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   BGH, 05.08.1998 - 5 ARs (VS) 2/98   

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BGH, 05.08.1998 - 5 ARs (VS) 2/98 (https://dejure.org/1998,56750)
BGH, Entscheidung vom 05.08.1998 - 5 ARs (VS) 2/98 (https://dejure.org/1998,56750)
BGH, Entscheidung vom 05. August 1998 - 5 ARs (VS) 2/98 (https://dejure.org/1998,56750)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorlage an Bundesgerichtshof (BGH) bei Abweichung eines Oberlandesgerichts (OLG); Rechtsweg für Überprüfung von Art und Weise des Vollzugs einer abgeschlossenen polizeilich angeordneten Durchsuchung; Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung; Gesetzliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rechtsschutz gegen erledigte polizeilich angeordnete Durchsuchung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 21.11.1978 - StB 210/78

    Nachträgliche Überprüfung einer staatsanwaltlich angeordneten Durchsuchung bei

    Auszug aus BGH, 05.08.1998 - 5 ARs (VS) 2/98
    Er fragt deshalb bei dem 3. Strafsenat an, ob er an seiner im Beschluß vom 21. November 1978 (BGHSt 28, 206) vertretenen Rechtsauffassung festhält.

    Der beabsichtigten Entscheidung stehen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHSt 28, 206 (3. Strafsenat) und BGHSt 37, 79 (5. Strafsenat) entgegen.

    Er kann jedoch in der Sache nicht entscheiden, da er von der Entscheidung des 3. Strafsenats in BGHSt 28, 206 - und vermutlich weiteren unveröffentlichten Entscheidungen - abweichen würde (§ 132 Abs. 2 GVG).

    Der Richter kann dabei die Grenzen einer solchen Anordnung bestimmen und hat in diesem Rahmen die rechtliche Möglichkeit, Modalitäten ihrer Vollziehung zu regeln (BGHSt 28, 206, 209; BGHSt 36, 30, 31 [BGH 01.12.1988 - I BGs 1113/88] - Ermittlungsrichter - BGH - Ermittlungsrichter - StV 1988, 90; OLG Karlsruhe NStZ 1995, 48 [OLG Karlsruhe 28.09.1994 - 2 VAs 12/94] ; vgl. auch BVerfGE 96, 44 - jeweils m.w.N.).

    Entsprechendes gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für bereits vollzogene Durchsuchungen, allerdings nur, soweit für die Feststellung der Rechtswidrigkeit ein Rechtsschutzinteresse besteht (BGHSt 28, 57, 58; BGHSt 28, 160, 161; BGHSt 28, 206, 207, 209; BGHSt 37, 79, 82; BGH NJW 1978, 1013; NStZ 1989, 189; BGHR StPO § 98 Abs. 2 Feststellungsinteresse 3; vgl. zum nunmehr erweiterten Rechtsschutzinteresse BVerfGE 96, 27, zur vorläufigen Festnahme die Senatsentscheidung vom heutigen Tage - 5 ARs (VS) 1/97 -).

    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das in BGHSt 28, 206 damit begründet, daß der Rechtsschutz gegen die Vollstreckungstätigkeit der Strafverfolgungsorgane in der Strafprozeßordnung nicht geregelt sei.

    Das entspricht dem Argument der nur kurz danach ergangenen Entscheidung BGHSt 28, 206, daß die Strafprozeßordnung keine gesetzliche Grundlage dafür biete, bereits vollzogene Ermittlungsmaßnahmen daraufhin zu überprüfen, ob ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit förmlich festzustellen.

    Mit der Entscheidung BVerfGE 96, 27 hat das Bundesverfassungsgericht ersichtlich dieses Argument - jedenfalls für Durchsuchungen - nicht mehr für tragfähig gehalten und die Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen der Beschwerde erweitert, so daß die auf die Rechtsschutzlücke gestützte Argumentation von BGHSt 28, 206 an Gewicht verloren hat.

