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   BFH, 30.09.1997 - VII B 120/97   

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https://dejure.org/1997,6659
BFH, 30.09.1997 - VII B 120/97 (https://dejure.org/1997,6659)
BFH, Entscheidung vom 30.09.1997 - VII B 120/97 (https://dejure.org/1997,6659)
BFH, Entscheidung vom 30. September 1997 - VII B 120/97 (https://dejure.org/1997,6659)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage des Bestehens eines Rückforderungsanspruchs des Finanzamts im Frall der Verpfändung von negativen Umsatzsteuervorauszahlungen gegenüber dem Pfandgläubiger

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 12.04.1994 - VII B 278/93

    Rückforderung von Vorsteuerbeträgen (§ 37 AO )

    Auszug aus BFH, 30.09.1997 - VII B 120/97
    Die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage kann nicht mehr -- wie die Klägerin meint -- daraus hergeleitet werden, daß das FG in dem die Streitsache betreffenden Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung des Rückforderungsbescheids die Beschwerde gegen seine Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und der Senat im Hinblick auf die insoweit noch ausstehende höchstrichterliche Entscheidung es im Beschwerdeverfahren als ernstlich zweifelhaft beurteilt hat, ob im Falle der Verpfändung von negativen Umsatzsteuervorauszahlungen der Rückforderungsanspruch des FA gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 gegenüber dem Pfandgläubiger besteht (Beschluß des Senats vom 12. April 1994 VII B 278/93, BFHE 174, 8 [BFH 12.04.1994 - VII B 278/93], BStBl II 1995, 817).

    Im übrigen hat der Senat für den Fall der Zahlung des FA nach Eintritt der Pfandreife (§§ 1282, 1288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches), wie sie im Streitfall nach den Feststellungen des FG gegeben war, bereits in dem Beschluß in BFHE 174, 8, 17 [BFH 12.04.1994 - VII B 278/93] zum Ausdruck gebracht, daß jedenfalls dann der Pfandgläubiger (hier: Klägerin) deshalb als Leistungsempfänger anzusehen ist, weil in diesem Falle er allein zur Ein ziehung der Forderung berechtigt war und Eigentümer des ausgezahlten Geldes geworden ist.

  • BFH, 24.08.2001 - VI R 83/99

    Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

    Deshalb hat z.B. der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung den Abtretungsempfänger (Zessionar), den Pfandgläubiger und den Pfändungsgläubiger als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 angesehen (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223; Beschlüsse vom 27. April 1998 VII B 296/97, BFHE 185, 364, BStBl II 1998, 499, für die Abtretung; vom 30. September 1997 VII B 120/97, BFH/NV 1998, 281, m.w.N., für die Verpfändung; vom 28. September 1999 VII B 35/99, BFH/NV 2000, 305, für die Pfändung).

    Denn § 37 Abs. 2 AO 1977 enthält jedenfalls seit der Einfügung des Satzes 3 durch das JStG 1996 eine gegenüber § 50 Abs. 1 und 2 SGB X eigenständige und abweichende Regelung (vgl. zu § 37 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 die BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 281, und vom 9. Juli 1998 V B 142/97, BFH/NV 1999, 151).

  • FG Köln, 26.06.2003 - 10 K 9022/98

    Verlustabzug

    Das Urteil ist nach erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1997 IV B 163/96, BFH/NV 1998, 281) rechtskräftig geworden.

    Der BFH habe mit Beschluss vom 15. Oktober 1997 IV B 163/96, BFH/NV 1998, 281 ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei § 171 Abs. 10 AO 1977 um "eine selbständige Feststellungsfrist für die selbständig festzustellenden Folgesteueransprüche" handle.

    ddd) Auch der BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1997 IV B 163/96 (BFH/NV 1998, 281) bestätigt nicht die Rechtsansicht der Kläger, durch § 171 Abs. 10 AO 1977 werde eine neue selbständige Festsetzungsfrist in Gang gesetzt, die dazu führen könne, dass zwischen dem Ende der Regelfestsetzungsfrist und dem Beginn der selbständigen Festsetzungsfrist des § 171 Abs. 10 AO 1977 eine "Verjährungslücke" entstehe (im Streitfall also in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 5. März 1990).

  • BFH, 20.06.2001 - VII B 10/01

    Einfuhrschmuggel - Beschwerde - Nichtzulassung der Revision -

    Deshalb hätte es auch besonderer Ausführungen dazu bedurft, weshalb diesbezüglich noch eine grundsätzliche Klärung der Frage als notwendig erscheint (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 30. September 1997 VII B 120/97, BFH/NV 1998, 281).
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