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   BGH, 11.05.1988 - 3 StR 110/88   

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https://dejure.org/1988,5699
BGH, 11.05.1988 - 3 StR 110/88 (https://dejure.org/1988,5699)
BGH, Entscheidung vom 11.05.1988 - 3 StR 110/88 (https://dejure.org/1988,5699)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 1988 - 3 StR 110/88 (https://dejure.org/1988,5699)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorhersehbarkeit eines Reflextodes im Fall einer Körperverletzung mit Todesfolge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.06.1982 - 2 StR 226/82

    Hochsitz - § 226 StGB aF (§ 227 StGB nF), Gefahrzusammenhang, Eingreifen eines

    Auszug aus BGH, 11.05.1988 - 3 StR 110/88
    Es reicht aus, daß der Körperverletzungshandlung (also nicht erst dem Verletzungserfolg) das Risiko eines tödlichen Ausganges anhaftet und sich dann dieses dem Handeln des Täters eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes verwirklicht (BGHSt 31, 96, 99; BGH bei Dallinger MDR 1976, 16 und bei Holtz MDR 1982, 102).
  • BGH, 22.09.1971 - 3 StR 146/71

    Anforderungen an die Annahme einer fahrlässigen Herbeiführung eines schweren

    Auszug aus BGH, 11.05.1988 - 3 StR 110/88
    Hinzukommen muß, daß der Angeklagte - unter Berücksichtigung seiner Alkoholisierung (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 18) - bei den Schlägen vorhersehen konnte, daß seine Handlung den Tod des Opfers nach sich ziehen werde (vgl. BGHSt 32, 96, 101 [BGH 28.09.1983 - 3 StR 280/83]; 24, 213, 216/217).
  • BGH, 28.09.1983 - 3 StR 280/83

    Besonderer Strafrahmen - Gewerbsmäßiger Schmuggel - Eingangsabgabenhinerziehung -

    Auszug aus BGH, 11.05.1988 - 3 StR 110/88
    Hinzukommen muß, daß der Angeklagte - unter Berücksichtigung seiner Alkoholisierung (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 18) - bei den Schlägen vorhersehen konnte, daß seine Handlung den Tod des Opfers nach sich ziehen werde (vgl. BGHSt 32, 96, 101 [BGH 28.09.1983 - 3 StR 280/83]; 24, 213, 216/217).
  • BGH, 17.10.1972 - 5 StR 281/72

    Antrag auf Einholung des Gutachtens eines Wirtschaftssachverständigen über den

    Auszug aus BGH, 11.05.1988 - 3 StR 110/88
    Hinzukommen muß, daß der Angeklagte - unter Berücksichtigung seiner Alkoholisierung (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 18) - bei den Schlägen vorhersehen konnte, daß seine Handlung den Tod des Opfers nach sich ziehen werde (vgl. BGHSt 32, 96, 101 [BGH 28.09.1983 - 3 StR 280/83]; 24, 213, 216/217).
  • BGH, 17.03.1992 - 5 StR 34/92

    Zusammenhang zwischen Körperverletzung und eingetretener Todesfolge

    In dem tödlichen Ausgang muß sich die dem Grundtatbestand des § 223 StGB anhaftende eigentümliche Gefahr niedergeschlagen haben (BGH NJW 1971, 152; BGH bei Dallinger MDR 1976, 16; BGH bei Holtz MDR 1982, 102; BGHSt 31, 96, 98; 32, 25, 27; BGH JR 1986, 380; BGHR StGB § 226 Todesfolge 1 und 2; Beschluß des Senats vom 29. Oktober 1991 - 5 StR 473/91 -).
  • BGH, 12.02.1992 - 3 StR 481/91

    Körperverletzung mit Todesfolge bei Beschleunigung des Todes durch Dritten

    Das Hervorrufen einer solchen der Körperverletzung eigenen Todesgefahr allein genügt freilich nicht; sie muß sich auch im tödlichen Erfolg niedergeschlagen haben, um die Anwendung des § 226 Abs. 1 StGB zu begründen (vgl. BGHSt 31, 96, 98; 32, 25, 28; 33, 322, 323 [BGH 18.09.1985 - 2 StR 378/85]; BGHR StGB § 226 Todesfolge 1 und 2; BGH, NJW 1971, 152; bei Holtz, MDR 1982, 102).
  • LG Köln, 25.07.2003 - 111-4/03

    Kölner Polizeiprozeß: "Die Schläge waren nötig"

    Aber auch für die Tritte gegen den Körper gilt dies, da hierdurch lebenswichtige Organe geschädigt werden können (vgl. etwa BGHR StGB § 226, Todesfolge 1 und 12).
  • BGH, 22.06.1993 - 5 StR 262/93

    Gemeinschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge - Voraussetzung der Zurechnung

    Ein Fall, in dem die Todesfolge einer Körperverletzung auch auf eine weniger naheliegende Verkettung unglücklicher Begleitumstände zurückgeht (vgl. BGHR StGB § 226 Todesfolge 1 und 6), liegt hier nicht vor.
  • BGH, 19.01.1995 - 4 StR 658/94

    Totschlag - Tötungsvorsatz - Tötung - Beweis - Entlastende Aussagen

    Hat - wie das Landgericht meint - der Angeklagte in der ersten Phase nur mit Körperverletzungsvorsatz gehandelt, dagegen in der zweiten Phase "unbewußt" (was nichts anderes bedeuten kann als ohne Vorsatz), so könnte es zwischen der (gefährlichen) Körperverletzung und dem Tod des Opfers an dem für § 226 StGB vorausgesetzten unmittelbaren Zusammenhang (vgl. dazu BGHR StGB § 226 Todesfolge 1 und 2) fehlen.
  • BGH, 19.02.1991 - 5 StR 37/91

    Erfordernis eines gefahrspezifischen Zusammenhangs zwischen Körperverletzung und

    Die Vorschrift setzt vielmehr voraus, daß sich in dem tödlichen Ausgang gerade eine solche Gefahr verwirklicht hat, die der Körperverletzung in spezifischer Weise anhaftete (BGHSt 31, 96, 98; 32, 25, 27; BGHR StGB § 226 Todesfolge 1).
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