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BGH, 02.11.1951 - 4 StR 549/51 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BGH, 13.07.1951 - 2 StR 275/51
Auszug aus BGH, 02.11.1951 - 4 StR 549/51
Der gesetzliche Tatbestand des § 175 StGB erfordert seinerseits ein tätiges oder geduldetes Unzucht treiben , d.h. eine unzüchtige Handlung von gewisser Dauer (BGH Urteil vom 13. Juli 1951 - 2 StR 275/51). - RG, 02.04.1936 - 3 D 155/36
1. Was ist in § 175 a Nr. 3 StGB. unter "Verführung" zu verstehen? Welche …
Auszug aus BGH, 02.11.1951 - 4 StR 549/51
Unter dem Begriff der Verführung ist, wie die Strafkammer nicht verkennt, eine Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen zu verstehen, vermöge deren er unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit oder geringeren Widerstandskraft zur Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt gemacht wird (RGSt 70, 199). - BGH, 26.07.1951 - 2 StR 358/51
Auszug aus BGH, 02.11.1951 - 4 StR 549/51
Demgemäss muss aber der Minderjährige, wenn das Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB vollendet sein soll, mit Erfolg dazu gebracht worden sein, den Tatbestand des § 175 StGB nach der äusseren, wie insbesondere auch nach der inneren Tatseite hin zu erfüllen (RGSt 74, 77; BGH Urteil vom 26. Juli 1951 - 2 StR 358/51). - RG, 02.02.1940 - 4 D 734/39
1. "Unzucht treiben mit" und "sich zur Unzucht mißbrauchen lassen" bedeutet im § …
Auszug aus BGH, 02.11.1951 - 4 StR 549/51
Demgemäss muss aber der Minderjährige, wenn das Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB vollendet sein soll, mit Erfolg dazu gebracht worden sein, den Tatbestand des § 175 StGB nach der äusseren, wie insbesondere auch nach der inneren Tatseite hin zu erfüllen (RGSt 74, 77; BGH Urteil vom 26. Juli 1951 - 2 StR 358/51).