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   BGH, 04.12.1979 - 5 StR 739/79   

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https://dejure.org/1979,5498
BGH, 04.12.1979 - 5 StR 739/79 (https://dejure.org/1979,5498)
BGH, Entscheidung vom 04.12.1979 - 5 StR 739/79 (https://dejure.org/1979,5498)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1979 - 5 StR 739/79 (https://dejure.org/1979,5498)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Erwartung des Vorliegens von Einsicht und Reue bei einem leugnenden Angeklagten

 
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  • BGH, 10.04.1951 - 1 StR 88/51

    Zulässigkeit einer Einbeziehung des Verhaltens eines Angeklagten während eines

    Auszug aus BGH, 04.12.1979 - 5 StR 739/79
    Besondere Umstände, nach denen aus solchem Prozeßverhalten des Angeklagten sichere Schlüsse auf das Maß seiner Schuld oder den Grad seiner Gefährlichkeit gezogen werden können (vgl. BGHSt 1, 105; BGH in NJW 1953, 192; BGH, Beschl. v. 27.09.1978 - 2 StR 506/78 - bei Spiegel in DAR 1979, 183), sind jedenfalls nicht festgestellt; daß der Angeklagte 'jede Verurteilung seiner Person' als 'Fehlurteil' betrachtet, ist nicht mehr als ein entschiedenes Bestreiten des Tatvorwurfs, über das auch seine sonstige Einlassung (UA S. 13) nicht hinausgeht.
  • BGH, 13.07.1977 - 3 StR 226/77

    Strafbemessung: Strafschärfende Wertung des Leugnens eines Angeklagten

    Auszug aus BGH, 04.12.1979 - 5 StR 739/79
    Von einem leugnenden Angeklagten kann aber Einsicht und Reue nicht erwartet werden; er kann solche Gemütsregungen nicht an den Tag legen, will er seine Verteidigungsposition nicht gefährden (BGH, Beschl. v. 13.07.1977 - 3 StR 226/77 - bei Spiegel in DAR 1978, 150).
  • BGH, 27.09.1978 - 2 StR 506/78

    Zulässigkeit der Strafschärfung, wenn der Angeklagte die Taten "mit besonderer

    Auszug aus BGH, 04.12.1979 - 5 StR 739/79
    Besondere Umstände, nach denen aus solchem Prozeßverhalten des Angeklagten sichere Schlüsse auf das Maß seiner Schuld oder den Grad seiner Gefährlichkeit gezogen werden können (vgl. BGHSt 1, 105; BGH in NJW 1953, 192; BGH, Beschl. v. 27.09.1978 - 2 StR 506/78 - bei Spiegel in DAR 1979, 183), sind jedenfalls nicht festgestellt; daß der Angeklagte 'jede Verurteilung seiner Person' als 'Fehlurteil' betrachtet, ist nicht mehr als ein entschiedenes Bestreiten des Tatvorwurfs, über das auch seine sonstige Einlassung (UA S. 13) nicht hinausgeht.
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