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   BGH, 09.11.1976 - 1 StR 649/76   

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https://dejure.org/1976,1265
BGH, 09.11.1976 - 1 StR 649/76 (https://dejure.org/1976,1265)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1976 - 1 StR 649/76 (https://dejure.org/1976,1265)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1976 - 1 StR 649/76 (https://dejure.org/1976,1265)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Keine Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln bei unerlaubten Erwerb - Unterscheidung zwischen Besitz und Erwerb einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln - Kein Vorerwerb von Heroin aufgrund des Verstoßes des gesetzlichen Verbotes - ...

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.05.1975 - 1 StR 119/75

    Abgrenzung zwischen Eigenverbrauch und Weiterveräußerung von Betäubungsmitteln -

    Auszug aus BGH, 09.11.1976 - 1 StR 649/76
    Das entspricht den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zu § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG entwickelt hat (BGHSt 25, 290; BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1974 - 2 StR 583/74; Beschluß vom 6. Mai 1975 - 1 StR 119/75).
  • BGH, 21.02.1974 - 1 StR 588/73

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bei

    Auszug aus BGH, 09.11.1976 - 1 StR 649/76
    Das entspricht den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zu § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG entwickelt hat (BGHSt 25, 290; BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1974 - 2 StR 583/74; Beschluß vom 6. Mai 1975 - 1 StR 119/75).
  • BGH, 12.02.1974 - 1 StR 502/73

    Betäubungsmittel: Abgrenzung Veräußerung - Verbrauchsüberlassung -

    Auszug aus BGH, 09.11.1976 - 1 StR 649/76
    Die Strafzumessungsregel des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG stellt aber auf den Besitz und nicht auf den Erwerb einer nicht geringen Menge ab (BGH, Urteil vom 12. Februar 1974 - 1 StR 502/73).
  • BGH, 04.12.1974 - 2 StR 583/74

    Konkurrenzen zwischen dem Erwerb und dem gleichzeitigen Besitz von

    Auszug aus BGH, 09.11.1976 - 1 StR 649/76
    Das entspricht den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zu § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG entwickelt hat (BGHSt 25, 290; BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1974 - 2 StR 583/74; Beschluß vom 6. Mai 1975 - 1 StR 119/75).
  • BGH, 21.10.1975 - 1 StR 473/75

    Gaspistolen als Schußwaffen - Beispiele zur Unbeachtlichkeit der Entfernung zur

    Auszug aus BGH, 09.11.1976 - 1 StR 649/76
    Der Wille, die Schußwaffe auch zu verwenden, ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1975 - 1 StR 473/75).
  • BGH, 16.05.1979 - 2 StR 151/79

    Anforderungen an die Feststellung eines gewerbsmäßigen Handelns mit

    Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat sie die - für mindestens 5.000 DM verkauften und mehr als den Monatsbedarf eines durchschnittlichen Konsumenten darstellenden - 20 Gramm Heroin als "nicht geringe Menge" angesehen (BGHSt 26, 355 [BGH 15.06.1976 - 1 StR 273/76]; BGH, Urteil vom 25. August 1976 - 2 StR 295/76 -) und in deren sukzessiver Abgabe im Rahmen einer fortgesetzten Handlung den Regelfall des § 11 Abs. 1 Nr. 5 BetMG als gegeben erachtet (BGH, Urteil vom 9. November 1976 - 1 StR 649/76 -).

    Unzutreffend ist allerdings die weitere rechtliche Bewertung, der Angeklagte habe auch eine nicht geringe Menge Heroin im Besitz gehabt; denn ersichtlich hat er nicht zu Beginn seiner Tätigkeit einen Vorrat vom 20 Gramm auf einmal, sondern innerhalb von vier Wochen nur nacheinander unbekannt große Teilmengen davon besessen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 1976 - 2 StR 645/76 - und vom 9. November 1976 - 1 StR 649/76 -).

  • BGH, 12.01.1982 - 1 StR 700/81

    Betäubungsmittel - Nicht geringe Menge - Erwerb von Betäubungsmitteln - Erwerb

    Der Tatrichter muß also prüfen, welche Mengen die Angeklagten gleichzeitig besessen haben, insbesondere ob Teilmengen zusammengeflossen sind und, falls dies nicht der Fall ist, ob schon Teilmengen für sich die Voraussetzungen der nicht geringen Menge erfüllen (BGH, Urteile v. 12.2.1974 - 1 StR 502/73; 9.11.1976 - 1 StR 649/76; 22.12.1976 - 2 StR 645/76; Beschlüsse v. 22.2.1978 - 4 StR 52/78; 14.11.1978 - 1 StR 592/78; 29.9.1981 - 1 StR 815/80).
  • BGH, 24.09.1980 - 2 StR 274/80

    Anforderungen an eine Urteilsformel zur Erkennbarkeit des Gesetzesverstoßes -

    "Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es zwar keinen rechtlichen Bedenken, daß die Strafkammer die Strafe der Vorschrift des § 11 Abs. 4 Satz 1 BetMG entnommen hat, da zum einen die Bejahung eines unbenannten besonders schweren Falles i.S.d. § 11 Abs. 4 Satz 1 BetMG rechtlicher Überprüfung standhält, zum ändern aber jedenfalls das Regelbeispiel nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 BetMG gegeben ist: bei den vom Angeklagten abgegebenen Betäubungsmitteln - insoweit sind die Einzelmengen der abgegebenen Betäubungsmittel zusammenzuzählen (BGH, Urteil vom 9. November 1976 - 1 StR 649/76) - handelt es sich nicht mehr um eine geringe Menge.
  • BGH, 14.11.1978 - 1 StR 592/78

    Unterscheidung zwischen Erwerb und Besitz nicht geringer Mengen Betäubungsmittel

    Besitz einer nicht geringen Menge i.S. von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Täter in irgendeinem Zeitpunkt einen Vorrat in solchem Umfang besitzt (BGH, Urteile vom 9. November 1976 - 1 StR 649/76 - und vom 22. Dezember 1976 - 2 StR 645/76).
  • BGH, 22.02.1978 - 4 StR 52/78

    Betäubungsmittel: Konkurrenz zwischen Erwerb und Handeltreiben; Bildung einer

    Soweit der Täter fortgesetzt Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch erworben hat, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob er eine nicht geringe Menge in seinem Besitz gehabt hat, nicht auf die Gesamtmenge, sondern darauf an, ob er nach einem Einzelerwerb eine nicht geringe Menge besessen hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1976 - 1 StR 649/76).
  • BGH, 02.03.1977 - 3 StR 25/77

    Betäubungsmittel: Besitz und Erwerb - Besitz in nicht geringer Menge

    Besitz einer nicht geringen Menge im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG liegt deshalb nur dann vor, wenn der Täter in irgendeinem Zeitpunkt einen Vorrat in diesem Umfang besessen hat (BGH, Urteile vom 12. Februar 1974 - 1 StR 502/73 -, vom 9. November 1976 - 1 StR 649/76 - und vom 22. Dezember 1976 - 2 StR 645/76 -).
  • BGH, 10.05.1978 - 4 StR 199/78

    Voraussetzungen eines Strafschärfungsgrundes beim Besitz von Betäubungsmitteln in

    Es genügt nicht, daß die Gesamtmenge, die er nach und nach in Besitz gehabt hat, zusammengerechnet die Grenze zur nicht geringen Menge überschreitet (BGH, Urteil vom 9. November 1976 - 1 StR 649/76; Beschluß vom 22. Februar 1978 - 4 StR 52/78; Schmidt MDR 1978, 5, 6).
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