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   BGH, 10.11.1965 - 2 StR 404/65   

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https://dejure.org/1965,6023
BGH, 10.11.1965 - 2 StR 404/65 (https://dejure.org/1965,6023)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1965 - 2 StR 404/65 (https://dejure.org/1965,6023)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1965 - 2 StR 404/65 (https://dejure.org/1965,6023)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und Nötigung - Aufhebung eines Strafausspruchs

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.09.1984 - 3 StR 367/84

    Transport von Diebesgut aus dem Ausland

    Täter - auch Mittäter - kann beim Diebstahl wie beim Raub nur sein, wer bei der Wegnahme selbst die Absicht hat, sich die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen (BGH, Urt. v. 10, November 1965 - 2 StR 404/65; Urt. v. 18. April 1978 - 1 StR 73/78; Beschluß vom 18. Mai 1982 - 5 StR 261/82; OLG Celle MDR 1965, 315, 316 [OLG Celle 03.09.1964 - 1 Ss 322/64]; OLG Hamm MDR 1975, 772 [OLG Hamm 15.05.1975 - 2 Ss 66/75]).
  • BGH, 18.04.1978 - 1 StR 73/78

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Raub durch Eindringen in ein Haus und

    Es genügt nicht, daß nur die anderen Tatgenossen von dieser Absicht geleitet sind (BGH, Urteil vom 10. November 1965 - 2 StR 404/65).
  • BGH, 18.05.1982 - 5 StR 261/82

    Zueignungsabsicht des Mittäters hinsichtlich abmontierter Kennzeichenschilder als

    "Voraussetzung der Mittäterschaft ist beim Diebstahl, daß jeder Teilnehmer der Tat in Zueignungsabsicht handelt; es genügt nicht, daß nur der andere von dieser Absicht geleitet ist (BGH Urteil vom 10. November 1965 - 2 StR 404/65 - und vom 18. April 1978 - 1 StR 73/78).
  • BGH, 11.07.1972 - 1 StR 256/72

    Anforderungen an den Zueignungswillen

    Er kann daher auch nicht eines Diebstahls schuldig erachtet werden, denn Mittäter an einer solchen Straftat kann nur sein, wer sich selbst die Sache zueignen will (BGH, Urteil vom 10. November 1965 - 2 StR 404/65 -, mitgeteilt bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 242 Rdnr. 18).
  • BGH, 02.08.1967 - 2 StR 246/67

    Voraussetzung der Zueignungsabsicht für die Begründung der Mittäterschaft beim

    Deshalb kann Mittäter bei einem Diebstahl nur sein, wer sich selbst die Sache zueignen will (BGH Urteil vom 10. November 1965 - 2 StR 404/65).
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