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   BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07   

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https://dejure.org/2009,4367
BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07 (https://dejure.org/2009,4367)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2009 - I ZR 39/07 (https://dejure.org/2009,4367)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2009 - I ZR 39/07 (https://dejure.org/2009,4367)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Übersetzers eines belletristischen Textes auf eine angemessene Vergütung in Form einer Absatzvergütung und einer Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten; Anforderungen an die Redlichkeit der Honorierung eines Übersetzers nach dem ...

  • Judicialis

    UrhG § 32 Abs. 1; ; UrhG § 32 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 32 Abs. 1 S 3; UrhG § 32 Abs. 2 S. 2
    Rechtsstellung des Übersetzers eines literarischen Werks

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrrecht - Angemessene Vergütung nach Beteiligungsgrundsatz zu ermittlen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • Drs-Bund, 26.06.2001 - BT-Drs 14/6433
    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07
    Die Interessen des Urhebers sind grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern - nachfolgend Gesetzentwurf -, BT-Drucks. 14/6433, S. 14 f.; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; BGHZ 140, 326, 334 - Telefaxgeräte; BGH, Urt. v. 5.7.2001, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 - Scanner; BGHZ 152, 233, 240 - CPU-Klausel; BGH, Urt. v. 29.1.2004 - I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. = WRP 2004, 1057 - Musikmehrkanaldienst).

    Zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung können in derselben Branche oder in anderen Branchen für vergleichbare Werknutzungen nach redlicher Übung geleistete Vergütungen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 43 UrhG Rdn. 32).

    Die Revision der Klägerin macht zutreffend geltend, dass das gesetzgeberische Ziel, die wirtschaftliche Situation insbesondere der literarischen Übersetzer zu verbessern (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 9; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), dann nicht erreicht würde, weil es in 85% der Fälle zu keinen höheren Zahlungen an Übersetzer käme.

    In Betracht zu ziehen sind weiterhin die Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, die Zahl der hergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiedergaben oder die Höhe der zu erzielenden Einnahmen (Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rdn. 67 ff.).

    Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass die angemessene Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG kein fester Wert ist, dass sie vielmehr eine Bandbreite von möglichen angemessenen Vergütungen zulässt (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 32 UrhG Rdn. 12; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 31).

  • BGH, 29.01.2004 - I ZR 135/00

    Musikmehrkanaldienst

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07
    Die Interessen des Urhebers sind grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern - nachfolgend Gesetzentwurf -, BT-Drucks. 14/6433, S. 14 f.; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; BGHZ 140, 326, 334 - Telefaxgeräte; BGH, Urt. v. 5.7.2001, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 - Scanner; BGHZ 152, 233, 240 - CPU-Klausel; BGH, Urt. v. 29.1.2004 - I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. = WRP 2004, 1057 - Musikmehrkanaldienst).

    Überprüfbar ist jedenfalls, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. zur Überprüfung der Angemessenheit des Tarifs einer Verwertungsgesellschaft BGH GRUR 2004, 669, 670 f. - Musikmehrkanaldienst; zur Schätzung einer angemessenen Vergütung im Rahmen der Lizenzanalogie BGH, Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Tz. 23 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train, m.w.N.).

    Insofern unterliegt die Beurteilung des Berufungsgerichts allerdings nicht zuletzt im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH GRUR 2004, 669, 671 - Musikmehrkanaldienst).

  • BGH, 17.06.2004 - I ZR 136/01

    BGH stärkt Rechte der Übersetzer - BGH entscheidet im Streit zwischen

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07
    Bei einer fortlaufenden Nutzung des Werkes wird dem Beteiligungsgrundsatz daher am besten durch eine erfolgsabhängige Vergütung entsprochen (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 136/01, GRUR 2005, 148, 151 = WRP 2005, 230 - Oceano Mare).

    Das Werk in der Originalsprache stellt die Grundlage der Arbeit des Übersetzers dar und gibt dem Übersetzer den Inhalt seines Werks sowie die Art und Weise der Behandlung vor, auch wenn es sich dabei nicht um eine Vorgabe hinsichtlich der Eigenart des vom Übersetzer zu schaffenden Werkes handelt (vgl. BGH GRUR 2005, 148, 150 - Oceano Mare).

  • BGH, 27.06.1991 - I ZR 22/90

    Horoskop-Kalender

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07
    Beansprucht aber ein Urheber - wie hier - die Änderung einer Vereinbarung über den Betrag einer Urhebervergütung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein solcher Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages nach richterlichem Ermessen entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt (vgl. BGHZ 115, 63, 65 - Horoskop-Kalender; BGH, Beschl. v. 7.4.2009 - KZR 42/08, GRUR-RR 2009, 319 = WRP 2009, 745 - Zementkartell, m.w.N.).

    Da die angemessene Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen ist (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), ist das Gericht nicht gehalten, die Vergütung nur gerade so weit anzuheben, dass sie nicht mehr unangemessen ist (Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 32 Rdn. 12 und 34; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 17; vgl. aber BGHZ 115, 63, 68 - Horoskop-Kalender; BGH, Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele, zu § 36 UrhG a.F.).

  • OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5747/05

    Zur Bemessung der angemessenen Vergütung des Urhebers und des Übersetzers

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07
    Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Februar 2007 - 6 U 5747/05 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag zu II zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung der Übersetzungsverträge verurteilt und den Zahlungsantrag zu III abgewiesen hat.

    Auf die Berufung der Parteien hat das Berufungsgericht (OLG München ZUM-RD 2007, 182) die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel verurteilt, in die Abänderung des jeweiligen § 6 der zwischen den Parteien geschlossenen Übersetzungsverträge mit folgender Fassung einzuwilligen:.

  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 6/06

    Whistling for a train

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07
    Überprüfbar ist jedenfalls, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. zur Überprüfung der Angemessenheit des Tarifs einer Verwertungsgesellschaft BGH GRUR 2004, 669, 670 f. - Musikmehrkanaldienst; zur Schätzung einer angemessenen Vergütung im Rahmen der Lizenzanalogie BGH, Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Tz. 23 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train, m.w.N.).
  • BGH, 21.06.2001 - I ZR 245/98

    Kinderhörspiele; Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Beteiligung

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07
    Da die angemessene Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen ist (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), ist das Gericht nicht gehalten, die Vergütung nur gerade so weit anzuheben, dass sie nicht mehr unangemessen ist (Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 32 Rdn. 12 und 34; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 17; vgl. aber BGHZ 115, 63, 68 - Horoskop-Kalender; BGH, Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele, zu § 36 UrhG a.F.).
  • OLG München, 22.05.2003 - 29 U 4573/02

    Angemessenheitskriterien für Honorar eines Buchübersetzers

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07
    Als Vergütung für die Übersetzung von Hardcover-Ausgaben hat das Berufungsgericht für den Normalfall einen Beteiligungssatz von 2% als Mittelwert eines Rahmens von 1% bis 3% für angemessen erachtet (vgl. OLG München ZUM 2003, 684, 686 f. und ZUM 2003, 970, 973 jeweils zu § 36 UrhG a.F.).
  • OLG München, 28.08.2003 - 29 U 5597/02

    Beteiligung eines Übersetzers an den Erträgnissen

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07
    Als Vergütung für die Übersetzung von Hardcover-Ausgaben hat das Berufungsgericht für den Normalfall einen Beteiligungssatz von 2% als Mittelwert eines Rahmens von 1% bis 3% für angemessen erachtet (vgl. OLG München ZUM 2003, 684, 686 f. und ZUM 2003, 970, 973 jeweils zu § 36 UrhG a.F.).
  • OLG München, 29.07.2004 - 29 U 2350/04
    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07
    Soweit die Verwertung der Nebenrechte das Werk des Übersetzers überhaupt nicht umfasst - etwa bei der Vergabe von Merchandising-Rechten an allein vom Autor geschaffenen Romanfiguren - oder nicht vollständig enthält - beispielsweise bei einer Verfilmung des Romanstoffs, bei der sich das Übersetzungswerk lediglich in den Dialogen wiederfindet (vgl. OLG München ZUM 2004, 845) - ist keine oder nur eine entsprechend geringere Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Verwertung dieser Nebenrechte angemessen.
  • BGH, 10.10.2002 - III ZR 205/01

    Erhöhung der Angabe der Größenordnung des Schmerzensgeldes in der

  • BGH, 24.10.2002 - I ZR 3/00

    CPU-Klausel

  • BGH, 15.09.1999 - I ZR 57/97

    Comic-Übersetzungen II, Urheberrechtsfähigkeit der Übersetzung eines Sprachwerkes

  • BGH, 07.04.2009 - KZR 42/08

    Millionenklage gegen Mitglieder des Zementkartells ist zulässig

  • BGH, 13.12.2001 - I ZR 44/99

    "Musikfragmente"; Zahlung der vereinbarten oderr einer branchenüblichen Vergütung

  • BGH, 05.07.2001 - I ZR 335/98

    Scanner; Erhebung einer urheberrechtlichen Vergütung

  • BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96

    BGH bejaht urheberrechtliche Vergütungspflicht für Telefaxgeräte - Gesetzliche

  • LG Berlin, 27.04.2006 - 16 O 806/04
  • OLG München, 15.07.2010 - 6 U 5747/05

    Übersetzervergütung: Anpassung des Übersetzervertrages hinsichtlich der

    Auf die Revision beider Parteien hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7.10.2009 (I ZR 39/07) das Urteil des OLG auf, soweit die Beklagte zur Einwilligung in die Vertragsänderung verurteilt und die Klägerin mit dem bezifferten Zahlungsantrag abgewiesen wurde, und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

    23 1. Der Senat ist nach § 563 Abs. 2 ZPO an die Revisionsentscheidung des BGH vom 07.10.2009 (Az. I ZR 39/07) gebunden, so dass abgesehen von den Besonderheiten des Einzelfalles, deren Prüfung und gegebenenfalls Berücksichtigung bei der Bemessung der Vergütung der BGH dem Senat aufgegeben hat (a. a. O., Tz. 61), die Beteiligungssätze anzuwenden sind, die sich aus dem Revisionsurteil ergeben.

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