Rechtsprechung
BGH, 12.07.2004 - NotZ 3/04 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BNotO §§ 8 Abs. 3 S. 4, 93
Auflagen zur Genehmigung der Nebentätigkeit im Aufsichtsrat eines Kreditinstitutes - Wolters Kluwer
Berichtspflicht eines Notars gegenüber der Aufsichtsbehörde über Urkundsgeschäfte in Angelegenheiten eines Kreditinstitutes, in dessen Aufsichtsrat er gewählt wurde; Berichtspflicht als Auflage für die Genehmigung einer Nebentätigkeit eines Notars; Erforderlichkeit eines ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 8 § 93
Berichtspflichten eines Notars bei Nebentätigkeit im Aufsichtsrat eines Kreditinstituts - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Notarrecht - Genehmigung einer Nebentätigkeit mit Auflagen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
BNotO §§ 8, 93
Zulässigkeit einer mit Nebentätigkeitsgenehmigung auferlegten Berichtspflicht für in Aufsichtsrat eines Kreditinstituts gewählten Notar
Verfahrensgang
- OLG Celle, 06.01.2004 - Not 28/03
- BGH, 12.07.2004 - NotZ 3/04
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 1704
- ZIP 2004, 1741
- MDR 2004, 1327
- DNotZ 2005, 74
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 20.03.2000 - NotZ 22/99
Eignung eines Notarbewerbers bei Anhängigkeit eines (Wirtschafts-)Strafverfahrens
Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 3/04
Der Schutz des Publikums verlangt deshalb, und zwar sowohl bei der Zulassung zum Amt (Senatsbeschl. v. 20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404), als auch bei dessen Ausübung eine staatliche Rechtskontrolle ohne Abstriche. - BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00
Zur Aufsichtsratstätigkeit eines Notars bei einer Bank
Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 3/04
Nach der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2002 (1 BvR 1717/00 u. 1747/00, NJW 2003, 419) kann die Genehmigung des Eintritts eines Notars in den Aufsichtsrat einer Kreditgenossenschaft, die sich satzungsgemäß mit Grundstücksangelegenheiten und deren Vermittlung befaßt, entgegen der seinerzeitigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 31. Juli 2000, NotZ 13/00, ZNotP 2000, 437) von der Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht verweigert werden. - BGH, 31.07.2000 - NotZ 13/00
Versagen der Genehmigung für eine Nebentätigkeit des Notars
Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 3/04
Nach der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2002 (1 BvR 1717/00 u. 1747/00, NJW 2003, 419) kann die Genehmigung des Eintritts eines Notars in den Aufsichtsrat einer Kreditgenossenschaft, die sich satzungsgemäß mit Grundstücksangelegenheiten und deren Vermittlung befaßt, entgegen der seinerzeitigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 31. Juli 2000, NotZ 13/00, ZNotP 2000, 437) von der Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht verweigert werden. - BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75
Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen …
Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 3/04
Das Vertrauen hierauf ist Voraussetzung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege (§§ 1, 2 BNotO) und dient damit einem vorrangigen Anliegen des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 54, 237, 248). - BGH, 09.01.1995 - NotZ 24/94
Befugnisse der Aufsichtsbehörde gegenüber einem Notar
Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 3/04
Der Senat hat es deshalb für unzulässig angesehen, dem Notar allein deshalb eine allgemeine (unbefristete) Berichtspflicht aufzuerlegen, weil sein Urkundsvolumen das der Berufskollegen übersteigt (Beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 24/94, NJW-RR 1995, 884).
- OLG Stuttgart, 12.05.2006 - Not 2/06
Notar: Genehmigung einer Nebentätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer …
Die vom Antragsteller angestrebte Tätigkeit erfordert mithin die Genehmigung des Antragsgegners, wobei diese Genehmigung nach der neueren Rechtsprechung grundsätzlich nicht verweigert werden darf, weil das Ermessen der Aufsichtsbehörde durch § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO ausdrücklich gesetzlich begrenzt worden ist (BVerfG NJW 2003, 419 [421]; BGH NJW-RR 2006, 135 [136]; BGH NJW-RR 2004, 1704; BGHZ 145, 59 [60 f.]).