Rechtsprechung
BGH, 12.05.2005 - V ZR 88/05 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumnis zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
- Judicialis
ZPO § 85 Abs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 233 § 85 Abs. 2
Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 22.06.2004 - VI ZB 10/04
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei …
Auszug aus BGH, 12.05.2005 - V ZR 88/05
Zwar kann das Verlangen nach der umgehenden Ausführung einer Einzelweisung der Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts hinsichtlich der Schaffung von ausreichenden Vorkehrungen gegen das Vergessen mündlicher Anweisungen genügen (BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004, VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362); auch darf der Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine sonst zuverlässige Bürokraft seine Weisungen befolgen und nicht eigenmächtig ohne erneute Nachfragen von ihnen abweichen wird (Senat, Beschl. v. 31. Mai 2000, V ZB 57/99, NJW-RR 2001, 209 m.w.N.). - BGH, 31.05.2000 - V ZB 57/99
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei weisungswidrigem Verhalten einer …
Auszug aus BGH, 12.05.2005 - V ZR 88/05
Zwar kann das Verlangen nach der umgehenden Ausführung einer Einzelweisung der Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts hinsichtlich der Schaffung von ausreichenden Vorkehrungen gegen das Vergessen mündlicher Anweisungen genügen (BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004, VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362); auch darf der Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine sonst zuverlässige Bürokraft seine Weisungen befolgen und nicht eigenmächtig ohne erneute Nachfragen von ihnen abweichen wird (Senat, Beschl. v. 31. Mai 2000, V ZB 57/99, NJW-RR 2001, 209 m.w.N.). - BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven …
Auszug aus BGH, 12.05.2005 - V ZR 88/05
b) Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß es auf allgemeine organisatorische Regelungen nicht entscheidend ankommt, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätten (Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369).
- BGH, 05.11.2002 - VI ZR 399/01
Anforderungen an die Organisation eines Rechtsanwaltsbüros im Hinblick auf die …
Auszug aus BGH, 12.05.2005 - V ZR 88/05
Aber ein Rechtsanwalt, der seine Bürokraft mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, genügt seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sind, daß eine korrekte Fristeintragung auch tatsächlich erfolgt (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1991, VII ZB 4/91, NJW 1992, 574; Beschl. v. 5. November 2002, VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436) und die Notierung auf ihre Richtigkeit überprüft wird (vgl. BGH, Beschluß vom 13. April 2005 - VIII ZB 77/04, Umdruck S. 4 m.w.N.). - BGH, 13.02.2003 - V ZR 422/02
Pflichten des Rechtsanwalts bei Vollzug des Empfangsbekenntnisses über eine …
Auszug aus BGH, 12.05.2005 - V ZR 88/05
Ihr ist auch nicht zu entnehmen, daß die Eintragung des Fristendes in den Fristenkalender dadurch gesichert ist, daß der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung erst unterzeichnen und zurückgeben darf, wenn die zur Wahrung der Rechtsmittelfrist erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 11. März 1980, X ZB 4/80, NJW 1980, 1846; Senat, Beschl. v. 13. Februar 2003, V ZR 422/00, NJW 2003, 1528). - BGH, 10.10.1991 - VII ZB 4/91
Sorgfaltspflicht bei Feststellung des Fristbeginns
Auszug aus BGH, 12.05.2005 - V ZR 88/05
Aber ein Rechtsanwalt, der seine Bürokraft mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, genügt seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sind, daß eine korrekte Fristeintragung auch tatsächlich erfolgt (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1991, VII ZB 4/91, NJW 1992, 574; Beschl. v. 5. November 2002, VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436) und die Notierung auf ihre Richtigkeit überprüft wird (vgl. BGH, Beschluß vom 13. April 2005 - VIII ZB 77/04, Umdruck S. 4 m.w.N.). - BGH, 13.04.2005 - VIII ZB 77/04
Prüfung der Berufungsbegründungsfrist
Auszug aus BGH, 12.05.2005 - V ZR 88/05
Aber ein Rechtsanwalt, der seine Bürokraft mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, genügt seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sind, daß eine korrekte Fristeintragung auch tatsächlich erfolgt (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1991, VII ZB 4/91, NJW 1992, 574; Beschl. v. 5. November 2002, VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436) und die Notierung auf ihre Richtigkeit überprüft wird (vgl. BGH, Beschluß vom 13. April 2005 - VIII ZB 77/04, Umdruck S. 4 m.w.N.). - BVerfG, 25.11.1994 - 2 BvR 852/93
Überspannung der Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den …
Auszug aus BGH, 12.05.2005 - V ZR 88/05
Die Anweisung läßt nicht erkennen, daß der das Mandat bearbeitende Rechtsanwalt selbst bei der Zustellung gerichtlicher Entscheidungen, mit der der Lauf einer Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird, den Zustellungszeitpunkt festhalten und durch die Eintragung in einen Fristenkalender eine rechtzeitige Wiedervorlage sicherstellen muß (vgl. BVerfG, NJW 1995, 711). - BGH, 10.11.1952 - VI ZR 249/52
Feriensachen
Auszug aus BGH, 12.05.2005 - V ZR 88/05
Das hat zur Folge, daß die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht angeordnet werden darf (BGHZ 8, 47, 49). - BGH, 11.03.1980 - X ZB 4/80
Sorgfaltspflicht - Rechtsanwalt - Fristwahrung
Auszug aus BGH, 12.05.2005 - V ZR 88/05
Ihr ist auch nicht zu entnehmen, daß die Eintragung des Fristendes in den Fristenkalender dadurch gesichert ist, daß der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung erst unterzeichnen und zurückgeben darf, wenn die zur Wahrung der Rechtsmittelfrist erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 11. März 1980, X ZB 4/80, NJW 1980, 1846; Senat, Beschl. v. 13. Februar 2003, V ZR 422/00, NJW 2003, 1528).