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   BGH, 05.02.2009 - IX ZR 36/08   

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https://dejure.org/2009,1367
BGH, 05.02.2009 - IX ZR 36/08 (https://dejure.org/2009,1367)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2009 - IX ZR 36/08 (https://dejure.org/2009,1367)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - IX ZR 36/08 (https://dejure.org/2009,1367)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des § 717 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) für Schäden durch eine nicht in der gehörigen Weise durchgeführte Zwangsvollstreckung; Haftung des Gerichtsvollziehers als Verrichtungsgehilfe des Gläubigers; Amtshaftungsansprüche bei pflichtwidrigem Handeln des ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensersatzanspruch nach Vollstreckung aus vorläufig vollstreckbarem Urteil; "Begleitschäden" der Zwangsvollstreckung; Gerichtsvollzieher nicht Verrichtungsgehilfe des Gläubigers; Amtshaftungsanspruch bei pflichtwidrigem Handeln des Gerichtsvollziehers; Räumung; ...

  • Judicialis

    ZPO § 717 Abs. 2; ; BGB § 831

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 717; BGB § 831; BGB § 839
    Gerichtsvollzieher haftet nicht als Verrichtungsgehilfe des Vollstreckungsgläubigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 717 Abs. 2; BGB § 831
    Anwendbarkeit des § 717 Abs. 2 Zivilprozessordnung ( ZPO ) für Schäden durch eine nicht in der gehörigen Weise durchgeführte Zwangsvollstreckung; Haftung des Gerichtsvollziehers als Verrichtungsgehilfe des Gläubigers; Amtshaftungsansprüche bei pflichtwidrigem Handeln des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pflichtwidriges Handeln des Gerichtsvollziehers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schäden des Gerichtsvollziehers

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Vermieter haftet nicht für Schäden bei Zwangsräumung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gerichtsvollziehervollstreckung - Wann haftet der Gerichtsvollzieher für Vollstreckungsfehler?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2068
  • NJW-RR 2009, 658
  • MDR 2009, 651
  • NZM 2009, 275
  • VersR 2009, 1510
  • WM 2009, 664
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 03.07.1997 - IX ZR 122/96

    Inanspruchnahme des Prozeßbürgen

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZR 36/08
    Der aus einer Vollstreckung, für die später die Grundlage wegfällt, folgende Schaden soll vollständig aufgrund einer schuldunabhängigen Risikohaftung des Gläubigers ausgeglichen werden (BGHZ 95, 10, 14 f ; 136, 199, 204 f ; 169, 308, 314Rn. 19; BGH, Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 139/07 Rn. 6, zVb).

    Eine Aufrechung mit der ursprünglich titulierten Forderung wäre damit unvereinbar (BGHZ 136, 199, 204) .

    Zugleich ist jedoch anerkannt, dass ein zunächst in Betracht kommender Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ausscheidet, wenn der materiellrechtliche Anspruch, dessen nicht rechtsbeständige Titulierung der Vollstreckung zugrunde lag, später rechtsbeständig tituliert wird (BGHZ 136, 199, 211 ; BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - IX ZR 294/01, NJW-RR 2005, 1135).

    Wird die in Rede stehende Forderung dem Vollstreckungsgläubiger rechtskräftig zuerkannt, steht fest, dass der Vollstreckungsschuldner überhaupt keinen Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO hatte (BGHZ 136, 199, 204 ; BGH, Beschl. v. 7. April 2005 a.a.O.).

  • BGH, 09.11.2000 - III ZR 314/99

    Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers bei einer Sequestration

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZR 36/08
    Durch ihn übt der Staat als alleiniger Träger der Vollstreckungsgewalt sein Zwangsmonopol in hoheitlicher Weise aus (BVerfGE 61, 126, 136; BGHZ 146, 17, 19 f) .

    Die Staatshaftung für Amtspflichtverletzungen von Gerichtsvollziehern ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt (RGZ 87, 294, 295; 134, 178, 180; 144, 262, 263; BGHZ 146, 17, 23 ; BGH, Urt. v. 26. September 1957 - III ZR 67/56, VersR 1957, 735, 736; v. 25. Oktober 1962 - III ZR 105/61, VersR 1963, 88).

  • BGH, 07.04.2005 - IX ZR 294/01

    Erledigung des Schadensersatzanspruchs durch Feststellung des vorrangig geltend

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZR 36/08
    Zugleich ist jedoch anerkannt, dass ein zunächst in Betracht kommender Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ausscheidet, wenn der materiellrechtliche Anspruch, dessen nicht rechtsbeständige Titulierung der Vollstreckung zugrunde lag, später rechtsbeständig tituliert wird (BGHZ 136, 199, 211 ; BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - IX ZR 294/01, NJW-RR 2005, 1135).

    Wird die in Rede stehende Forderung dem Vollstreckungsgläubiger rechtskräftig zuerkannt, steht fest, dass der Vollstreckungsschuldner überhaupt keinen Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO hatte (BGHZ 136, 199, 204 ; BGH, Beschl. v. 7. April 2005 a.a.O.).

  • BGH, 19.10.2017 - IX ZR 289/14

    Insolvenzanfechtung: Verpflichtung des Vollstreckungsgläubigers zur Rückgewähr

    Der Gerichtsvollzieher ist zwar auch ein Organ der Zwangsvollstreckung, handelt in Ausübung öffentlicher Gewalt und ist weder mit dem Gläubiger durch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis verbunden, noch dessen Stellvertreter, noch dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 36/08, NJW-RR 2009, 658 Rn. 14; BeckOK-ZPO/Ulrici, 2017, § 753 Rn. 10).
  • OLG Düsseldorf, 08.01.2015 - 2 U 142/08

    Umfang des Schadens zur Abwendung der Vollstreckung i.S. von § 717 Abs. 2 ZPO

    Der Schadensersatzanspruch umfasst nicht nur die erbrachte Leistung, sondern auch weitere Schäden, welche der Schuldner erlitten hat (BGH, NJW-RR 2009, 658 f.).

    Vollstreckt z.B. der Gläubiger einen zu seinen Gunsten vorläufig vollstreckbaren Räumungstitel, der später aufgehoben wird, ist daher grundsätzlich nicht nur der Aufwand für den Umzug, sondern auch der Aufwand für die Anmietung von Ersatzraum ein zu ersetzender Schaden nach § 717 Abs. 2 ZPO (BGH, NJW-RR 2009, 658, 659).

  • LG Görlitz, 16.07.2008 - 2 T 97/08

    Verpflichtung eines Gerichtsvollziehers zur Überprüfung der Identität bei

    Daneben ist kein Raum für eine Haftung des Gerichtsvollziehers als Verrichtungsgehilfe des Gläubigers.*) BGH, Urt. v. 5.2.2009 ­ IX ZR 36/08 ­.
  • OLG Düsseldorf, 17.08.2011 - 19 U 6/11

    Haftung des Vollstreckungsgläubigers wegen einer Verletzung des

    Der Gerichtsvollzieher ist Organ der Zwangsvollstreckung und als solches mit dem Gläubiger nicht durch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis verbunden (vgl. BGH NJW-RR 2004, 788; BGH NJW-RR 2009, 658 (659)).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.07.2009 - 10 Sa 112/09

    Überstundenvergütung - Darlegungslast - Wirksamkeit einer Pfändungs- und

    Der aus einer Vollstreckung, für die später die Grundlage wegfällt, folgende Schaden soll vollständig aufgrund einer schuldunabhängigen Risikohaftung des Gläubigers ausgeglichen werden (BGH Urteil vom 05.02.2009 - IX ZR 36/08 - NJW-RR 2009, 658).
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