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   BGH, 12.10.1989 - III ZR 101/88   

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https://dejure.org/1989,7173
BGH, 12.10.1989 - III ZR 101/88 (https://dejure.org/1989,7173)
BGH, Entscheidung vom 12.10.1989 - III ZR 101/88 (https://dejure.org/1989,7173)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1989 - III ZR 101/88 (https://dejure.org/1989,7173)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung als Kündigungsbeschränkung - Wirksamkeit der Vereinbarung der Parteien über die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung - Unterbleiben der vorgesehenen Einstellung des Darlehens in den ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 431
  • WM 1990, 138
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.04.2001 - VII ZR 222/99

    Handeln des Architekten als Vertreter ohne Vertretungsmacht; Inanspruchnahme von

    Dazu gehört die Pflicht, den Vertragspartner über Umstände aufzuklären, die dieser nicht erkennt oder erkennbar unzutreffend würdigt und die zu Gefahren für seine Rechtsgüter und sein Integritäts- oder Leistungsinteresse führen, sofern diese Umstände erkennbar für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind und er nach der Verkehrsanschauung Aufklärung erwarten darf (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 - III ZR 101/88, NJW-RR 1990, 431, 432; Urteil vom 16. Dezember 1994 - V ZR 114/93, WM 1995, 439, 441).
  • AG Homburg, 20.10.2010 - 7 C 277/09

    Heimvertrag: Aufklärungspflicht eines Heimbetreibers hinsichtlich rechtzeitiger

    Es ist allgemein anerkannt und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass Vertragspartner, auch soweit sie entgegengesetzte Interessen verfolgen, verpflichtet sind, einander über Umstände aufzuklären, die erkennbar für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er nach der Verkehrsauffassung Aufklärung erwarten darf (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.1989, AZ III ZR 101/88, JURIS Rdnr. 24 m. w. N. = NJW-RR 90, 431 ff.).
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