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   BGH, 12.03.1991 - XI ZR 148/90   

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https://dejure.org/1991,5692
BGH, 12.03.1991 - XI ZR 148/90 (https://dejure.org/1991,5692)
BGH, Entscheidung vom 12.03.1991 - XI ZR 148/90 (https://dejure.org/1991,5692)
BGH, Entscheidung vom 12. März 1991 - XI ZR 148/90 (https://dejure.org/1991,5692)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wertgrenze des § 511a Zivilprozessordnung (ZPO) - Berechnung der Berufungssumme - Voraussetzungen einer Erledigungserklärung - Berücksichtigung der Prozesskosten bei der Ermittlung der Berufungssumme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 1211
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.07.1956 - III ZR 29/55

    Kostenentscheidung nach § 91a ZPO

    Auszug aus BGH, 12.03.1991 - XI ZR 148/90
    Es genügt, wenn sich ihr hierauf gerichteter Wille konkludent im Wege der Auslegung ihres prozessualen Verhaltens ermitteln läßt (vgl. BGHZ 21, 298 f. [BGH 14.07.1956 - III ZR 29/55]).
  • BGH, 12.12.1957 - VII ZR 135/57

    Zinsen als Hauptforderung

    Auszug aus BGH, 12.03.1991 - XI ZR 148/90
    Die Zinsen, die aus dem erledigten Hauptsache-Teil geltend gemacht werden und die damit als Hauptforderungen i.S. von § 4 ZPO zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 26, 174), überschreiten nicht die Wertgrenze des § 511 a ZPO.
  • BGH, 17.05.1990 - IX ZB 9/90

    Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung der Hauptsache

    Auszug aus BGH, 12.03.1991 - XI ZR 148/90
    Die Prozeßkosten, auch soweit sie durch den in der Hauptsache erledigten Teil entstanden sind, können nicht berücksichtigt werden, wie das Berufungsgericht zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Lehre entschieden hat (BGH, Beschluß vom 17. Mai 1990 - IX ZB 9/90, BGHR ZPO § 91 a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 1 m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.01.1989 - IX ZR 83/88

    Bedingungsfeindlichkeit der Streitverkündung

    Auszug aus BGH, 12.03.1991 - XI ZR 148/90
    Die Auslegung der prozessualen Erklärungen durch das Berufungsgericht, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (vgl. BGHZ 4, 328, 334; BGH, Urteil vom 19. Januar 1989 - IX ZR 83/88, WM 1989, 700, 702 m.w.Nachw.), hält den Angriffen der Revision stand.
  • BGH, 24.01.1952 - III ZR 196/50

    Beginn der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 12.03.1991 - XI ZR 148/90
    Die Auslegung der prozessualen Erklärungen durch das Berufungsgericht, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (vgl. BGHZ 4, 328, 334; BGH, Urteil vom 19. Januar 1989 - IX ZR 83/88, WM 1989, 700, 702 m.w.Nachw.), hält den Angriffen der Revision stand.
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Sein Antrag auf Zahlung Zug um Zug gegen "Abtretung der Beteiligung" an der Fondsgesellschaft ist, was der Senat durch Auslegung selbst ermitteln kann, weil es sich um eine Prozesserklärung handelt (Senatsurteil vom 12. März 1991 - XI ZR 148/90, NJW-RR 1991, 1211; BGH, Urteil vom 7. April 2016 - IX ZR 216/14, WM 2016, 982 Rn. 11 mwN), so zu verstehen, der Kläger biete die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandvertrag an (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2012 - XI ZR 272/10, WM 2012, 1589 Rn. 11; Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, BKR 2013, 158 Rn. 1 und vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29; Beschluss vom 27. August 2015 - III ZR 65/15, juris Rn. 4).
  • BGH, 19.03.2013 - VIII ZB 45/12

    Beweiskraftwirkung des Tatbestands für Parteierklärungen in der mündlichen

    c) Wenn - wie hier im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1 und dem Kläger - ein Rechtsstreit hinsichtlich eines abgrenzbaren Teils übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wird, ist für die Frage, ob die Berufungssumme erreicht ist, allein der nicht erledigte Teil der Hauptsache maßgebend (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2011 - VI ZB 44/10, VersR 2011, 1155 Rn. 4 mwN; vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62, WM 1962, 1225; vom 12. März 1991 - XI ZR 148/90, NJW-RR 1991, 1210 unter II 2 b; vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 171/91, BGHR ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 2; vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 8).
  • OLG Nürnberg, 29.05.2017 - 14 U 118/16

    Wirksamkeit und die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Immobiliardarlehensvertrags

    Da die Parteien in der mündlichen Verhandlung zur Hilfswiderklage nur noch in Höhe von 57.654,04 EUR verhandelt haben und nicht angenommen werden kann, dass die Beklagte ihre Klage trotz der erst nach Rechtshängigkeit eingetretenen Erledigung mit der für sie ungünstigen Kostenfolge des § 269 III ZPO zurücknehmen wollte, ist von übereinstimmenden Erledigterklärungen der Parteien, die nicht notwendig ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen können (BGH, Urteil vom 12.03.1991 - XI ZR 148/90, juris Rn. 12), auszugehen, so dass die Kosten des Rechtsstreits insoweit nach dem Maßstab des § 91a I 1 ZPO den Klägern auferlegt werden können.
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 23 U 49/01

