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   BGH, 06.11.1985 - 2 StR 523/85   

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https://dejure.org/1985,1281
BGH, 06.11.1985 - 2 StR 523/85 (https://dejure.org/1985,1281)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1985 - 2 StR 523/85 (https://dejure.org/1985,1281)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1985 - 2 StR 523/85 (https://dejure.org/1985,1281)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung einer Person zur Fortsetzung der Prostitution - Bereits bestehende Bereitschaft zur Prostitutionsausübung - Berücksichtigung der kurzen Tatausübungszeit bei der Strafrahmenbemessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB (1975) § 181 Nr. 1
    Bestimmung zur Fortsetzung der Prostitution

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 353
  • NJW 1986, 597
  • MDR 1986, 248
  • StV 1987, 63
  • JR 1987, 32
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.07.1981 - 3 StR 259/81

    Rechtsfehlerhafte Annahme eines verwirklichten Menschenhandels trotz einer

    Auszug aus BGH, 06.11.1985 - 2 StR 523/85
    Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ("dazu bringt"), war bei den Beratungen des zugrundeliegenden Gesetzentwurfs unumstritten (Horstkotte und Sturm, 57. Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, Bundestag, 6. Wahlperiode, Prot. S. 1739 f), ist im Schrifttum einhellige Meinung (Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 181 Rdn. 2, § 180 a Rdn. 13; Lenckner in Schönke/ Schröder, StGB 21. Aufl. § 181 Rdn. 4; Horn in SK StGB 3. Aufl. § 181 Rdn. 2, § 180 a Rdn. 36; Laufhütte in LK StGB 10. Aufl. § 181 Rdn. 2, § 180 a Rdn. 21) und entspricht im übrigen auch der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich schon wiederholt in diesem Sinne geäußert hat (BGH, Urteile vom 18. Januar 1977 - 1 StR 787/76 - und 3. Juni 1980 - 1 StR 192/80 - sowie Beschluß vom 22. Juli 1981 - 3 StR 259/81).

    Der Täter kann den Tatbestand des § 181 StGB nicht dadurch erfüllen, daß er eine Person, die der Prostitution freiwillig nachgeht, durch Gewalt, Drohung oder List dazu veranlaßt, dies in einer bestimmten Art und Weise zu tun, etwa für einen anderen "Auftraggeber" als bisher tätig zu sein (BGH, Beschluß vom 22. Juli 1981 - 3 StR 259/81; Horn a.a.O. § 180 a Rdn. 36), den Ort der Prostitutionsausübung zu wechseln (BGH, Urteil vom 18. Januar 1977 - 1 StR 787/76; BTDrucks. VI/1552 S. 28; Horstkotte und Horn, jeweils a.a.O.) oder mehr als vorher zu "arbeiten" (Lenckner a.a.O. § 181 Rdn. 4; Blei, Strafrecht Besonderer Teil 12. Aufl. S. 157).

  • BGH, 18.01.1977 - 1 StR 787/76

    Förderung der Prostitution - Das Nicht Nachgehen der Prostitution durch das Opfer

    Auszug aus BGH, 06.11.1985 - 2 StR 523/85
    Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ("dazu bringt"), war bei den Beratungen des zugrundeliegenden Gesetzentwurfs unumstritten (Horstkotte und Sturm, 57. Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, Bundestag, 6. Wahlperiode, Prot. S. 1739 f), ist im Schrifttum einhellige Meinung (Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 181 Rdn. 2, § 180 a Rdn. 13; Lenckner in Schönke/ Schröder, StGB 21. Aufl. § 181 Rdn. 4; Horn in SK StGB 3. Aufl. § 181 Rdn. 2, § 180 a Rdn. 36; Laufhütte in LK StGB 10. Aufl. § 181 Rdn. 2, § 180 a Rdn. 21) und entspricht im übrigen auch der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich schon wiederholt in diesem Sinne geäußert hat (BGH, Urteile vom 18. Januar 1977 - 1 StR 787/76 - und 3. Juni 1980 - 1 StR 192/80 - sowie Beschluß vom 22. Juli 1981 - 3 StR 259/81).

    Der Täter kann den Tatbestand des § 181 StGB nicht dadurch erfüllen, daß er eine Person, die der Prostitution freiwillig nachgeht, durch Gewalt, Drohung oder List dazu veranlaßt, dies in einer bestimmten Art und Weise zu tun, etwa für einen anderen "Auftraggeber" als bisher tätig zu sein (BGH, Beschluß vom 22. Juli 1981 - 3 StR 259/81; Horn a.a.O. § 180 a Rdn. 36), den Ort der Prostitutionsausübung zu wechseln (BGH, Urteil vom 18. Januar 1977 - 1 StR 787/76; BTDrucks. VI/1552 S. 28; Horstkotte und Horn, jeweils a.a.O.) oder mehr als vorher zu "arbeiten" (Lenckner a.a.O. § 181 Rdn. 4; Blei, Strafrecht Besonderer Teil 12. Aufl. S. 157).

