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   BGH, 02.10.2012 - VI ZB 71/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,36273
BGH, 02.10.2012 - VI ZB 71/11 (https://dejure.org/2012,36273)
BGH, Entscheidung vom 02.10.2012 - VI ZB 71/11 (https://dejure.org/2012,36273)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2012 - VI ZB 71/11 (https://dejure.org/2012,36273)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ungeprüfte Übernahme eines Telefonvermerks einer Kanzleikraft zur Frage der Berufungseinlegung

  • verkehrslexikon.de

    Zur Übernahme eines Telefonvermerks einer Büroangestellten zur Einlegung der Berufung

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Wiedereinsetzung: Irrtümliche Streichung einer Berufungsfrist wegen Telefonversehens

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Recht eines Anwalts zur Überlassung der Klärung der Frage der Einlegung einer Berufung allein einem Telefongespräch einer Kanzleikraft

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO
    Keine Delegation der Mandatsbearbeitung auf Kanzleikraft

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ungeprüfte Übernahme eines Telefonvermerks einer Kanzleikraft zur Frage der Berufungseinlegung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233
    Anwalt muss die Frage der Einlegung eines Rechtsmittels selbst klären und darf dies nicht seinem Personal übertragen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Recht eines Anwalts zur Überlassung der Klärung der Frage der Einlegung einer Berufung allein einem Telefongespräch einer Kanzleikraft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Frage der Berufungseinlegung muss RA persönlich klären!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Soll Berufung eingelegt werden?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Frage der Einlegung einer Berufung darf der Anwalt nicht einer Kanzleikraft überlassen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Der Mandant will nicht in Berufung gehen!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1309
  • MDR 2013, 53
  • FamRZ 2013, 127
  • VersR 2013, 378
  • AnwBl 2013, 71
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.06.2012 - VI ZB 12/12

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an das

    Auszug aus BGH, 02.10.2012 - VI ZB 71/11
    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2012 - VI ZB 12/12, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 05.03.1991 - XI ZB 1/91

    Pflicht des Rechtsanwalts zur persönlichen Berechnung der

    Auszug aus BGH, 02.10.2012 - VI ZB 71/11
    a) Zwar darf der Rechtsanwalt einfache Verrichtungen, die keine besondere Geistesarbeit oder juristische Schulung verlangen, wie etwa Botengänge oder die Eintragung vorher vom Anwalt verfügter Fristen, zur selbständigen Erledigung auf sein geschultes und zuverlässiges Büropersonal übertragen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 27. November 1990 - VI ZB 22/90, NJW 1991, 1179; BGH, Beschluss vom 5. März 1991 - XI ZB 1/91, NJW 1991, 2082).
  • BGH, 27.11.1990 - VI ZB 22/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung; Versäumung der

    Auszug aus BGH, 02.10.2012 - VI ZB 71/11
    a) Zwar darf der Rechtsanwalt einfache Verrichtungen, die keine besondere Geistesarbeit oder juristische Schulung verlangen, wie etwa Botengänge oder die Eintragung vorher vom Anwalt verfügter Fristen, zur selbständigen Erledigung auf sein geschultes und zuverlässiges Büropersonal übertragen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 27. November 1990 - VI ZB 22/90, NJW 1991, 1179; BGH, Beschluss vom 5. März 1991 - XI ZB 1/91, NJW 1991, 2082).
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