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BGH, 06.09.2005 - X ZR 15/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der Eintragbarkeit eines Patents; Patentierung eines Obentürschließers; Eintragungsfähigkeit einer von der gängigen Praxis abweichenden Erfindung; Voraussetzungen für die Überwindung eines Vorurteils in der Fachwelt; Patentierung einer bereits gängigen ...
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
PatG § 22 Abs. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1
Nichtigerklärung eines Patents betreffen einen Obentürschließer mit Gleitschienengestänge und Montageplatte mangels Patentfähigkeit - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.06.1996 - X ZR 49/94
"Rauchgasklappe"; Begriff der erfinderischen Tätigkeit
Auszug aus BGH, 06.09.2005 - X ZR 15/02
Für die Überwindung eines Vorurteils genügt die Abweichung von einer gängigen Praxis der Fachwelt nicht, solange dieser keine allgemeine eingewurzelte technische Fehlvorstellung zugrundeliegt, die durch die Erfindung widerlegt wird (BGHZ 133, 57, 67 - Rauchgasklappe). - BGH, 12.05.1998 - X ZR 115/96
"Stoßwellen-Lithotripter"; Patentfähigkeit einer aus einer Kombination von …
Auszug aus BGH, 06.09.2005 - X ZR 15/02
Auch die Berücksichtigung des Grundsatzes, dass eine Abkehr von eingefahrenen Wegen bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit heranzuziehen ist (Sen.Urt. v. 12.5.1998 - X ZR 115/96, GRUR 1999, 145, 148 - Stoßwellen-Lithotripter), vermag daher nichts daran zu ändern, dass der Fachmann ohne erfinderisches Bemühen einen Obentürschließer, wie er in der deutschen Patentschrift 17 08 457 beschrieben ist, entsprechend dem erfindungsgemäßen Lösungsvorschlag ausbilden konnte.
- BPatG, 01.02.2011 - 1 Ni 11/09
Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Aufzugsystem (europäisches Patent)" - zur …
Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin bestand auch gegen die Befolgung der durch K31 vermittelten Lehre, anstelle weniger vereinzelter Rundseile eine größerer Anzahl dünnerer Seile in Form eines Flachseils herzunehmen, weder ein Vorurteil noch war der Fachmann wegen etwaiger Bedenken hinsichtlich der technischen Realisierbarkeit von der Konzeption der Lehre des geltenden Anspruchs 1 abgehalten: Denn ein nur für bestimmte Märkte geltendes Regelwerk, wie die von der Patentinhaberin als Anlage OT1 eingeführte europäische Norm EN 81-1, die für Personenaufzüge Rundseile mit einem Mindestdurchmesser von 8 mm vorschreibt, schränkt den Fachmann in seinen Überlegungen zur Weiterentwicklung von Aufzugsystemen nicht ein, zumal diese Anwendung im Anspruch 1 nicht spezifiziert und für die Annahme der Überwindung eines Vorurteils selbst die Abweichung von einer gängigen Praxis der Fachwelt nicht ausreichend ist, solange dieser keine allgemeine eingewurzelte technische Fehlvorstellung zugrunde liegt, die durch die Erfindung widerlegt wird (BGH Urt. v. 6.9.2005, Az. X ZR 15/02, unter Hinweis auf BGHZ 133, 57, 67 - Rauchgasklappe).