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   BGH, 01.07.1958 - 1 StR 326/56   

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BGH, 01.07.1958 - 1 StR 326/56 (https://dejure.org/1958,711)
BGH, Entscheidung vom 01.07.1958 - 1 StR 326/56 (https://dejure.org/1958,711)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 1958 - 1 StR 326/56 (https://dejure.org/1958,711)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Körperliche Züchtigung - Strafrechtliche Wertung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 12, 62
  • NJW 1958, 1356
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.07.1954 - 5 StR 688/53
    Auszug aus BGH, 01.07.1958 - 1 StR 326/56
    Auszugehen ist davon, daß jede Züchtigung tatbestandsmäßig eine Körperverletzung in der Form des körperlichen Mißhandelns i.S. des § 223 StGB bildet (RGSt. 73, 257; BGH NJW 53, 1440 Nr. 23 ; BGHSt 6, 263, 264 ; BGH 2 StR 458/56 vom 23.10.1957, für die amtliche Sammlung vorgesehen, in NJW 58, 799 Nr. 18 veröffentlicht .

    Auch ministerielle Anordnungen des Landes Bayern betreffend das Züchtigungsrecht an Berufsschulen sind nicht bekannt (Auskunft der Regierung von Mittelfranken vom 04.06.1957); sie würden im übrigen das Züchtigungsrecht nur dienststrafrechtlich, nicht strafrechtlich regeln (BGHSt 6, 263, 268) .

    Richtig ist, daß die übertragene Erziehungsgewalt in der Hand eines Dritten mit Rücksicht auf das Fehlen der Eltern-Kindes-Bindung einen anderen Inhalt bekommt, als wenn die Eltern sie selbst ausüben (vgl. BGHSt 6, 263, 271) .

  • BGH, 23.10.1957 - 2 StR 458/56

    Rechtssätze - Rechtfertigungsgründe - Materielle Gesetze - Gewohnheitsrecht -

    Auszug aus BGH, 01.07.1958 - 1 StR 326/56
    Auszugehen ist davon, daß jede Züchtigung tatbestandsmäßig eine Körperverletzung in der Form des körperlichen Mißhandelns i.S. des § 223 StGB bildet (RGSt. 73, 257; BGH NJW 53, 1440 Nr. 23 ; BGHSt 6, 263, 264 ; BGH 2 StR 458/56 vom 23.10.1957, für die amtliche Sammlung vorgesehen, in NJW 58, 799 Nr. 18 veröffentlicht .
  • RG, 13.05.1941 - 1 D 96/41

    1. Mit der Erteilung eines Lehrauftrages geben die Eltern dem Lehrer nicht ohne

    Auszug aus BGH, 01.07.1958 - 1 StR 326/56
    Es ist erforderlich zu untersuchen, ob die Übertragung mit Rücksicht auf die höchstpersönliche Natur der Elternrechte und -pflichten zulässig (vgl. RGSt. 76, 3, 6) und ob die von dem Fremden getroffene Maßnahme für ihn als Nichtelternteil nach erzieherischen, insbesondere sittlichen Gesichtspunkten vertretbar erscheint.
  • RG, 04.07.1939 - 1 D 302/39

    Inwieweit ist der Irrtum eines Lehrers über die Grenzen seines Züchtigungsrechts

    Auszug aus BGH, 01.07.1958 - 1 StR 326/56
    Auszugehen ist davon, daß jede Züchtigung tatbestandsmäßig eine Körperverletzung in der Form des körperlichen Mißhandelns i.S. des § 223 StGB bildet (RGSt. 73, 257; BGH NJW 53, 1440 Nr. 23 ; BGHSt 6, 263, 264 ; BGH 2 StR 458/56 vom 23.10.1957, für die amtliche Sammlung vorgesehen, in NJW 58, 799 Nr. 18 veröffentlicht .
  • RG, 02.01.1900 - 4068/99

    1. Kann das elterliche Züchtigungsrecht auf Andere übertragen werden? 2. Unter

    Auszug aus BGH, 01.07.1958 - 1 StR 326/56
    a) Unzweifelhaft kann das Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder nicht als solches auf andere übertragen werden; es entspringt der verwandtschaftlichen Bindung, die nur und ausschließlich zwischen den Eltern und den Kindern besteht, ist also höchstpersönlich; es ist außerdem nicht nur ein Recht, sondern zugleich eine Pflicht, deren sich die Eltern nicht durch Übertragung auf andere entledigen können (RGSt. 33, 32).
  • RG, 08.02.1927 - I 768/26