  • BGH, 24.02.1983 - 4 StR 660/82

    Anforderungen an die Tatbestandsmerkmale Anwerben und Ausnutzen bei

    Auszug aus BGH, 06.11.1985 - 2 StR 523/85
    Das Rechtsgut, das durch diese Bestimmung geschützt werden soll, ist die Freiheit der Willensentschließung und der sexuellen Selbstbestimmung (BGH NStZ 1983, 262 f; Laufhütte a.a.O. Rdn. 1).
  • BGH, 03.06.1980 - 1 StR 192/80

    Listiges Schaffen eines Anreizes zur Ausübung der Prostitution

    Auszug aus BGH, 06.11.1985 - 2 StR 523/85
    Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ("dazu bringt"), war bei den Beratungen des zugrundeliegenden Gesetzentwurfs unumstritten (Horstkotte und Sturm, 57. Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, Bundestag, 6. Wahlperiode, Prot. S. 1739 f), ist im Schrifttum einhellige Meinung (Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 181 Rdn. 2, § 180 a Rdn. 13; Lenckner in Schönke/ Schröder, StGB 21. Aufl. § 181 Rdn. 4; Horn in SK StGB 3. Aufl. § 181 Rdn. 2, § 180 a Rdn. 36; Laufhütte in LK StGB 10. Aufl. § 181 Rdn. 2, § 180 a Rdn. 21) und entspricht im übrigen auch der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich schon wiederholt in diesem Sinne geäußert hat (BGH, Urteile vom 18. Januar 1977 - 1 StR 787/76 - und 3. Juni 1980 - 1 StR 192/80 - sowie Beschluß vom 22. Juli 1981 - 3 StR 259/81).
  • BGH, 16.07.1996 - 1 StR 221/96

    Strafbarkeit wegen (schweren) Menschenhandels, wenn das Opfer bereits der

    Nach der Neufassung der §§ 180b, 181 StGB durch das 26. StrÄndG reicht es aus, wenn ein bereits der Prostitution nachgehendes Opfer zu einer qualitativ andersartigen oder intensiveren, von ihm nicht gewollten Prostitutionsausübung gebracht und damit in seinem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt wird (Fortführung von BGHSt 33, 353).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. November 1985 (BGHSt 33, 353, 354 f.) ausgesprochen, Tatopfer im Sinne von § 181 StGB könne nicht sein, wer bereits freiwillig zur Prostitution bereit sei und lediglich gezwungen werde, dies in einer bestimmten Art und Weise, an einem anderen Ort oder in größerem Umfang als zuvor zu tun.

  • BGH, 09.05.2001 - 2 StR 111/01

    Einführung von Ergebnissen einer Telefonüberwachung in die Hauptverhandlung;

    Wird die Prostitution bereits - freiwillig -ausgeübt, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, daß das Opfer durch die Einwirkung des Täters zu einer qualitativ andersartigen, von ihm nicht gewollten Form der Prostitutionsausübung bestimmt wird; dies kann etwa bei einem erzwungenen Wechsel der Prostitutionsform, einer Erweiterung der vom Opfer zu erbringenden sexuellen Dienste oder bei einer zu wesentlicher Verschlechterung der Lage des Opfers führenden Veränderung der Prostitutionsbedingungen der Fall sein (vgl. BGHSt 33, 353; 42, 179; BGH NStZ-RR 1996, 291; vgl. auch Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 181 Rdn. 4 f.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl., § 181 Rdn. 3; Laubenthal, Sexualstraftaten, 2000, Rdn. 676, 647; jew. m.w.N.).
  • BGH, 08.08.1994 - 1 StR 477/94

    Schutzzweck des § 181 Strafgesetzbuch (StGB) - Begehung des versuchten schweren

    Er schützt darüberhinaus auch Personen, die bisher der Prostitution nachgehen, diese Tätigkeit aber aufgeben wollen, davor, diese Tätigkeit fortsetzen zu müssen, sowie der Prostitution nachgehende Personen davor, zu einer andersartigen, von ihnen nicht gewollten Form der Prostitutionsausübung gezwungen zu werden (vgl. BGHSt 33, 353, 355; Dencker NStZ 1989, 249, 251; Lackner, StGB 20. Aufl. § 181 Rdn. 4 jew. m.w.Nachw.).
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