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   BGH, 08.11.2017 - VII ZR 81/17   

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https://dejure.org/2017,48708
BGH, 08.11.2017 - VII ZR 81/17 (https://dejure.org/2017,48708)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2017 - VII ZR 81/17 (https://dejure.org/2017,48708)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2017 - VII ZR 81/17 (https://dejure.org/2017,48708)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Anordnung der Verbindung mehrerer bei Gericht anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung; Ermöglichung einer einheitlichen Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung; Geltendmachung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 147
    Antrag auf Anordnung der Verbindung mehrerer bei Gericht anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung; Ermöglichung einer einheitlichen Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung; Geltendmachung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.04.2004 - VII ZR 471/01

    Rechtliche Auswirkungen der Erteilung einer Schlußrechnung auf eingetretenen

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - VII ZR 81/17
    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Urteil des Senats vom 15. April 2004 (VII ZR 471/01, BauR 2004, 1146, 1147, juris Rn. 15) nichts anderes zu entnehmen.

    Die Ausführungen im Urteil vom 15. April 2004 (VII ZR 471/01, aaO), wonach nach Erteilung einer Schlussrechnung lediglich noch eine Werklohnforderung besteht, sind auch nicht dahin zu verstehen, dass die Schlussrechnungsforderung stets nur im Ganzen einheitlich geltend gemacht werden könnte.

  • BGH, 24.01.2008 - VII ZR 43/07

    Anforderungen an die Individualisierung des mit einer Teilklage geltend gemachten

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - VII ZR 81/17
    Zwar sind die für verschiedene Leistungen angesetzten Beträge in Bezug auf den Schlussrechnungssaldo lediglich als Rechnungsposten anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - VII ZR 43/07, BauR 2008, 871, 872, juris Rn. 5 = NZBau 2008, 319; Urteil vom 9. November 2006 - VII ZR 151/05, BauR 2007, 429, 430, juris Rn. 15 = NZBau 2007, 167; Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 167/97, BauR 1999, 251, 252, juris Rn. 9 f.).

    Dies schließt es jedoch nicht aus, dass eine Teilforderung aus einem Schlussrechnungssaldo im Wege der Teilklage geltend gemacht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - VII ZR 43/07, aaO).

  • BGH, 09.11.2006 - VII ZR 151/05

    Voraussetzungen eines Grundurteils bei Ansprüchen aus VOB/B

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - VII ZR 81/17
    Zwar sind die für verschiedene Leistungen angesetzten Beträge in Bezug auf den Schlussrechnungssaldo lediglich als Rechnungsposten anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - VII ZR 43/07, BauR 2008, 871, 872, juris Rn. 5 = NZBau 2008, 319; Urteil vom 9. November 2006 - VII ZR 151/05, BauR 2007, 429, 430, juris Rn. 15 = NZBau 2007, 167; Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 167/97, BauR 1999, 251, 252, juris Rn. 9 f.).
  • BGH, 22.10.1998 - VII ZR 167/97

    Abtretbarkeit von Aktivpositionen einer Schlußrechnung

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - VII ZR 81/17
    Zwar sind die für verschiedene Leistungen angesetzten Beträge in Bezug auf den Schlussrechnungssaldo lediglich als Rechnungsposten anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - VII ZR 43/07, BauR 2008, 871, 872, juris Rn. 5 = NZBau 2008, 319; Urteil vom 9. November 2006 - VII ZR 151/05, BauR 2007, 429, 430, juris Rn. 15 = NZBau 2007, 167; Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 167/97, BauR 1999, 251, 252, juris Rn. 9 f.).
  • BGH, 08.11.2017 - VII ZR 82/17

    Bauvertrag: Prozessverbindung von Teilklagen aus einer Schlussrechnung

    Der Antrag der Beklagten, die Verfahren VII ZR 82/17 und VII ZR 81/17 gemäß § 147 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, wird zurückgewiesen.

    Im Verfahren VII ZR 81/17 macht die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 431.783,60 EUR für die ihrer Ansicht nach wegen einer Verzögerung der Vergabeentscheidung erforderlich gewordene Vorhaltung einer mobilen Stahlgleitwand geltend.

    Sie beantragt, das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren VII ZR 81/17 gemäß § 147 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, und führt zur Begründung aus, die in beiden Verfahren geltend gemachten Forderungen bildeten in der Summe den allein noch streitigen Schlussrechnungssaldo, der nur einheitlich durchgesetzt werden könne.

    Von einer Verbindung der Verfahren VII ZR 81/17 und VII ZR 82/17 gemäß § 147 ZPO, über die der Senat in derselben Spruchgruppe zu entscheiden hat, wird abgesehen.

    Die Voraussetzungen des § 147 ZPO, unter denen eine Prozessverbindung zwischen diesem und dem gleichfalls beim Senat anhängigen Verfahren VII ZR 81/17 zulässig wäre, liegen zwar vor.

    a) Eine Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit dem zwischen den Parteien anhängigen weiteren Verfahren VII ZR 81/17 ist nicht deswegen rechtlich geboten, weil es sich bei den jeweils streitgegenständlichen Klageforderungen um die verbleibenden streitigen Positionen aus der von der Klägerin gestellten Schlussrechnung handelt.

    Die Verbindung der beiden Verfahren ist auch nicht deswegen aus Rechtsgründen geboten, weil beide Verfahren in ihrer rechtlichen Beurteilung voneinander abhängig sind und die Zuerkennung des Anspruchs im vorliegenden Verfahren zur vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Anspruchs im Verfahren VII ZR 81/17 führen müsste.

    b) Eine Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit dem weiteren Verfahren VII ZR 81/17 dient auch nicht der Prozessökonomie.

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