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   BGH, 05.02.1953 - 3 StR 375/52   

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BGH, 05.02.1953 - 3 StR 375/52 (https://dejure.org/1953,3090)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1953 - 3 StR 375/52 (https://dejure.org/1953,3090)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1953 - 3 StR 375/52 (https://dejure.org/1953,3090)
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  • BGH, 23.11.1951 - 2 StR 612/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.02.1953 - 3 StR 375/52
    Im Falle des § 175 a Nr. 3 StGB muß der Jugendliche - wenn auch ohne strafrechtliche Schuld - den Tatbestand des § 175 StGB nach der äusseren und nach der inneren Tatseite erfüllen (BGHSt 1, 293 [BGH 13.07.1951 - 2 StR 275/51]; 2, 40) [BGH 23.11.1951 - 2 StR 612/51].
  • BGH, 13.07.1951 - 2 StR 275/51
    Auszug aus BGH, 05.02.1953 - 3 StR 375/52
    Im Falle des § 175 a Nr. 3 StGB muß der Jugendliche - wenn auch ohne strafrechtliche Schuld - den Tatbestand des § 175 StGB nach der äusseren und nach der inneren Tatseite erfüllen (BGHSt 1, 293 [BGH 13.07.1951 - 2 StR 275/51]; 2, 40) [BGH 23.11.1951 - 2 StR 612/51].
  • BGH, 07.12.1951 - 2 StR 517/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.02.1953 - 3 StR 375/52
    Im Falle des § 175 a Nr. 3 StGB muß der Jugendliche - wenn auch ohne strafrechtliche Schuld - den Tatbestand des § 175 StGB nach der äusseren und nach der inneren Tatseite erfüllen (BGHSt 1, 293 [BGH 13.07.1951 - 2 StR 275/51]; 2, 40) [BGH 23.11.1951 - 2 StR 612/51].
  • RG, 02.04.1936 - 3 D 155/36

    1. Was ist in § 175 a Nr. 3 StGB. unter "Verführung" zu verstehen? Welche

    Auszug aus BGH, 05.02.1953 - 3 StR 375/52
    Auch wenn der Minderjährige innerlich zur Mitwirkung an der Unzucht oder zu deren Duldung bereit gewesen wäre, der Angeklagte das jedoch wegen des nach aussen abweisenden Verhaltens des anderen Teils nicht erkannt hätte, wäre dieser wegen Versuchs strafbar (RGSt 70, 199).
  • RG, 05.05.1930 - II 331/30

    1. Kann bei Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei die Staatsanwaltschaft die

    Auszug aus BGH, 05.02.1953 - 3 StR 375/52
    Aber innerhalb der Schuldfrage ist eine Trennung der Anfechtung nicht statthaft, eine Beschränkung des Rechtsmittels daher nicht zulässig (RGSt 64, 151).
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