2002 V R 15/00, BFH/NV 2002, 1346).

    Die an den Kläger und seine Ehefrau ausgestellten Rechnungen stehen nach der Rechtsprechung des Senats dem Vorsteuerabzug des Klägers nicht entgegen (BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 1346, und in BFHE 194, 270, BFH/NV 2001, 402).

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 29.08.2002 - V R 40/01
    Für die Berücksichtigung seines --des Klägers-- Vorsteuerabzugs für das "Arbeitszimmer" spreche auch der Beschluss des Großen Senats des BFH zum sog. Drittaufwand im Einkommensteuerrecht (vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778).
  • BFH, 01.10.1998 - V R 31/98

    Vorsteuerabzug bei Bruchteilsberechtigten

    Auszug aus BFH, 29.08.2002 - V R 40/01
    b) Zum Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerbsgemeinschaften hatte der Senat in Fällen zu entscheiden, in denen mehrere Unternehmer einen Gegenstand zur Nutzung in ihren Unternehmen erwarben; nach Ansicht des Senats steht in diesen Fällen jedem der Unternehmer der Vorsteuerabzug entsprechend seinem Anteil an der Gemeinschaft zu (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1998 V R 31/98, BFHE 187, 78, BFH/NV 1999, 575).
  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

    Auszug aus BFH, 29.08.2002 - V R 40/01
    Da nach dem Armbrecht-Urteil des EuGH vom 4. Oktober 1996 Rs. C-291/92 (BStBl II 1996, 392) Gegenstände, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch verwendet werden, als Unternehmensgegenstände behandelt werden können, dürfte im Übrigen auch ein Gemeinschafter bei einem sog. Gemeinschaftserwerb die Vorsteuer jedenfalls insoweit abziehen, als er seinen Anteil als Unternehmensgegenstand behandelt.
  • EuGH, 05.12.1996 - C-85/95

    Reisdorf / Finanzamt Köln-West

    Auszug aus BFH, 29.08.2002 - V R 40/01
    Aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und Art. 22 Abs. 3 Buchst. a und c der Richtlinie 77/388/EWG ergibt sich, dass der Steuerpflichtige, um den Abzug gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie vornehmen zu können, grundsätzlich eine Rechnung oder ein an deren Stelle tretendes Dokument, das ihm von einem anderen Steuerpflichtigen ausgestellt worden ist, besitzen muss (vgl. EuGH-Urteile vom 14. Juli 1988 Rs. 123/87, Lea Jeunehomme, Slg. 1988, 4517, Rdnr. 14, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1989, 381, und vom 5. Dezember 1996 Rs. C-85/95, Reisdorf, Slg. 1996, I-6254, Rdnr. 22, UR 1997, 144, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1997, 46).
  • EuGH, 14.07.1988 - 123/87

    Jeunehomme u.a. / Belgischer Staat

    Auszug aus BFH, 29.08.2002 - V R 40/01
    Aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und Art. 22 Abs. 3 Buchst. a und c der Richtlinie 77/388/EWG ergibt sich, dass der Steuerpflichtige, um den Abzug gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie vornehmen zu können, grundsätzlich eine Rechnung oder ein an deren Stelle tretendes Dokument, das ihm von einem anderen Steuerpflichtigen ausgestellt worden ist, besitzen muss (vgl. EuGH-Urteile vom 14. Juli 1988 Rs. 123/87, Lea Jeunehomme, Slg. 1988, 4517, Rdnr. 14, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1989, 381, und vom 5. Dezember 1996 Rs. C-85/95, Reisdorf, Slg. 1996, I-6254, Rdnr. 22, UR 1997, 144, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1997, 46).
  • BFH, 06.10.2005 - V R 40/01

    Errichtung eines Einfamilienhauses durch Ehegattengemeinschaft ohne

    Der Senat setzte mit Beschluss vom 29. August 2002 V R 40/01 (BFHE 200, 111, BFH/NV 2003, 432) das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im Streitfall entscheidungserhebliche Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts vor.
  • FG Hessen, 13.04.2005 - 6 V 3012/04

    Vorsteuerabzug; Ehegatte; Grundstücksgemeinschaft; Vorsteuerabzug; gemischt

    Wegen der Vorlagebeschlusses des BFH (vom 29.8.2002 V R 40/01, BFH/NV 2003, 432 ) zur Klärung der Frage, ob bei einer Ehegattengemeinschaft dem Unternehmer auch die Vorsteuerbeträge des anderen Ehegatten zuzurechnen seien, schlug das FA eine nach § 165 AO vorläufige Steuerfestsetzung vor.

    Erst als das FA darauf hingewiesen hatte, dass der in den Voranmeldungen des Ehemannes geltend gemachte volle Vorsteuerabzug rechtliche Schwierigkeiten entgegenstehen würden, weil nach bisheriger Rechtslage (BFH Urteil vom 7.11.2000 V R 49/99, BFH/NV 2001, 402 , vgl. dazu den Vorlagebeschluss des BFH vom 29.8.2002 V R 40/01, BFH/NV 2003, 432 ) bei hälftigem Miteigentumsanteil nur ein hälftiger Vorsteuerabzug in Betracht kam, wurde am 12.2.2004 die Voranmeldung für eine Vermietungsgemeinschaft beim FA eingereicht und die Vorlage des Mietvertrages angekündigt.

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