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   BGH, 04.01.2017 - I ZR 64/16   

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https://dejure.org/2017,286
BGH, 04.01.2017 - I ZR 64/16 (https://dejure.org/2017,286)
BGH, Entscheidung vom 04.01.2017 - I ZR 64/16 (https://dejure.org/2017,286)
BGH, Entscheidung vom 04. Januar 2017 - I ZR 64/16 (https://dejure.org/2017,286)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 769 Abs. 2 ZPO, § 769 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßige Anordnung einer Zwangshaft aufgrund einer Weigerung zur Auskunfterteilung über die Erlangung von Gewinnen aus einer aufgrund einer Rücklastschriftengebührenklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 769 Abs. 1; ZPO § 769 Abs. 2
    Rechtmäßige Anordnung einer Zwangshaft aufgrund einer Weigerung zur Auskunfterteilung über die Erlangung von Gewinnen aus einer aufgrund einer Rücklastschriftengebührenklausel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12

    Mobilfunkvertrag - 10 Euro-Pauschale für Rücklastschrift zu hoch

    Auszug aus BGH, 04.01.2017 - I ZR 64/16
    Ihr ist dabei auferlegt worden, kaufmännisch Rechnung darüber zu legen, in welchen Fällen sie in dem genannten Zeitraum Rücklastschriftpauschalen in welcher Höhe erlangt hat und wie hoch der ihr in diesen Fällen jeweils tatsächlich entstandene Schaden war (OLG Schleswig, MMR 2013, 579).
  • BAG, 05.06.2018 - 10 AZR 155/18

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Vollstreckungsabwehrklage

    Da das Gesetz die Interessen des Gläubigers im Verhältnis zum Schuldner in den Vordergrund stellt (Musielak/Voit/Lackmann ZPO 15. Aufl. § 769 Rn. 3; vgl. auch OLG Hamm 10. Februar 1993 - 17 W 23/92 - zu 3 b aa der Gründe) , hat der Schuldner sein Schutzbedürfnis darzulegen und nach § 769 Abs. 1 Satz 3 ZPO glaubhaft zu machen, dass es in angemessenem Verhältnis zu den Aussichten des in der Hauptsache eingeleiteten Rechtsstreits steht (MüKoZPO/Schmidt/Brinkmann aaO Rn. 17) und das Interesse des Gläubigers an der Durchführung der Zwangsvollstreckung überwiegt (BGH 4. Januar 2017 - I ZR 64/16 - Rn. 9; 4. Mai 2016 - I ZR 64/16 - Rn. 9) .
  • BGH, 28.07.2022 - I ZR 98/21

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 732 Abs. 2

    Die Schuldnerin hat nicht dargelegt, dass ihr Schutzbedürfnis das Interesse der Gläubigerin an der Durchführung der Zwangsvollstreckung überwiegt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2016 - I ZR 64/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 4. Januar 2017 - I ZR 64/16, juris Rn. 9).
  • LAG Düsseldorf, 25.02.2022 - 4 Sa 37/22

    Analoge Anwendung des § 769 ZPO bei Vollstreckungsgegenklage wegen nachträglicher

    Da das Gesetz die Interessen des Gläubigers im Verhältnis zum Schuldner in den Vordergrund stellt, hat der Schuldner sein Schutzbedürfnis darzulegen und nach § 769 Abs. 1 Satz 3 ZPO glaubhaft zu machen, dass es in angemessenem Verhältnis zu den Aussichten des in der Hauptsache eingeleiteten Rechtsstreits steht und das Interesse des Gläubigers an der Durchführung der Zwangsvollstreckung überwiegt (BGH 4. Januar 2017 - I ZR 64/16 - Rn. 9; 4. Mai 2016 - I ZR 64/16 - Rn. 9; BAG 05.06.2018 - 10 AZR 155/18 (A) mwN).
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