    Stellt, wenn das Landesschulrecht die körperliche Züchtigung von Schülern für

    Auszug aus BGH, 01.07.1958 - 1 StR 326/56
    Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß die Übertragbarkeit elterlicher Züchtigungsrechte auf einen Lehrer in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt. 61, 191) sehr weitgehend bejaht und vom Bundesgerichtshof bisher nicht geklärt wurde.
  • RG, 02.03.1909 - II 46/09

    Steht dem Lehrer an der Untersekunda einer preußischen höheren Lehranstalt gegen

    Auszug aus BGH, 01.07.1958 - 1 StR 326/56
    Lediglich an Bayer. Volksschulen ist die körperliche Züchtigung, zuletzt durch Bekanntmachung des Bayer. Staatsministers für Unterricht und Kultus vom 30.06.1947 (den sogenannten Hundhammer-Erlaß) dienststrafrechtlich gestattet; an höheren Lehranstalten ist sie, auch hinsichtlich der Schüler im volksschulpflichtigen Alter, seit dem Jahre 1903 ministeriell untersagt (vgl. auch RGSt. 42, 221, 222).
  • BayObLG, 04.12.1978 - Reg. 5 St 194/78
    Dabei geht der Senat von der heute herrschenden Meinung aus, daß auch eine maßvolle Züchtigung von Kindern durch einen Erziehungsberechtigten zum Zwecke der Erziehung den Tatbestand eines Vergehens der Körperverletzung erfüllen kann (BGHSt 6, 263 = NJW 1954, 1615; BGHSt 11, 241 = NJW 1958, 799; BGHSt 12, 62 = NJW 1958, 1356; BGHSt 14, 52 = NJW 1960, 876; Dreher-Tröndle, StGB, 38. Aufl., § 223 Rdnr. 10 und Schönke-Schröder, StGB, 19. Aufl., § 223 Rdnr. 17, m. w. Hinw.).

    a) Ein gewohnheitsrechtlich begründetes Züchtigungsrecht für Volksschullehrer gegenüber den von ihnen unterrichteten Knaben wurde in der Rechtsprechung bisher einhellig bejaht (RGSt 35, 182; 40, 432; BGHSt 11, 241 = NJW 1958, 799; BGHSt 12, 62 = NJW 1958, 1356; BGHSt 14, 52 = NJW 1960, 876; s. auch Dreher-Tröndle, 38. Aufl., Rdnr. 13; Schönke-Schröder, § 223, 19. Aufl., Rdnr. 21; LK, 10. Aufl., § 223 Rdnr. 28 und Lackner, § 223, 12. Aufl., Anm. 5 b aa, jeweils m. w. Hinw.).

    Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß im Gebiet des Freistaates Bayern ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht jedenfalls insoweit besteht, als der Lehrer an Volksschulen die von ihm unterrichteten Knaben körperlich züchtigen darf, wobei er dieses Recht nach der herrschenden Ansicht (BGHSt 6, 263 = NJW 1954, 1615; BGHSt 11, 241 = NJW 1958, 799; BGHSt 12, 62 = NJW 1958, 1356, BGH, GA 1963, 82; s. auch die Zusammenstellung bei BGH, NJW 1976, 1949 und OLG Zweibrücken, NJW 1974, 1772) freilich nur maßvoll zur Aufrechterhaltung der Schulzucht und gleichzeitig im wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers ausüben darf.

  • BayObLG, 04.12.1978 - RReg. 5 St 194/78

    Züchtigungsrecht eines bayerischen Volksschullehrers

    Ein gewohnheitsrechtlich begründetes Züchtigungsrecht für Volksschullehrer gegenüber den von ihnen unterrichteten Knaben wurde in der Rechtsprechung bisher einhellig bejaht (RGSt 35, 182; 40, 432; BGHSt 11, 241; 12, 62; 14, 53; s. auch Dreher/Tröndle 38. Aufl. RdNr. 13; Schönke/Schröder 19. Aufl. RdNr. 21; LK 10. Aufl. RdNr. 28 und Lackner 12. Aufl. Anm. 5 b aa, jeweils zu § 223 StGB mit weiteren Hinweisen).

    Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß im Gebiet des Freistaates Bayern ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht jedenfalls insoweit besteht, als der Lehrer an Volksschulen die von ihm unterrichteten Knaben körperlich züchtigen darf, wobei er dieses Recht nach der herrschenden Ansicht (BGHSt 6, 263; 11, 241; 12, 62; GA 1963, 82; s. auch die Zusammenstellung bei BGH NJW 1976, 1949 und OLG Zweibrücken in NJW 1974, 1772) freilich nur maßvoll zur Aufrechterhaltung der Schulzucht und gleichzeitig im wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers ausüben darf.

  • BGH, 12.08.1976 - 4 StR 270/76

    Züchtigung durch Schläge mit dem Rohrstock auf das Gesäß - Bestehen eines

    Bisher hat aber die höchstrichterliche Rechtsprechung angenommen, daß sein Verhalten kraft Gewohnheitsrechts gerechtfertigt sei, und zwar dann, wenn er zur Aufrechterhaltung der Schul- bzw. Anstaltszucht und zugleich im wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers bzw. Zöglings handelt, d.h. wenn er seinen noch im Kindesalter stehenden Schüler bzw. Zögling aus begründetem Anlaß zu Erziehungszwecken maßvoll züchtigt (vgl. RGSt 42, 142, 144; 67, 324, 328; BGHSt 3, 105; 6, 263; 11, 241; 12, 62, 64, 73/74; GA 1963, 82).
  • BGH, 04.05.1962 - 4 StR 100/62

    Anforderungen und Grenzen des gewohnheitsrechtlichen Züchtigungsrecht des Lehrers

    Eine Überschreitung des Züchtigungsrechts wäre jedoch zu bejahen, wenn die Schülerin dem Angeklagten keinen ausreichenden Grund zu einer körperlichen Züchtigung gegeben hätte oder wenn die Zahl und die Stärke der Schläge aus dem gegebenen Anlaß oder etwa im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Schülerin oder aus sonstigen erzieherischen Gründen nicht erlaubt gewesen wäre (BGHSt 11, 241, 257 [BGH 23.10.1957 - 2 StR 4581/56] bis 262 unter IV und V; 12, 62, 74; NJW 1953, 1440 Nr. 23; OLG Köln JMBl NRW 1952, 82; vgl. auch RGSt 73, 257).
  • BGH, 05.04.1963 - 4 StR 87/63

    Umfang des Verbots der Schlechterstellung - Ablehnung eines Antrags auf

    Es entspricht auch der rechtlichen Betrachtungsweise und den Rechtsgrundsätzen, auf denen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 4, 345; 7, 86 [BGH 14.12.1954 - 5 StR 416/54]; 12, 74 [BGH 01.07.1958 - 1 StR 326/56]und 14, 5 beruhen.
  • BGH, 28.11.1961 - 1 StR 457/61

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Voraussetzungen für

    Daß die Einwilligung des Erziehungsberechtigten bei der Körperverletzung im Amt grundsätzlich keine Rolle spielt, weil sie die Amtspflichten des Verletzers nicht beseitigen kann, hat der Senat im übrigen bereits ausgesprochen (BGHSt 12, 62, 70) [BGH 01.07.1958 - 1 StR 326/56].
  • BGH, 27.09.1972 - 2 StR 90/72

    Die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs - Der Gesamtvorsatz - Vom

    Zur Frage der Übertragung der Erziehungsgewalt wird auf die auch im angefochtenen Urteil angeführte Entscheidung BGHSt 12, 62, 67, 68 [BGH 01.07.1958 - 1 StR 326/56]verwiesen.
  • BGH, 12.03.1969 - 2 StR 37/69

    Umfang und Anforderungen an die Vorhersehbarkeit eines Erfolges in alles

    Nach feststehender Rechtsprechung (vgl. u.a. RGSt 56, 343, 350; 73, 370, 372; BGHSt 3, 62; 12, 75) [BGH 01.07.1958 - 1 StR 326/56]braucht der Erfolg grundsätzlich nur im Endergebnis, nicht aber in allen Einzelheiten des konkreten Geschehensablaufs voraussehbar zu sein.
  • BGH, 16.02.1962 - 4 StR 521/61

    Rechtsmittel

    Gleiches gilt, wenn sich die Züchtigung nicht auf das unbedingt Notwendige beschränkt (vgl. BGHSt 12, 62, 73) [BGH 01.07.1958 - 1 StR 326/56].
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