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BGH, 03.07.1996 - 5 StR 179/96 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Zivilrechtliches Protokoll - Verlesbarkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 254
- rechtsportal.de
StPO § 254
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1996, 612
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91
nemo tenetur se ipsum accusare
Auszug aus BGH, 03.07.1996 - 5 StR 179/96
Der Senat neigt dazu, daß dies auch für ein zivilrichterliches Protokoll (§ 160 ZPO), das die Aussage des Angeklagten im Rahmen einer Vernehmung als Zeuge enthält, gilt, jedoch nur dann, wenn die Voraussetzungen für eine Verwertung im Strafprozeß erfüllt sind (vgl. BGHSt 38, 214).
- OLG Braunschweig, 19.12.2023 - 3 Kap 1/16
Kapitalanleger-Musterverfahren; Ausgangsverfahren; Beweisbeschluss; Beweisthemen; …
Erfasst sind also grundsätzlich auch Protokolle über Angaben des Angeklagten, die dieser in einem früheren Zivilprozess als Zeuge gemacht hat ( BGH, Beschluss vom 3. Juli 1996 - 5 StR 179/96 -, NStZ 1996, S. 612 [ obiter dictum ];… Ganter , in: BeckOK StPO, 48. Edition, Stand 1. Juli 2023, § 254, Rn. 4). - AG Landau/Isar, 26.03.2020 - 6 Ds 504 Js 1665/20
Fehlende Ordnungsgemäße Belehrung
Die Vernehmung von Richter ... oder die Verlesung des Protokolls über die Anhörung gem. § 254 Abs. 1 StPO wäre nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Verwertung im Strafprozess erfüllt wären (BGH, NStZ 1996, 612), sprich, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechte des Angeschuldigten im Strafverfahren erfolgt wäre (BGHSt 38, 214).