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BGH, 05.04.1957 - IV ZR 10/57 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1957, 947
- DB 1957, 716
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 22.03.1957 - IV ZR 116/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 05.04.1957 - IV ZR 10/57
Das Amt des Testamentsvollstreckers ist erst beendet, wenn dieser die ihm obliegenden Aufgaben erfüllt, oder wenn seine Tätigkeit aus einem anderen Grunde ein Ende gefunden hat und wenn er den Erben nach §§ 2218, 666 BGB Rechnung gelegt hat (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 22.3.57 IV ZR 116/56).
- BGH, 22.05.1963 - V ZR 42/61 Zu verneinen ist dagegen die ganz andere Präge, ob dem Testamentsvollstrecker auch die Bestimmung der Vergütungshöho zusteht (Urteil vom 5. April 1957, IV ZR 10/57, NJW 1957, 947).
- OLG Karlsruhe, 25.08.2015 - 11 Wx 69/15
Nachlasssache: Beschwerdeberechtigung des entlassenen Testamentsvollstreckers …
Ein Streit über das Entstehen, die Höhe oder die Fälligkeit der Vergütung ist zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben vor dem sachlich und örtlich zuständigen Prozessgericht auszutragen (BGH NJW 1957, 947); eine Zuständigkeit des Nachlassgerichts besteht nicht (…BeckOK BGB/J. Mayer, Edition 35, § 2221 Rn. 29). - OLG Köln, 12.07.1988 - 22 U 186/87
Anspruch eines Erben auf Rückerstattung der Testamentsvollstreckungsvergütung und …
Über die Angemessenheit der Vergütung entscheidet bei Streit zwischen Erben und Testamentsvollstrecker das Prozeßgericht, auch wenn mehrere Testamentsvollstrecker tätig sind (vgl. BGH NJW 1957, 947 f.; BGH WM 1972, 101/102).