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BGH, 13.07.1994 - VIII ZR 99/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für eine den Schuldnerverzug begründende Fälligkeitsvereinbarung - Rücktrittsrecht vom Vertrag bei ständigen Lieferverzögerungen - Kriterien für Vorliegen eines Sukzessivlieferungsvertrages
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 05.11.1980 - VIII ZR 232/79
Geltendmachung von Wechselansprüchen - Kauf von Kies und Baumaterial - Anspruch …
Auszug aus BGH, 13.07.1994 - VIII ZR 99/93
Daß im Streitfall ein Sukzessivlieferungsvertrag vorlag, in dessen Rahmen bei vorbestimmter Gesamtleistungsmenge die einzelnen Lieferungen in wechselseitiger Bindung in Raten erfolgen sollten (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1979 - VIII ZR 15/78 = WM 1979, 674 unter II 2; Senatsurteil vom 5. November 1980 - VIII ZR 232/79 = WM 1981, 95 unter II 2. jeweils m.w.Nachw.), hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. - BGH, 28.03.1979 - VIII ZR 15/78
Rücktritt als Kündigung eines wirksam geschlossenen Sukzessivlieferungsvertrages …
Auszug aus BGH, 13.07.1994 - VIII ZR 99/93
Daß im Streitfall ein Sukzessivlieferungsvertrag vorlag, in dessen Rahmen bei vorbestimmter Gesamtleistungsmenge die einzelnen Lieferungen in wechselseitiger Bindung in Raten erfolgen sollten (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1979 - VIII ZR 15/78 = WM 1979, 674 unter II 2; Senatsurteil vom 5. November 1980 - VIII ZR 232/79 = WM 1981, 95 unter II 2. jeweils m.w.Nachw.), hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. - BGH, 31.10.1984 - VIII ZR 229/83
Rücktritt von einem Sukzessivlieferungsvertrag
Auszug aus BGH, 13.07.1994 - VIII ZR 99/93
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Gläubiger eines Sukzessivlieferungsvertrages die Rechte aus § 326 BGB auch hinsichtlich der noch nicht fälligen Leistungen geltend machen kann, wenn der Schuldner mit fälligen Teilleistungen säumig ist und durch dieses vertragswidrige Verhalten die Erfüllung des Vertragszwecks derart gefährdet wird, daß dem Gläubiger die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann (Senatsurteil vom 31. Oktober 1984 - VIII ZR 229/83 = WM 1985, 61 unter II 2 b bb m.w.Nachw.).