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   BGH, 03.05.1978 - 3 StR 91/78 (S)   

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https://dejure.org/1978,877
BGH, 03.05.1978 - 3 StR 91/78 (S) (https://dejure.org/1978,877)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1978 - 3 StR 91/78 (S) (https://dejure.org/1978,877)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1978 - 3 StR 91/78 (S) (https://dejure.org/1978,877)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Merkmal des Werbens für eine kriminelle Vereinigung - Gewinnung von Mitgliedern oder Gründung einer kriminellen Vereinigung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Merkmal des Werbens für eine Vereinigung i. S. d. § 129 Abs. 1 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 28, 26
  • NJW 1978, 1536
  • MDR 1978, 681
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.10.1959 - 1 StR 432/59
    Auszug aus BGH, 03.05.1978 - 3 StR 91/78
    Für diese Auffassung, zu der sie ersichtlich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens (BGHSt 13, 300, 302) gekommen war, sprach, daß der Angeklagte nur pauschal angab, bei M. handle es sich um einen Lügner und Fantasten, der sein Wissen vom Hörensagen habe und sich daraus etwas zusammenreime, sich im übrigen aber zur Sache im einzelnen nicht einließ (UA S. 36).
  • BGH, 11.12.1963 - 2 StR 416/63

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 03.05.1978 - 3 StR 91/78
    Den in Anbetracht der Flucht des Zeugen und des gegen ihn bestehenden Haftbefehls nach der Überzeugung der Strafkammer aussichtslosen Versuch, den Zeugen zur Verhandlung zu laden, brauchte sie nicht zu unternehmen, wenn sie zu dieser Überzeugung auf Grund gewissenhafter Prüfung gekommen war (BGH, Urteil von11. Dezember 1963 - 2 StR 416/63).
  • BGH, 23.04.1980 - 3 StR 434/79

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher verfassungsfeindlicher Befürwortung von

    Während die Aufnahme dieses neuen Handlungsmerkmals dort keine Erweiterung der Strafbarkeit gegenüber dem vorherigen Rechtszustand bedeutete (vgl. Sonderausschuß "Strafrecht" des Deutschen Bundestages, Prot. 4/207, 208), führte seine Übernahme in den § 129 StGB zu einer gewollten Ausdehnung dieser Vorschrift (BGHSt 28, 26, 27) [BGH 03.05.1978 - 3 StR 91/78 S].

    Der Senat verkennt nicht, daß die Entscheidung des Gesetzgebers, das Werben für kriminelle und terroristische Vereinigungen in der durch das Senatsurteil vom 3. Mai 1978 (BGHSt 28, 26 [BGH 03.05.1978 - 3 StR 91/78 S]) verdeutlichten Weite mit Strafe zu bedrohen und die allgemeinen Regeln der Beihilfe auch hier gelten zu lassen, namentlich bei Personen, die innerhalb eines Druckereibetriebes lediglich bei der drucktechnischen Herstellung einer Schrift mitwirken, zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Strafbarkeit im Einzelfall führen kann.

    In dem bezeichneten Urteil vom 3. Mai 1978 (BGHSt 28, 26, 28) [BGH 03.05.1978 - 3 StR 91/78 S] hat der Senat - ohne den Begriff des Werbens für eine Vereinigung abschließend zu umschreiben - entschieden, daß jedenfalls einer Werbetätigkeit zur Gewinnung von Mitgliedern oder Anhängern der Vereinigung ähnliche Betätigungen, mit denen eine andersartige Stärkung der Vereinigung und deren gezielte Unterstützung mit den Mitteln der Propaganda bezweckt wird, als Werben für eine Vereinigung dem Tatbestand unterfallen.

  • BGH, 25.07.1984 - 3 StR 62/84

    Einschränkende Kriterien für die Beurteilung des Verbreitens von Texten nach §

    Er wirbt für die Vereinigung, wenn er - gezielt - ihre Stärkung und Unterstützung mit den Mitteln der Propaganda bezweckt (BGHSt 28, 26, 28).
  • BGH, 05.12.1984 - 2 StR 526/84

    Verlesung eines Vernehmungsprotokolls ohne Angaben der Personalien des Zeugen;

    In solchen Fällen kommt der Personalangabe kaum Bedeutung zu; entscheidend ist dann, ob zusätzliche die Sachaussage bestätigende Indizien vorliegen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 3. Mai 1978 - 3 StR 91/78 (S)).
  • BGH, 24.08.1987 - 1 BJs 13/87

    Herstellen und Verbreiten einer Druckschrift

    Falls diese Voraussetzungen vorliegen und falls darüber hinaus festgestellt werden kann, daß der Angeschuldigte auf eine Stärkung und Unterstützung der bezeichneten Vereinigung mit den Mitteln der Propaganda hinzielte (BGHSt 28, 26, 28), dann würde eine Verurteilung wegen Werbens im Sinne des § 129 a Abs. 3 StGB nicht daran scheitern, daß er wenige Buchstaben des Textes nicht mehr schreiben konnte.
  • BayObLG, 27.11.1997 - 3 St 3/97

    Werben für terroristische Vereinigung - Versuchte Anstiftung zur Gründung einer

    So, wie der Gesetzgeber einerseits der geringeren kriminellen Intensität des bloßen Werbens für eine derartige Vereinigung im Vergleich zur Gründung oder der mitgliedschaftlichen Beteiligung durch einen gesonderten, milderen Strafrahmen (§ 129 a Abs. 3 StGB ) Rechnung getragen hat, ist andererseits zu berücksichtigen, daß wegen der weitgefaßten Tatbestandsbeschreibung, die auch die sogenannte Sympathiewerbung umfaßt (vgl. hierzu BGHSt 28, 26/28), eine einschränkende Auslegung geboten ist (BGHSt 33, 18; BayObLGSt 1995, 57/58).
  • BGH, 09.06.1980 - 1 BJs 117/79
    Bei der vorliegenden Fallgestaltung - Zuleitung eines Drohbriefes - ist auch das Tatbestandsmerkmal der Werbung für eine terroristische Vereinigung (vgl. BGHSt 28, 26) nicht gegeben.
  • KG, 01.12.1989 - ER 30/89
    Ein Verstoß gegen § 129 a Abs. 3 StGB kann in derartigen Fällen nur bejaht werden, wenn die Publikation das Ziel, die terroristische Vereinigung mit dem Mittel der Propaganda zu stärken, eindeutig erkennen läßt (vgl. BGH aaO.; BGHSt 28, 26, 28).
  • BGH, 24.08.1987 - StB 20/87
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  • BGH, 25.07.1984 - 3 StR 151/84

    Bildung einer terroristischen Vereinigung - Unterstützen oder Werben für eine

    Er wirbt für die Vereinigung, wenn er - gezielt - ihre Stärkung und Unterstützung mit den Mitteln der Propaganda bezweckt (BGHSt 28, 26, 28) [BGH 03.05.1978 - 3 StR 91/78 S].
  • BayObLG, 20.03.1995 - 3 St 13/94
    a) Den Tatbestand des Werbens für eine terroristische Vereinigung erfüllt, wer als Nichtmitglied - gezielt - ihre Stärkung und Unterstützung mit Mitteln der Propaganda bezweckt (BGHSt 28, 26/28).
  • BGH, 25.07.1984 - 3 StR 77/84

    Anforderungen an ein Unterstützen und Werben im Sinne des § 129a StGB -

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