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   BGH, 10.05.1983 - 5 StR 254/83   

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https://dejure.org/1983,4298
BGH, 10.05.1983 - 5 StR 254/83 (https://dejure.org/1983,4298)
BGH, Entscheidung vom 10.05.1983 - 5 StR 254/83 (https://dejure.org/1983,4298)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 1983 - 5 StR 254/83 (https://dejure.org/1983,4298)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begründung von einer Anstiftung durch mehrere auf die Erregung desselben Tatentschlusses abzielende Einwirkungshandlungen - Vorliegen von Tateinheit bei Zusammenfallen von einer Einwirkungshandlung mit einer anderen Anstiftungshandlung - Annahme von Tateinheit bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1983, 456
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.09.1962 - 4 StR 266/62

    Tateinheit von Fahren ohne Fahrerlaubnis i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2

    Auszug aus BGH, 10.05.1983 - 5 StR 254/83
    Für die Annahme von Tateinheit reicht es aus, wenn nur ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlung zusammenfällt (BGHSt 7, 149, 151; 18, 66, 69; BGH Beschluß vom 23. September 1980 - 4 StR 473/80), mitgeteilt bei Holtz (MDR 1981, 99).
  • BGH, 11.01.1955 - 5 StR 290/54
    Auszug aus BGH, 10.05.1983 - 5 StR 254/83
    Für die Annahme von Tateinheit reicht es aus, wenn nur ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlung zusammenfällt (BGHSt 7, 149, 151; 18, 66, 69; BGH Beschluß vom 23. September 1980 - 4 StR 473/80), mitgeteilt bei Holtz (MDR 1981, 99).
  • BGH, 23.09.1980 - 4 StR 473/80

    Änderung eines Schuldspruchs wegen des Vorliegens einer Tathandlung im Rahmen

    Auszug aus BGH, 10.05.1983 - 5 StR 254/83
    Für die Annahme von Tateinheit reicht es aus, wenn nur ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlung zusammenfällt (BGHSt 7, 149, 151; 18, 66, 69; BGH Beschluß vom 23. September 1980 - 4 StR 473/80), mitgeteilt bei Holtz (MDR 1981, 99).
  • RG, 19.10.1936 - 3 D 199/36

    Zur Frage der Abhängigkeit der Anstiftung von der Haupttat. Keine "fortgesetzte"

    Auszug aus BGH, 10.05.1983 - 5 StR 254/83
    Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß in der neuen Verhandlung Feststellungen getroffen werden, aus denen sich ergibt, daß das erste Gespräch nicht für die spätere Handlungsweise der Haupttäter mitursächlich war (vgl. RGSt 70, 334, 335).
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