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   BFH, 31.01.1957 - V 226/55 S   

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https://dejure.org/1957,662
BFH, 31.01.1957 - V 226/55 S (https://dejure.org/1957,662)
BFH, Entscheidung vom 31.01.1957 - V 226/55 S (https://dejure.org/1957,662)
BFH, Entscheidung vom 31. Januar 1957 - V 226/55 S (https://dejure.org/1957,662)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Einordnung als Lieferung - Umsatzsteuerliche Berücksichtigung von Produktionsverträgen zwischen Filmhersteller und dessen Auftraggeber über Lehrfilme und Werbefilme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 64, 317
  • BStBl III 1957, 119
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 31.01.1957 - V 245/56 S

    Umsatzsteuerliche Beurteilung des Vertrages zwischen Filmhersteller und Verleiher

    Auszug aus BFH, 31.01.1957 - V 226/55 S
    Der erkennende Senat ist in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil V 245/56 S vom 31. Januar 1957 bei einem zwischen dem Hersteller eines Spielfilmes und dem Verleiher geschlossenen Vertrage zu der Auffassung gelangt, daß bei einheitlicher Beurteilung der Vertragsbestandteile wesentlicher Inhalt der Übergang der Verwertungsbefugnisse sei, auf die es dem Verleiher in erster Linie ankommt.

    Zweifelhaft kann nur sein, ob der vom Urteilsfall V 245/56 S in wesentlicher Hinsicht verschiedene Tatbestand gleichfalls zu der Auffassung zwingt, in der Verschaffung der Verwertungsbefugnisse den wesentlichen Inhalt des Vertrages zu sehen.

    Daß Filmkopien im Einzelfall auch wie eine Ware Gegenstand eines Lieferungsvertrages sein können, hat der Senat bereits im Urteil V 245/56 S für die Lieferung einer Kopieranstalt anerkannt, und wird auch von der zivilrechtlichen Rechtsprechung bejaht (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 107 S. 62, 66).

  • BFH, 20.09.1995 - X R 225/93

    1. In echter Auftragsproduktion hergestellte Filme sind immaterielle

    Soweit die Rechtsprechung zur Umsatzsteuer früher die Auffassung vertreten hatte, bei Auftragsproduktionen könnten die Filmkopien wie Waren Gegenstand von Lieferungen sein (BFH-Urteil vom 31. Januar 1957 V 226/55 S, BFHE 64, 317, BStBl III 1957, 119), hat sie hieran für die Zeit nach Einführung des § 94 UrhG 1965 nicht mehr festgehalten und speziell für eine ZDF-Auftragsproduktion ausgesprochen, daß die Übertragung des Eigentums am Filmstreifen gegenüber der Rechtsübertragung in den Hintergrund trete - vergleichbar der Übertragung eines Buchmanuskripts gegenüber der Überlassung eines schriftstellerischen Werks zur Auswertung - (BFH-Urteile in BFHE 118, 255, BStBl II 1976, 515; vom 29. November 1984 V R 96/84, BFHE 142, 319, 321 f.; BStBl II 1985, 271).
  • BFH, 19.02.1976 - V R 92/74

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Auftragsproduktion von Filmen

    e) Die tiefgreifende Veränderung der Rechtsstellung des Filmherstellers durch das Urheberrechtsgesetz vom 9. Juli 1965 gegenüber dem früheren Rechtszustand läßt es jedenfalls nicht zu, die vom Senat bisher entwickelten, den Erkenntnissen dieses Urteils entgegenstehenden Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei der sogenannten Auftragsproduktion (vgl. BFH-Urteile V 46/65; vom 31. Januar 1957 V 245/56 S, BFHE 64, 245, BStBl III 1957, 93; vom 31. Januar 1957 V 226/55 S, BFHE 64, 317, BStBl III 1957, 119, und vom 31. Januar 1957 V 17/56 U, BFHE 64, 320, BStBl III 1957, 120) weiterhin anzuwenden.
  • BFH, 14.02.1974 - V R 129/70

    Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei Überlassung von Matern,

    Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz auf die Unterschiedlichkeit der vorliegenden Sachverhalte gegenüber den in den Urteilen des Senats vom 31. Januar 1957 V 226/55 S, V 17/66 und V 75/56 U (BFHE 64, 317, 320, 322 BStBl III 1957, 119, 120, 121) behandelten, die Filmproduktion betreffenden Sachverhalten hingewiesen, in denen die Preise gerade in erster Linie nach den Produktionskosten bemessen waren und der Rechtsübertragung nur geringe Bedeutung zukam.
  • BFH, 31.01.1957 - V 75/56 U

    Steuerfreie Ausfuhrlieferung bei einem Produktionsvertrag zwischen Filmhersteller

    Der erkennende Senat hat in den Urteilen V 245/56 S und V 226/55 S ( Slg. Bd. 64 S. 317) vom gleichen Tage den wesentlichen Inhalt eines Filmverleihvertrages als auf eine sonstige Leistung gerichtet angesehen, während er bei der Auftragsproduktion eines Lehr- und Werbefilms eine Lieferung angenommen hat.

    Nicht zu verkennen ist allerdings, daß im Streitfalle der Übertragung der Urheberrechte, z.B. an der ausdrücklich erwähnten, für den Film verwandten Musik und der sonstigen am fertigen Film entstandenen Aufführungs- und Auswertungsrechte größere Bedeutung zukommt als im Urteilsfall V 226/55 S. Darüber sind sich die Vertragsteile auch im klaren gewesen; denn die Beschwerdegegnerin (Bgin.) hatte wegen der Urheberrechte angefragt, welches "finanzielle Arrangement geprüft werden könne" und hierbei betont, daß sie bisher auf diese Weise noch keine Filme hergestellt habe.

  • BFH, 12.05.1977 - V R 111/73

    Kein Kürzungsanspruch für die Überlassung von Verwertungsrechten an Fotografien

    Die Vergünstigung nach § 1 Abs. 1 BerlinFG scheidet aus, weil nach der Rechtsprechung des Senats die Überlassung von Fotos keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung darstellt, die in erster Linie die Überlassung der Verwertungsrechte zum Gegenstand hat (Urteil des BFH vom 31. Januar 1957 V 245/56 S, BFHE 64, 245, BStBl III 1957, 93; vgl. auch Urteil vom 31. Januar 1957 V 226/55 S, BFHE 64, 317, BStBl III 1957, 119, sowie Urteil vom 31. Januar 1957 V 17/56 U, BFHE 64, 320, BStBl III 1957, 120).
  • BFH, 07.11.1968 - V 46/65

    Finanzierungsbeitrag als vorausgezahltes Entgelt für eine Auftragsproduktion mit

    Besitzt jedoch der Auftraggeber bereits die Verfilmungsrechte, nimmt er auf die Gestaltung des Films (z. B. durch Gestellung der Oberleitung) entscheidenden Einfluß und sehen die Parteien in der Ablieferung eines einwandfreien Negativs das wesentliche Vertragsmerkmal, wie es bei Lehr- und Werbefilmen die Regel ist (vgl. Urteile des BFH V 226/55 S vom 31. Januar 1957, BFH 64, 317, BStBl III 1957, 119; V 75/56 U vom 31. Januar 1957, BFH 64, 322, BStBl III 1957, 121), ausnahmsweise aber auch bei Spielfilmen vorkommt (vgl. Urteil des BFH V 17/56 U vom 31. Januar 1957, BFH 64, 320, BStBl III 1957, 120), so bewirkt der Produzent an den Auftraggeber eine Werklieferung.
  • BFH, 31.01.1957 - V 17/56 U

    Produktionsvertrag zwischen Filmhersteller und Auftraggeber als Lieferung -

    Bei der nach ständiger Rechtsprechung gebotenen einheitlichen Beurteilung des Vertrages fragt es sich deshalb nur noch, ob das Umsatzgeschäft wie der normale Filmverleihvertrag im zur Veröffentlichung bestimmten Urteil V 245/56 S vom gleichen Tage als auf eine sonstige Leistung gerichtet anzusehen ist oder ob eine Auftragsproduktion vorliegt, wie sie der Senat in den Urteilen V 226/55 S (Slg. Bd. 64 S. 317) und V 75/56 U (Slg. Bd. 64 S. 322) vom gleichen Tage angenommen hat.
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