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   BGH, 08.02.1961 - VIII ZR 35/60   

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BGH, 08.02.1961 - VIII ZR 35/60 (https://dejure.org/1961,1154)
BGH, Entscheidung vom 08.02.1961 - VIII ZR 35/60 (https://dejure.org/1961,1154)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 1961 - VIII ZR 35/60 (https://dejure.org/1961,1154)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 34, 260
  • NJW 1961, 830
  • MDR 1961, 596
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.11.1965 - VIII ZR 219/63

    Belieferung der Bundeswehr mit Fleischwaren - Grundlagen des Belieferungsvertrags

    Zur Frage, wann bei der Beschäftigung von Hilfsrichtern eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts vorliegt (Ergänzung zu BGHZ 34, 260) und in welchem Umfange beim Oberlandesgericht Hilfsrichter zu Weiterbildungs- und Erprobungszwecken beschäftigt werden können.

    Nur zur Behebung eines solchen vorübergehenden Bedürfnisses dürfen Hilfsrichter herangezogen werden (BGHZ 34, 260).

    Das hat folgenden Grund: Ist bei der Beschäftigung mehrerer Hilfsrichter wegen Geschäftshäufung ein Teil in unzulässiger Weise bestellt worden, so muß bei sämtlichen wegen Geschäftshäufung einberufenen Hilfsrichtern die Mitwirkung als unzulässig angesehen werden, weil eine Grenzziehung in der Weise, daß bei einem Teil die Zuziehung zulässig sei, bei dem anderen Teil nicht, willkürlich sein müßte (BGHZ 22, 142, 147 [BGH 15.11.1956 - III ZR 84/55]; 34, 260, 261) [BGH 08.02.1961 - VIII ZR 35/60].

    Wird die Einberufung so gehandhabt, dann muß deshalb das Gericht grundsätzlich als nicht ordnungsmäßig besetzt angesehen werden (BGHZ 34, 260, 262) [BGH 08.02.1961 - VIII ZR 35/60].

    Die im Urteil BGHZ 34, 260 angestellten Erwägungen greifen daher nicht Platz.

  • BGH, 29.01.1970 - X ZR 20/68
    Der Bundesgerichtshof hat zwar, wie der Revision zuzugeben ist, in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz herausgestellt, daß die Mitwirkung von Hilfsrichtern "wegen Geschäftsandrangs" auf Fälle eines vorübergehenden Bedürfnisses nach zusätzlichen Richterkräften eng begrenzt und daß auch der Begriff des "vorübergehenden Bedürfnisses" selbst eng gefaßt werden müsse (so z.B. die von der Revision angeführten Entscheidungen III ZR 84/55 vom 15. November 1956 - BGHZ 22, 142 - und VIII ZR 35/60 vom 8. Februar 1961 - BGHZ 34, 260 - vgl. ferner unter anderem: II ZR 41/53 vom 16. Dezember 1953 - BGHZ 12, 1 - mit Anm. Fischer bei LM Nr. 3 zu § 117 GVG; II ZR 91/55 vom 12. März 1956 - BGHZ 20, 209 - mit Anm. Johannsen bei LM Nr. 3 zu § 70 GVG; II ZR 166/54 vom 26. März 1956 - BGHZ 20, 250 - II ZR 169/55 vom 9. Juli 1956 - LM Nr. 6 zu § 70 GVG - I ZR 52/55 vom 12. Juli 1957 - LM Nr. 20 zu § 823 (Bf) BGB = GRUR 1958, 86 - VIII ZR 219/63 vom 24. November 1965 - LM Nr. 44 zu § 551 Ziff. 1 ZPO -).

    Bei der Prüfung, ob diesem Grundsatz im Einzelfall Genüge getan sei, hat der Bundesgerichtshof jedoch in aller Regel maßgeblich darauf abgestellt, wieviel Hilfsrichter insgesamt dem betreffenden Gericht (Oberlandesgericht) "wegen Geschäftsandrangs" zugeteilt waren; und er hat demzufolge, wenn einem Gericht insgesamt mehr Hilfsrichter "wegen Geschäftsandrangs" zugeteilt waren als nach diesem Grundsatz zulässig, die Mitwirkung eines jeden "aus Anlaß des allgemeinen Geschäftsumfangs" zugewiesenen Hilfsrichters als unzulässig betrachtet mit der Folge, daß der Spruchkörper (Senat), an dessen Entscheidung ein solcher Hilfsrichter mitwirkte, als nicht vorschriftsmäßig besetzt anzusehen war (vgl. vor allem BGHZ 22, 142 und 34, 260, aber auch schon BGHZ 20, 209 und Delbrück in der Anm. zu BGHZ 20, 250 in LM Nr. 2 zu § 118 GVG, ferner I ZR 52/55 vom 12. Juli 1957 a.a.O und VIII ZR 219/63 vom 24. November 1965 a.a.O sowie die hier eingangs bei I 2 erwähnte Entscheidung IV ZR 236/57 vom 29. Januar 1958 a.a.O).

  • BGH, 29.02.1968 - VII ZR 98/65

    Wirksamkeit eines Anerkenntnisses - Bewertung eines Schriftstücks als

    Das wäre unzulässig gewesen, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (u.a. BGHZ 12, 1 [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53]; 20, 209 [BGH 10.03.1956 - IV ZR 336/55]und 250; 22, 142; 34, 260).
  • BAG, 25.03.1971 - 2 AZR 187/70

    Landesarbeitsgericht - Abgeordneter Arbeitsgerichtsrat - Vorsitz in Kammer -

    Grundsätzlich sollen die einem Gericht zugewiesenen Aufgaben cm von den bei diesem Gericht planmäßig angestellten Richtern erfüllt werden» Das schließt aber nicht aus daß ein Richter zum Zwecke eines vorübergehenden Bedürfnisses wie auch seiner Erprobung mit seinem Einverständnis auf Zeit an ein anderes Gericht abgeordnet wird (vgl. BVerfGE 3, 213; 4, 331; BVerfG NJW 62, 1495; BGHZ 123 1; 20, 209; 20, 250 ; 22, 142; 34, 260; BGH NJW 66, 352; BGH GSSt 14, 321; vgl. auch Baumbach-Lauterbach, 30. Aufl" 1970, § 70 GVG Anm. 1; Gerner-Decker-Kauffmann- Gruber, DRiG, § 37 Anm» 10; Müller, DRiZ 6 3, 37; Schmidt- Räntsch, DRiG, § 37 Anm. 3s 4, 5s 14, 15)° Demgemäß gehen die gesetzlichen Bestimmungen von der Zulässigkeit der Abordnung eines Richters aus und untersagen sie nicht (vgl. §§ 29, 59 DRiG), insbesondere nicht für den hier interessierenden Fall der Abordnung eines bereits auf Lebenszeit angestellten erstinstanzlichen Richters der Arbeitsgerichtsbarkeit an das Landesarbeitsgericht».
  • BGH, 06.10.1967 - IV ZR 39/66

    Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

    Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (Urt. v. 24. November 1965 - VIII ZR 219/63, LM Nr. 44 zu § 551 Ziff. 1 ZPO = NJW 66, 352; Urt. v. 8. Februar 1961, VIII ZR 35/60, BGHZ 34, 260) gesagt, daß die Abordnung von Hilfsrichtern auf die Behebung eines vorübergehenden Bedürfnisses beschränkt bleiben muß.
  • BGH, 04.04.1962 - VIII ZR 64/61
    Der Bundesgerichtshof hat zwar mehrfach ausgesprochen, daß dann, wenn bei einem Oberlandesgericht die zur Erledigung der Daueraufgaben erforderliche Zahl von Richterpian otellen nicht geschaffen oder nicht in angemessener Zeit besetzt worden ist und die Hilfsrichter zur Behebung der dadurch eintretenden dauernden Geschäfts häufung einberufen \yorden sind, bei sämtlichen wegen vermehrter Geschäftsbelastung eingesetzten Hilfsrich tern die Mitwirkung als unzulässig anzusehen sei, selbst wenn bei dem Senat, dessen Urteil angefochten ist, eine Geschäftshäufung vorübergehender Natur bestanden hat (BGHZ 22, 142,147; 34, 260).
  • BGH, 11.04.1962 - VIII ZR 38/61
    Der Bundesgerichtshof hat zwar mehrfach ausgesprochen, daß dann, wenn bei einem Oberlandesgericht die zur Erledigung der Daueraufgaben erforderliche Zahl von Richterplanstellen nicht geschaffen oder nicht in angemessener Zeit besetzt worden ist und die Hilfsrichter zur Behebung der dadurch eingetretenen dauernden Geschäftshäufung einberufen worden sind, bei sämtlichen wegen Geschäftsbelastung eingesetzten Hilfsrichtern die Mitwirkung als unzulässig anzusehen sei, selbst wenn in einem einzelnen Senat eine Geschäftshäufung nur vorübergehender Natur bestanden hat (BGHZ 22, 142, 147; 34, 260, 261).
  • BGH, 05.02.1962 - III ZR 197/60

    Rechtsmittel

    Die dauernd vorhandenen Aufgaben müssen nach dem Gerichtsverfassungsgesetz grundsätzlich durch planmäßig bei dem Gericht bestellte Richter wahrgenommen werden (BGHZ 20, 209; 20, 250 [BGH 26.03.1956 - II ZR 57/55] ; 22, 142 [BGH 09.11.1956 - VI ZR 196/55] ; 34, 260) [BGH 21.12.1960 - VIII ZR 204/59] .
  • BGH, 28.06.1967 - Ib ZR 115/65

    Fortführung einer Firma durch notariellen Vertrag - Voraussetzungen für die

    In diesen Fällen der unterscheidungslosen Einberufung sind Bedenken gegen die Besetzung des Gerichts jedenfalls dann nicht zu erheben, wenn die Gesamtzahl der unterschiedslos bestellten Hilfsrichter nicht höher gewesen ist, als die Zahl aller Fälle, in denen die Heranziehung eines Hilfsrichters statthaft gewesen ist (in BGHZ 34, 260 offengelassen, vgl. Anm. von Mezger LM § 70 GVG Nr. 13).
  • BGH, 26.02.1964 - VIII ZR 149/62
    Dieses Urteil wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 8. März 1961 - VIII ZR 35/60 - mit dem zugrunde liegen den Verfahren wegen nicht ordnungsgemäßer Besetzung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses Bericht zurückverwieoen.
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