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   BGH, 11.07.1991 - 4 StR 302/91   

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https://dejure.org/1991,4054
BGH, 11.07.1991 - 4 StR 302/91 (https://dejure.org/1991,4054)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1991 - 4 StR 302/91 (https://dejure.org/1991,4054)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1991 - 4 StR 302/91 (https://dejure.org/1991,4054)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einfuhr - Besitz von Betäubungsmitteln - Minder schwerer Fall - Besonders schwerer Fall - Vereinbarkeit von Strafschärfung und Strafminderung - Suchtbefriedigung - Vorsatz des Täters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 325
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 11.07.1991 - 4 StR 302/91
    Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (ständ. Rechtspr., BGHSt 29, 319 (320); 34, 345 (349)).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 11.07.1991 - 4 StR 302/91
    Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (ständ. Rechtspr., BGHSt 29, 319 (320); 34, 345 (349)).
  • BGH, 10.04.1990 - 4 StR 148/90

    Verminderte Schuldfähigkeit - Beschaffungsdelikt - Heroinabhängigkeit - Angst vor

    Auszug aus BGH, 11.07.1991 - 4 StR 302/91
    Auch besteht nicht etwa ein Rechtsgrundsatz, nach dem bei Heroin oder Kokain in der hier festgestellten Menge die Annahme eines minder schweren Falles der Einfuhr auszuscheiden hätte(Senatsbeschluß vom 10. April 1990 - 4 StR 148/90 - = BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 3, Senatsurteil vom 28. Februar 1991 - 4 StR 583/90).
  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 447/85

    Klassifizierung der Tat im Urteilstenor - Anführung der Tat in der entsprechenden

    Auszug aus BGH, 11.07.1991 - 4 StR 302/91
    Der Senat hat die Urteilsformel entsprechend ergänzt (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 2 Wertungsfehler 2) und sie zur Klarstellung des Konkurrenzverhältnisses insgesamt neu gefaßt (vgl. BGH NStZ 1986, 40; Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 25. Aufl., 1988, S. 19 f).
  • BGH, 28.02.1991 - 4 StR 583/90

    Betäubungsmittelstrafrecht: Strafrahmenwahl, Minder schwerer Fall der Einfuhr

    Auszug aus BGH, 11.07.1991 - 4 StR 302/91
    Auch besteht nicht etwa ein Rechtsgrundsatz, nach dem bei Heroin oder Kokain in der hier festgestellten Menge die Annahme eines minder schweren Falles der Einfuhr auszuscheiden hätte(Senatsbeschluß vom 10. April 1990 - 4 StR 148/90 - = BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 3, Senatsurteil vom 28. Februar 1991 - 4 StR 583/90).
  • BGH, 13.06.1984 - 2 StR 310/84

    Betäubungsmittelstrafrecht: Strafbarkeit des Auslandserwerbs, Konkurrenz zwischen

    Auszug aus BGH, 11.07.1991 - 4 StR 302/91
    Die Rechtsprechung hat es als fehlerhaft angesehen, einerseits einen minder schweren Fall der Einfuhr zu bejahen, andererseits aber den bei der Einfuhr innegehabten Besitz als besonders schweren Fall zu bewerten (BGH, Beschluß vom 13. Juni 1984 - 2 StR 310/84).
  • BGH, 22.06.1988 - 3 StR 153/88

    Voraussetzungen für die Wahl des Strafrahmens

    Auszug aus BGH, 11.07.1991 - 4 StR 302/91
    Die abweichende Wertung der Staatsanwaltschaft ist im Revisionsverfahren unerheblich (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 2).
  • BGH, 12.09.1989 - 1 StR 475/89

    Voraussetzung für die Verwirklichung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch

    Auszug aus BGH, 11.07.1991 - 4 StR 302/91
    Der Senat hat die Urteilsformel entsprechend ergänzt (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 2 Wertungsfehler 2) und sie zur Klarstellung des Konkurrenzverhältnisses insgesamt neu gefaßt (vgl. BGH NStZ 1986, 40; Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 25. Aufl., 1988, S. 19 f).
  • BGH, 09.08.1990 - 4 StR 354/90

    Bemessung des Strafrahmens bei Veränderung des gesetzlich normierten Strafrahmens

    Auszug aus BGH, 11.07.1991 - 4 StR 302/91
    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer, wenn sie die Neufassung des § 239 a StGB beachtet hätte, von dem nach Milderung des Normalstrafrahmens gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB sich ergebenden Strafrahmen von zwei Jahren bis elf Jahre drei Monate Freiheitsstrafe ausgegangen wäre oder - was hier im Hinblick auf die rechtsfehlerfrei begründete Annahme eines minder schweren Falles der tateinheitlich begangenen schweren räuberischen Erpressung (§§ 250 Abs. 2, 255 StGB) näher liegt - von der erst durch den neuen § 239 a Abs. 2 StGB geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und einen minder schweren Fall des erpresserischen Menschenraubes angenommen hätte (vgl.Senatsbeschluß vom 9. August 1990 - 4 StR 354/90), der einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe eröffnet.
  • BGH, 31.07.1992 - 3 StR 273/92

    Anforderung an die Würdigung besonderer Umstände für möglichen minder schweren

    Darüber hinaus lassen die Erwägungen zur Strafrahmenwahl besorgen, daß sich die Strafkammer nicht der Möglichkeit bewußt war, daß schon auf Grund der wesentlichen Aufklärungshilfe allein (oder im Zusammenhang mit anderen Milderungsgründen) ein minder schwerer Fall hätte angenommen werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 1992 - I StR 141/92 und vom 24. April 1992 - 3 StR 115/92; BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 2; BGH bei Schoreit, NStZ 1992, 325 m.w.Nachw.).
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