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   BGH, 02.06.1958 - III ZR 126/57   

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https://dejure.org/1958,3388
BGH, 02.06.1958 - III ZR 126/57 (https://dejure.org/1958,3388)
BGH, Entscheidung vom 02.06.1958 - III ZR 126/57 (https://dejure.org/1958,3388)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 1958 - III ZR 126/57 (https://dejure.org/1958,3388)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 97/52

    Eheliches Güterrecht. Gleichberechtigung

    Auszug aus BGH, 02.06.1958 - III ZR 126/57
    Sie meint, hier seien die Voraussetzungen gegeben gewesen, unter denen nach der Entscheidung des V. Zivilsenats vom 7. März 1953 - V ZR 97/52 - (MDR 1953, 605) die Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens zu bejahen ist (besonders schwierige Fragen oder grobe Mängel der vorhandenen Gutachten).
  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06

    Begriff des Zusammenwirkens von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen; Haftung

    bb) Im Streitfall zählt bereits die durch die Alarmierung veranlasste Fahrt des Beklagten zu 1 zur Unglücksstelle zur hoheitlichen Tätigkeit, denn es genügt, wenn zwischen der Fahrt und der geplanten hoheitlichen Betätigung am Zielort ein so enger innerer Zusammenhang gegeben ist, dass diese sich bei natürlicher Betrachtungsweise in den Bereich hoheitlicher Tätigkeit einfügt und nicht nur in einer äußeren, zeitlichen und gelegenheitsmäßigen Beziehung zur Ausübung der hoheitlichen Betätigung steht (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991 - III ZR 10/91 - NJW 1992, 1227, 1228; vgl. auch Staudinger/Wurm, aaO, § 839, Rn. 799; Soergel/Vinke, aaO, § 839, Rn. 75; Forster/Pemler, aaO, Art. 27, Rn. 39; für die Rückfahrt vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1958 - III ZR 126/57 - VersR 1958, 688, 689).
  • BGH, 11.01.1971 - III ZR 191/67

    Sorgfaltspflicht - Straßenverkehr - Feuerlöschwagen

    Was nun die Anwendbarkeit von § 839 BGB, Art. 34 GG anlangt, so hat der jetzt erkennende Senat in seinem Urteil vom 2. Juni 1958 - III ZR 126/57 -S. 5 es als keiner weiteren Darlegung bedürftig erachtet, dass die Rückfahrt eines Krankenwagens einer Städtischen Berufsfeuerwehr von einem Einsatz im Rahmen des hoheitlichen Tätigkeiten und Aufgabengebietes der Stadt stattgefunden habe.
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