    Das für die Entscheidung BGHSt 28, 206 erhebliche Argument von der Rechtsschutzlücke in der StPO ist auch durch die neuere Gesetzgebung teilweise entkräftet worden.

  • BGH, 03.08.1995 - StB 33/95

    Durchsuchungsanordnung 'AIZ' - §§ 102, 304 StPO, prozessuale Überholung (Hinweis:

    Auszug aus BGH, 05.08.1998 - 5 ARs (VS) 2/98
    Gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung kann - solange die Durchsuchung noch andauert (siehe dazu BGHR StPO § 304 Abs. 5 Rechtsschutzbedürfnis 1 = BGH NJW 1995, 3397 [BGH 03.08.1995 - StB 33/95] ) - Beschwerde nach §§ 304 ff. StPO mit dem Ziel eingelegt werden, die gesetzlichen Voraussetzungen - also die Rechtmäßigkeit - der Anordnung zu überprüfen (BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 1).

    Nach Abschluß der Durchsuchung ist die auf dieses Ziel gerichtete Beschwerde nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar zulässig, hierfür muß jedoch ein Rechtsschutzinteresse bestehen (BGHSt 36, 30, 31 [BGH 01.12.1988 - I BGs 1113/88] ; BGHR StPO § 304 Abs. 5 Rechtsschutzbedürfnis 1 m.w.N.).

    In den letzten Jahren wurde indes die Durchsuchung von elektronischen Speichermedien von immer größerer Bedeutung; sie ist heute wohl der praktisch wichtigste Fall der Durchsuchung (vgl. BGH NJW 1995, 3397 [BGH 03.08.1995 - StB 33/95] ).

    BGH NJW 1995, 3397 [BGH 03.08.1995 - StB 33/95] ).

    Diese Abgrenzungsschwierigkeiten führen nicht nur zu einem vermeidbaren Zuständigkeitsstreit, es besteht auch - wie der vorliegende Fall zeigt - die Gefahr sachlich widersprechender Entscheidungen (vgl. BGHR StPO § 304 Abs. 5 Rechtsschutzbedürfnis 1), obwohl die zu entscheidenden Fragen weitgehend identisch sind.

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BGH, 05.08.1998 - 5 ARs (VS) 2/98
    Im Hinblick auf das Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes (BVerfGE 96, 27) spreche auch die größere Sachnähe des Amtsrichters für dessen umfassende Kontrollzuständigkeit.

    Zu der Fallgruppe tiefgreifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört die Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung (BVerfGE 96, 27 = NJW 1997, 2163 [BVerfG 30.04.1997 - 2 BvR 817/90] ; BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 1).

    Entsprechendes gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für bereits vollzogene Durchsuchungen, allerdings nur, soweit für die Feststellung der Rechtswidrigkeit ein Rechtsschutzinteresse besteht (BGHSt 28, 57, 58; BGHSt 28, 160, 161; BGHSt 28, 206, 207, 209; BGHSt 37, 79, 82; BGH NJW 1978, 1013; NStZ 1989, 189; BGHR StPO § 98 Abs. 2 Feststellungsinteresse 3; vgl. zum nunmehr erweiterten Rechtsschutzinteresse BVerfGE 96, 27, zur vorläufigen Festnahme die Senatsentscheidung vom heutigen Tage - 5 ARs (VS) 1/97 -).

    Mit der Entscheidung BVerfGE 96, 27 hat das Bundesverfassungsgericht deshalb auch seine frühere Rechtsprechung zur prozessualen Überholung bei einer Beschwerde gegen eine richterlich angeordnete und abgeschlossene Durchsuchung (BVerfGE 49, 329) abgeändert.

    Mit der Entscheidung BVerfGE 96, 27 hat das Bundesverfassungsgericht ersichtlich dieses Argument - jedenfalls für Durchsuchungen - nicht mehr für tragfähig gehalten und die Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen der Beschwerde erweitert, so daß die auf die Rechtsschutzlücke gestützte Argumentation von BGHSt 28, 206 an Gewicht verloren hat.

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