Rechtsprechung
   BGH, 03.06.1982 - 4 StR 203/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,7204
BGH, 03.06.1982 - 4 StR 203/82 (https://dejure.org/1982,7204)
BGH, Entscheidung vom 03.06.1982 - 4 StR 203/82 (https://dejure.org/1982,7204)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 1982 - 4 StR 203/82 (https://dejure.org/1982,7204)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,7204) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Überprüfungsmöglichkeit von Strafzumessungserwägungen - Anforderungen an Gericht in Bezug auf die Urteilsgründe - Anforderungen an Begründung zur Bildung einer Gesamtstrafe

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 03.06.1982 - 4 StR 203/82
    Es ist daher angesichts der zahlreichen, zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer den Grundsatz der Generalprävention nicht besonders hervorgehoben hat (BGHSt 24, 268 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGH bei Dallinger MDR 1971, 720, 721).

    Der Revision ist zuzugeben, daß eine formelhafte Begründung der Gesamtstrafe nicht genügt, wenn sie dem Revisionsgericht die Beurteilung verwehrt, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist, insbesondere ob er die Bedeutung des § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB erkannt hat (BGHSt 24, 268, 269) [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71].

    Ergeben sich die maßgebenden Gesichtspunkte, wie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, schon aus den übrigen Ausführungen des Urteils, insbesondere denjenigen zu den Einzelstrafen, so ist eine Bezugnahme hierauf zulässig (BGHSt 24, 268, 271) [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71].

    Eine erneute Darlegung dieser Gründe würde sich also in einer unnötigen Wiederholung erschöpfen (BGHSt 24, 268, 271) [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71].

  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 03.06.1982 - 4 StR 203/82
    Daher lag für die Strafkammer die Annahme fern, die Strafaussetzung zur Bewährung könnte eine ernstliche Gefährdung der rechtlichen Gesinnung der Bevölkerung bedeuten und als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Verbrechen verstanden werden (BGHSt 24, 40, 46; 24, 64, 66) [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70].
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 03.06.1982 - 4 StR 203/82
    Für die Mutmaßung der Beschwerdeführerin, mit der Festsetzung der Gesamtstrafe auf elf Monate sei die schuldangemessene Strafe deshalb unterschritten worden, um diese unter möglichst einfachen Voraussetzungen zur Bewährung aussetzen zu können (BGHSt 29, 319), besteht kein Anhalt.
  • BGH, 21.01.1971 - 4 StR 238/70

    Ausschluss der Aussetzung der Vollstreckung bei einer Trunkenheitsfahrt mit

    Auszug aus BGH, 03.06.1982 - 4 StR 203/82
    Daher lag für die Strafkammer die Annahme fern, die Strafaussetzung zur Bewährung könnte eine ernstliche Gefährdung der rechtlichen Gesinnung der Bevölkerung bedeuten und als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Verbrechen verstanden werden (BGHSt 24, 40, 46; 24, 64, 66) [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70].
  • BGH, 09.01.1962 - 1 StR 346/61

    Vertrieb eines nicht nachweisbar wirksamen Haarwuchsmittels - Eignung

    Auszug aus BGH, 03.06.1982 - 4 StR 203/82
    Ein Eingreifen des Revisionsgerichts kommt nur in Betracht, wenn Erwägungen, mit denen Strafart und Strafmaß begründet worden sind, in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen oder dem Grade nach derart falsch bewertet hat, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (BGHSt 17, 35, 36 f).
  • BGH, 22.12.1959 - 1 StR 581/59
    Auszug aus BGH, 03.06.1982 - 4 StR 203/82
    Denn dann bleibt offen, ob der Tatrichter das Gesetz richtig angewandt hat (vgl. BGH NJW 1960, 491, 492; BGH bei Holtz MDR 1977, 808).
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur dann möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen hat oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 3. Juni 1982 - 4 StR 203/82).
  • BGH, 08.12.1982 - 3 StR 425/82

    Beschränkte Möglichkeit des Revisionsgerichts zum Eingreifen in die

    Im Hinblick auf diesen Spielraum ist eine exakte Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen; in Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (st. Rspr., z.B. BGHSt 29, 319, 320; BGH WiStra 1982, 225 f; BGH, Urteile vom 7. Oktober 1981 - 2 StR 259/81 - und vom 3. Juni 1982 - 4 StR 203/82; Mösl NStZ 1982, 148).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht