Rechtsprechung
BGH, 05.12.1983 - AnwSt (R) 9/83 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Revision des Rechtsanwalts gegen die Verurteilung wegen schuldhafter Verletzung beruflicher Pflichten - Nichtbearbeitung von Schreiben des Gegenanwalts, fehlende Information des Mandanten, fehlende Rückgabe von Unterlagen, Nichtabrechnung eines Vorschusses und ...
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 13/77
Anwaltliches Standesrecht (BGHSt 37, 366: Gebühr für Teilleistung bei …
Auszug aus BGH, 05.12.1983 - AnwSt (R) 9/83
Die Pflicht eines Anwalts, der Rechtsanwaltskammer in Aufsichts- und Beschwerdesachen Auskunft zu geben, entfällt allerdings, wenn er dadurch seine Verschwiegenheitspflicht verletzen (§ 56 Satz 1 BRAO) oder sich selbst der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat, Ordnungswidrigkeit oder Standesverfehlung aussetzen würde (BGHSt 27, 374 [BGH 27.02.1978 - AnwSt R 13/77]).Das hat der Senat grundsätzlich schon in BGHSt 27, 374 (379) [BGH 27.02.1978 - AnwSt R 13/77] entschieden.
- BGH, 17.05.1982 - AnwSt (R) 1/82
Standeswidrigkeit der Vereinbarung einer Pauschalvergütung
Auszug aus BGH, 05.12.1983 - AnwSt (R) 9/83
So darf ein Rechtsanwalt die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nicht unterschreiten und sie lediglich unter besonderen Umständen ausnahmsweise nachträglich ermäßigen oder streichen (vgl. §§ 50 ff. der Grundsätze; BGHSt 30, 22 ff.; 31, 66 ff.). - BGH, 15.12.1980 - AnwSt (R) 13/80
Wirksamkeit von Erfolgshonoraren in numerus clausus-Fällen
Auszug aus BGH, 05.12.1983 - AnwSt (R) 9/83
So darf ein Rechtsanwalt die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nicht unterschreiten und sie lediglich unter besonderen Umständen ausnahmsweise nachträglich ermäßigen oder streichen (vgl. §§ 50 ff. der Grundsätze; BGHSt 30, 22 ff.; 31, 66 ff.).
- BGH, 20.12.1982 - AnwSt (R) 21/82
Schuldhafte Verletzung der anwaltlichen Pflichten - Rechtmäßigkeit einer …
Auszug aus BGH, 05.12.1983 - AnwSt (R) 9/83
Regelmäßig wird es sich hierbei um das Rechtsgebiet handeln, auf dem sich der Rechtsanwalt Berufspflichtverletzungen schwerster Art hat zuschulden kommen lassen (Senatsurteil vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82 - und vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82). - BGH, 18.10.1982 - AnwSt (R) 9/82
Rechtsanwalt - Vertretungsverbot - Standesverstoß - Terroristenprozeß - Ausmaß - …
Auszug aus BGH, 05.12.1983 - AnwSt (R) 9/83
Regelmäßig wird es sich hierbei um das Rechtsgebiet handeln, auf dem sich der Rechtsanwalt Berufspflichtverletzungen schwerster Art hat zuschulden kommen lassen (Senatsurteil vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82 - und vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82). - BGH, 18.10.1982 - AnwSt (R) 10/82
Im Strafverfahren verhängtes Berufsverbot - Strafrechtliche Verfehlung eines …
Auszug aus BGH, 05.12.1983 - AnwSt (R) 9/83
Art und Maß der ehrengerichtlichen Maßnahme zu bestimmen, ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters anvertraut; dabei braucht er in den Entscheidungsgründen nur die Umstände mitzuteilen, die für die Zumessung wesentlich waren (Senatsurteil vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82). - BGH, 19.01.1981 - NotSt (Brfg) 1/80
Entfernung eines Notars aus dem Amt im Rahmen eines disziplinarrechtlichen …
Auszug aus BGH, 05.12.1983 - AnwSt (R) 9/83
Der Rechtsanwalt ist bereits durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1981 - NotSt (Brfg) 1/80 - auf die Dauer von fünf Jahren aus dem Amt des Notars entfernt worden (UA S. 8).
- AGH Brandenburg, 25.01.2021 - AGH II 1/20
Geldbuße wegen anwaltlicher Pflichtverletzung; Nicht rechtzeitige Zurücksendung …
In einem weiteren Judikat geht der Bundesgerichtshof von einer nachlässigen Mandatsbearbeitung aus, wenn es dem Rechtsanwalt unmöglich ist, ein Mandat weiter zu bearbeiten, ohne anwaltliche und anderweitige Pflichten zu verletzen, und er dieses dem Mandanten nicht mitteilt, sondern ohne Erläuterung untätig bleibt (BGH, U. v. 05.12.1983 - AnwSt (R) 9/83). - BGH, 29.09.1986 - AnwSt (R) 12/86
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …
Das Vertretungsverbot des § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist gerade für Berufspflichtverletzungen schwerster Art gedacht, in denen - so wie hier - unter Berücksichtigung aller Umstände die Ausschließung aus dem Beruf als eine möglicherweise zu harte Reaktion erscheint, Verweis und Geldbuße nebeneinander sich aber nicht als ausreichend erweisen, um den Rechtsanwalt nachdrücklich an die Einhaltung seiner Berufspflichten zu mahnen und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer integren Anwaltschaft zu genügen (Senatsurteile vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82; vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82; vom 5. Dezember 1983 - AnwSt (R) 9/83 - und vom 30. September 1985 - AnwSt (R) 11/85).Regelmäßig wird es sich um das Rechtsgebiet handeln, auf dem sich der Betroffene Berufspflichtverletzungen schwerster Art hat zuschulden kommen lassen (Senatsurteile vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82; vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82; vom 5. Dezember 1983 - AnwSt (R) 9/83 - und vom 30. September 1985 - AnwSt (R) 11/85).
Das Zivilrecht ist als ein solches in sich geschlossenes Rechtsgebiet anerkannt (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 1983 - AnwSt (R) 9/83 - und vom 30. September 1985 - AnwSt (R) 11/85).
- BGH, 30.09.1985 - AnwSt (R) 11/85
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …
Der Ehrengerichtshof hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1983 - AnwSt (R) 9/83) geprüft, wie sich die von ihm für erforderlich gehaltene Maßnahme auf die Existenz des Rechtsanwalts auswirken wird (UA S. 11). - BGH, 09.12.1985 - AnwSt (R) 13/85
Rechtsmittel
Auf die erste Revision des Rechtsanwalts hat der Senat das Berufungsurteil - unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels - durch Erkenntnis vom 5. Dezember 1983 - AnwSt (R) 9/83 - im Maßnahmenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.