Rechtsprechung
BGH, 06.12.1963 - 2 ARs 220/63 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 19, 170
- NJW 1964, 603
- MDR 1964, 340
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 07.05.1958 - 2 ARs 60/58 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Jena, 22.07.2009 - 1 AR (S) 45/09
Zuständigkeit zur Bewährungsüberwachung nach JGG bei befristeter …
Der Vollstreckungsleiter ist für die im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffenden Entscheidungen nur dann zuständig, wenn er selbst nach § 88 JGG eine Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt hat (BGHSt 19, 170, 173).Das kann auch das Berufungsgericht sein (BGHSt 19, 170; OLG Dresden, NStZ-RR 2005, 219 ).
Damit sollte die Führung und Bewährungsaufsicht im Jugendstrafrecht in erster Linie dem Richter zukommen, der nach eingehender Prüfung der Verhältnisse des Jugendlichen die Strafaussetzung angeordnet hat (BGHSt 19, 170, 172).
- BGH, 19.11.1970 - 2 ARs 270/70
Übertragung von Entscheidungen auf den Jugendrichter im Aufenthaltsort des …
Der Richter, dem die weiteren Entscheidungen nach den §§ 57, 58 Abs. 2 JGG übertragen worden sind, kann diese nicht weiter übertragen (im Anschluß an BGHSt 11, 332; 19, 170) [BGH 06.12.1963 - 2 ARs 220/63].Vielmehr hat er diese Frage in den Beschlüssen BGHSt 11, 332, 334 [BGH 07.05.1958 - 2 ARs 60/58]; 19, 170, 174 [BGH 06.12.1963 - 2 ARs 220/63]ausdrücklich offengelassen.
- BGH, 10.03.1971 - 2 ARs 25/71
Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung im Rahmen der Vollstreckung einer …
Das Jugendgerichtsgesetz kennt jedoch keine allgemeine Zuständigkeit des Jugendrichters für alle die Vollstreckung betreffenden Entscheidungen (vgl. BGHSt 19, 170 [BGH 06.12.1963 - 2 ARs 220/63]).Vielmehr ist die Zuständigkeit weitgehend durch Einzelbestimmungen geregelt, zum Beispiel in den §§ 57, 58; 62 ff, 65 ff, 86-89 JGG (vgl. auch BGHSt 19, 170 [BGH 06.12.1963 - 2 ARs 220/63]; OLG Frankfurt NJW 1957, 1486).
- OLG Zweibrücken, 18.03.2002 - 1 AR 16/02 Für diese ist vielmehr das Berufungsgericht zuständig, wenn es die Strafaussetzung - wie hier - unter Abänderung des Urteils erster Instanz erstmals bewilligt hat (vgl. BGHSt 19, 170).
- BGH, 06.11.1964 - 2 ARs 300/64
Rechtsmittel
Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeiten für diese beiden Aufgaben gesondert geregelt (BGHSt 19, 170, 173) [BGH 06.12.1963 - 2 ARs 220/63].