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   BGH, 01.04.1987 - IVb ZR 35/86   

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https://dejure.org/1987,1628
BGH, 01.04.1987 - IVb ZR 35/86 (https://dejure.org/1987,1628)
BGH, Entscheidung vom 01.04.1987 - IVb ZR 35/86 (https://dejure.org/1987,1628)
BGH, Entscheidung vom 01. April 1987 - IVb ZR 35/86 (https://dejure.org/1987,1628)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Ausbildungs-Unterhaltsanspruch - Beginn einer Ausbildung kurz vor der Ehescheidung - Berücksichtigung des Alters, das der Ehepartner bei Abschluss der Ausbildung erreicht - Aufgabe einer Teilzeitbeschäftigung um sich selbständig zu machen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungsunterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2233
  • NJW-RR 1987, 1095 (Ls.)
  • MDR 1987, 920
  • FamRZ 1987, 795
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 9/84

    Trennungsunterhalt des in der Ausbildung befindlichen, nicht erwerbstätigen

    Auszug aus BGH, 01.04.1987 - IVb ZR 35/86
    Die gesetzliche Einschränkung, daß die Ausbildung zu einer angemessenen Erwerbstätigkeit führen muß, stellt - wie der Senat in dem Urteil vom 24. April 1985 (IVb ZR 9/84 = FamRZ 1985, 782, 784) näher dargelegt hat - lediglich sicher, daß der Unterhaltspflichtige nicht gezwungen ist, etwa ein zum bloßen Vergnügen betriebenes Studium zu finanzieren.

    Da § 1575 BGB ohnehin erhebliche Anforderungen an die nacheheliche Solidarität des unterhaltspflichtigen Ehegatten stellt (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1985 a.a.O. S. 786 m.w.N.), ist der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht über den Rahmen einer Ausbildung innerhalb eines Ausbildungsverhältnisses - etwa im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes - hinaus auszudehnen.

    Die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1575 Abs. 2 BGB wegen Fortbildung (Umschulung scheidet von vornherein aus) sind schon deshalb nicht erfüllt, weil das Ausbildungsförderungsgesetz (AFG), dessen Verständnis der Begriffe Fortbildung (§ 41 Abs. 1 AFG) um Umschulung (§ 47 Abs. 1 AFG) auch für § 1575 Abs. 2 BGB maßgeblich sein soll (BT-Drucks. 7/650 S. 132; vgl. dazu Senatsurteil vom 24. April 1985 a.a.O. S. 786), für die berufliche Fortbildung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung verlangt (§ 41 Abs. 1 AFG; vgl. BSGE 40, 234 ff; 41, 225 ff; SozR 4100 § 41 AFG Nr. 24, Nr. 26).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BGH, 01.04.1987 - IVb ZR 35/86
    Insoweit gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG das Recht, jede Arbeit, für die der Einzelne sich geeignet glaubt, als "Beruf" zu ergreifen, d.h. zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen; zugleich schützt die Vorschrift im Rahmen einer solchen Berufstätigkeit grundsätzlich auch die Gewerbe- und Unternehmerfreiheit, also die freie Gründung und Führung von Unternehmen (vgl. BVerfGE 41, 205, 228; 50, 290, 362, 363).
  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 59/83

    Berücksichtigung der Nutzungen des im Wege des Zugewinnausgleichs erhaltenen

    Auszug aus BGH, 01.04.1987 - IVb ZR 35/86
    Dabei wird es sich auch mit den Angriffen des Antragstellers gegen die Unterhaltsbemessung in dem Urteil des Familiengerichts vom 30. August 1985 auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang weiter prüfen müssen, inwieweit der Bedarf der Antragsgegnerin durch Kapitaleinkünfte und Mieteinnahmen gedeckt ist (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 = FamRZ 1985, 354 und vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 = FamRZ 1985, 357).
  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 20/83

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt - Bestimmung des

    Auszug aus BGH, 01.04.1987 - IVb ZR 35/86
    Dabei wird es sich auch mit den Angriffen des Antragstellers gegen die Unterhaltsbemessung in dem Urteil des Familiengerichts vom 30. August 1985 auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang weiter prüfen müssen, inwieweit der Bedarf der Antragsgegnerin durch Kapitaleinkünfte und Mieteinnahmen gedeckt ist (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 = FamRZ 1985, 354 und vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 = FamRZ 1985, 357).
  • BVerfG, 14.01.1976 - 1 BvL 4/72

    Gebäudeversicherungsmonopol

    Auszug aus BGH, 01.04.1987 - IVb ZR 35/86
    Insoweit gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG das Recht, jede Arbeit, für die der Einzelne sich geeignet glaubt, als "Beruf" zu ergreifen, d.h. zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen; zugleich schützt die Vorschrift im Rahmen einer solchen Berufstätigkeit grundsätzlich auch die Gewerbe- und Unternehmerfreiheit, also die freie Gründung und Führung von Unternehmen (vgl. BVerfGE 41, 205, 228; 50, 290, 362, 363).
  • BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 68/84

    Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Ausbildungsunterhalt; Zeitliche

    Auszug aus BGH, 01.04.1987 - IVb ZR 35/86
    Der von der Antragsgegnerin - wenn auch ohne zeitliche Begrenzung auf die voraussichtliche Dauer der Ausbildung (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 68/74 = FamRZ 1986, 553, 555) - geltend gemachte Anspruch auf Finanzierung ihres nicht durch Kapitalerträgnisse und Mieteinnahmen gedeckten Lebensbedarfs als Ausbildungs-Unterhalt scheitert jedenfalls daran, daß sie mit dem selbständigen Betrieb eines Einzelhandels mit Büchern keine Ausbildung betreibt, sondern eine Erwerbstätigkeit ausübt.
  • BSG, 30.09.1975 - 7 RAr 96/73

    Förderung einer Maßnahme als berufliche Umschulung nach AFG § 47 - berufliche

    Auszug aus BGH, 01.04.1987 - IVb ZR 35/86
    Die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1575 Abs. 2 BGB wegen Fortbildung (Umschulung scheidet von vornherein aus) sind schon deshalb nicht erfüllt, weil das Ausbildungsförderungsgesetz (AFG), dessen Verständnis der Begriffe Fortbildung (§ 41 Abs. 1 AFG) um Umschulung (§ 47 Abs. 1 AFG) auch für § 1575 Abs. 2 BGB maßgeblich sein soll (BT-Drucks. 7/650 S. 132; vgl. dazu Senatsurteil vom 24. April 1985 a.a.O. S. 786), für die berufliche Fortbildung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung verlangt (§ 41 Abs. 1 AFG; vgl. BSGE 40, 234 ff; 41, 225 ff; SozR 4100 § 41 AFG Nr. 24, Nr. 26).
  • OLG Düsseldorf, 29.01.2014 - 8 UF 180/13

    Grund und Höhe des nachehelichen Unterhalts

    Obwohl die Antragsgegnerin ohne die Weiterbildung auch eine angemessene Erwerbstätigkeit i. S.d. § 1574 Abs. 2 BGB als Assistenzärztin finden könnte, entfällt der Unterhaltsanspruch nach § 1575 BGB nicht, denn mit der Facharztausbildung strebt sie eine ohne die Ehe schon früher erreichbare Verbesserung ihrer beruflichen Stellung an (vgl. BGH NJW 1985, 1695 = FamRZ 1985, 782, 785; NJW 1987, 2233 = FamRZ 1987, 795, 796; auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 1452 = FamRZ 2008, 411, 412).
  • OLG Saarbrücken, 25.05.2007 - 9 UF 163/06

    Unterhaltsrecht: Voraussetzung eines Ausbildungsunterhalts nach Scheidung;

    Hingegen schließt sie einen Ehegatten, der zwar eine angemessene Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte, jedoch durch eine Ausbildung eine ohne die Ehe schon früher erreichte Verbesserung seines Status im Erwerbsleben anstrebt, nicht von dem Anspruch nach § 1575 Abs. 1 BGB aus (BGH, FamRZ 1985, 782; FamRZ 1987, 795).

    Soweit sie aber beabsichtigt, selbständig als Physiotherapeutin tätig zu sein, ist gerade auch unter Berücksichtigung der - für Selbständige negativen - Entwicklung im Gesundheitswesen ebenfalls nicht erkennbar, wie sie hierdurch ihren Lebensunterhalt sicherstellen will, zumal die Gründung einer selbständigen Existenz regelmäßig nicht unerhebliche finanzielle Mittel erfordert, über die Antragsgegnerin aber nach Aktenlage nicht verfügen dürfte (BGH, FamRZ 1987, 795).

  • OLG Karlsruhe, 18.08.2011 - 18 UF 19/11

    Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Ausbildungsunterhalt

    Die Ausbildung darf nicht nur zum bloßen Vergnügen betrieben werden (BGH FamRZ 1987, 795 ).
  • OLG Celle, 08.09.1988 - 10 UF 97/87

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Antrag auf Scheidung einer Ausländerehe;

    Deshalb ist, da das p. Recht den gerichtlichen Ausspruch einer Verantwortlichkeit an der Scheidung vorsieht, dieser Ausspruch, falls ein Verschulden festgestellt werden kann, im Tenor des Urteils vorzunehmen (so jetzt auch ausdrücklich BGH FamRZ 1987, 795 unter ausdrücklicher Aufgabe der in NJW 1982, 1940, 1941 [BGH 26.05.1982 - IVb ZR 675/80] geäußerten Auffassung).
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