    Haftung eines später eintretenden Sozius einer Steuerberatungssozietät für

    Nach der späteren übereinstimmenden Teilerledigungserklärung richtete sich der Streitwert nur noch nach dem nicht erledigten Teil ohne Zinsen und Kosten (BGH NJW-RR 1991, 1211; Zöller-Herget, § 3 ZPO, Rn. 16, Stichwort "Erledigung der Hauptsache" mwN.), der sich vorliegend nach den Anträgen aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 28.6.2000 auf 101.710,95 DM belief.
  • BGH, 08.02.1994 - KZR 2/93

    "Pronuptia II"; Rechtsfolgen der Kartell-Nichtigkeit einzelner Abreden in einem

    Daß das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten nicht als Widerklage behandelt, sondern als bloßen Prozeßantrag auf Erlaß eines Zwischenurteils angesehen hat, steht dem nicht entgegen, da das Revisionsgericht die Prozeßerklärungen der Parteien selbständig auslegen kann (BGHZ 4, 328, 334; BGH, Urt. v. 12. März 1991 - XI ZR 148/90, NJW-RR 1991, 1211; Zöller/Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 550 Rdn. 11).
  • LG Hamburg, 30.09.2020 - 308 O 404/17
    Die Erledigungserklärung und die Zustimmung brauchen aber nicht ausdrücklich oder wörtlich zu erfolgen; es genügt, wenn sich der hierauf gerichtete Wille der Parteien konkludent aus ihrem - ggf. auszulegenden - Prozessverh alten ergibt (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 1211; BeckOK ZPO/Jaspersen, 37. Ed. 1.7.2020, ZPO § 91a Rn. 11).
  • OLG Frankfurt, 30.10.2019 - 7 U 189/14

    Bindungswirkung der Eintragung der Forderung in die Insolvenztabelle

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch auch nicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn sich ihr hierauf gerichteter Wille konkludent im Wege der Auslegung ihres prozessualen Verhaltens ermitteln lässt (BGH, Urteil vom 12.03.1991, Az. XI ZR 148/90; zitiert nach Juris).
  • OLG München, 06.06.2017 - 7 W 1932/16

    Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung im Endurteil- eine einseitige

    Es genügt vielmehr, wenn sich ihr hierauf gerichteter Wille konkludent im Wege der Auslegung ihres prozessualen Verhaltens ermitteln lässt (BGH, Beschluss vom 12.03.1991, Az. XI ZR 148/90, Rdnr. 12).

    Dass die Klägerin insoweit mit der für sie ungünstigen Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO zurücknehmen wollte, kann daher nicht angenommen werden, zumal sie in beiden infolge der "Reduzierungen" neu gefassten Anträgen weiterhin die gesamten Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegen will (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.1991, Az. XI ZR 148/90, Rdnr. 13, Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, München 2016, Rdnr. 29 zu § 91a ZPO).

  • OLG Köln, 05.06.2018 - 10 UF 38/18

    Voraussetzungen der Verwirkung des Anspruchs auf Kindesunterhalt

    Zwar verweist der Antragsteller im Grundsatz zu Recht darauf, dass eine Erledigungserklärung nicht ausdrücklich erklärt werden muss, sondern es genügt, wenn sich ihr hierauf gerichteter Wille konkludent im Wege der Auslegung ihres prozessualen Verhaltens ermitteln lässt (BHG, Urt. v. 12.03.1991 - XI ZR 148/90, NJW-RR 1991, 1211).
  • LG Stralsund, 07.04.2011 - 6 O 383/10

    Gewährleistungsbürgschaft: Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an den

    Dass sich der Streitwert im Prozessverlauf mit der übereinstimmenden Erledigterklärung hinsichtlich des Klageantrages zu 1) auf den Wert der übrigen Klageanträge - 4.500,00 Euro - reduziert hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1991 - XI ZR 148/90, NJW-RR 1991, 1211, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 18), kann vernachlässigt werden und nötigt vorliegend nicht zu einer getrennten Streitwertfestsetzung (und führt im Übrigen auch nicht zu einem nachträglichen Wegfall der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts; vgl. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
  • OLG Frankfurt, 07.06.2019 - 17 W 8/19

    Vorbehaltslose Zahlung der Klagesumme führt zur Kostenlast der Beklagten

  • OLG Düsseldorf, 10.09.1999 - 22 U 59/99

    Verzicht auf das Vermieterpfandrecht durch Vereinbarung mit dem Sequester;

  • ArbG Düsseldorf, 29.06.2016 - 7 Ca 2973/16

    Rechtswegzuständigkeit bei Streit allein über Kostentragung; Bindungswirkung

  • LG Düsseldorf, 19.06.2017 - 9 O 396/14

    PKV: Kieferorthopädische Behandlung mit Brackets

  • AG Ludwigslust, 23.08.2011 - 5 C 52/11

    Räumung einer Mietwohnung und Anspruch auf Herausgabe der Wohnung bei Verzug der

  • LAG Düsseldorf, 26.10.2010 - 9 Sa 1193/09

    Eingruppierung eines regionalen Einsatzleiters bei der Deutschen Bahn AG

  • LG Duisburg, 19.11.2003 - 7 T 125/03

    Auferlegung der Verfahrenskosten; Schweigen auf eine Erledigungserklärung als

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