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BGH, 02.08.1993 - NotSt (Brfg) 3/92 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Diestvergehen einer Notarin - Abhängigkeit des Vertrauens der rechtsuchenden Bevölkerung in die Amtsführung der Notare von der Wahrung der Unparteilichkeit - Widerstreit der Pflicht zu unparteilicher Amtsführung und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 05.12.1988 - NotZ 6/88
Unzulässige Werbung eines Anwaltsnotars durch Übernahme eines Vorstandsamts
Auszug aus BGH, 02.08.1993 - NotSt (Brfg) 3/92
Sie kennzeichnet seine Stellung als eines über den Interessen der Beteiligten stehenden Mittlers, der hilft, einen gerechten Ausgleich ihrer gegensätzlichen Interessen zu finden (vgl. BGHZ 106, 212, 217; BGHR BNotO § 1 Unparteilichkeit 1 und 2;… Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 14 Rdn. 36, 37;… Arndt BNotO 2. Aufl. § 17 Anm. II B 2.3.). - BGH, 09.12.1991 - NotZ 26/90
Unparteilichkeit des Anwaltsnotars
Auszug aus BGH, 02.08.1993 - NotSt (Brfg) 3/92
Sie kennzeichnet seine Stellung als eines über den Interessen der Beteiligten stehenden Mittlers, der hilft, einen gerechten Ausgleich ihrer gegensätzlichen Interessen zu finden (vgl. BGHZ 106, 212, 217; BGHR BNotO § 1 Unparteilichkeit 1 und 2;… Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 14 Rdn. 36, 37;… Arndt BNotO 2. Aufl. § 17 Anm. II B 2.3.). - BGH, 21.12.1959 - III ZR 180/58
Auszug aus BGH, 02.08.1993 - NotSt (Brfg) 3/92
Unter diesen besonderen Umständen bedeutet es keine im Sinne des Disziplinarrechts vorwerfbare Dienstpflichtverletzung, daß die Notarin - zumal nach Androhung einer Schadenersatzklage - die Hinterlegung der streitigen Summe veranlaßte (vgl. dazu BGH DNotZ 1960, 265; OLG Hamm DNotZ 1963, 635, 636; OLG Frankfurt DNotZ 1969, 513, 514). - BGH, 13.12.1971 - NotSt (B) 1/71
Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Beschwerden gegen Disziplinarverfügungen
Auszug aus BGH, 02.08.1993 - NotSt (Brfg) 3/92
Daß die - mögliche - Erteilung eines Verweises durch Disziplinarverfügung (§ 98 Abs. 1 BNotO) in ihrer rechtlichen Überprüfung auf eine Instanz beschränkt und die entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht anfechtbar ist (vgl. BGH DNotZ 1973, 180), schließt die Statthaftigkeit der Berufung in vorliegender Sache nicht aus.