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BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 22/93 |
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- Wolters Kluwer
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Ernennung eines Rechtsanwalts zum Beamten auf Lebenszeit ohne Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Unvereinbarkeit des Berufs eines Beamten auf Lebenszeit mit der Stellung als Rechtsanwalt
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- BGH, 25.06.1984 - AnwZ (B) 3/84
Professor als Rechtsanwalt
Auszug aus BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 22/93
Dieser Inhalt des Beamtenverhältnisses steht nicht in Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was der Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (BGHZ 71, 23, 24 f. und 92, 1, 2 f.; Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90).§ 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist im Lichte des Art. 12 GG verfassungsrechtlich unbedenklich, weil an die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Zweitberuf und für den Verbleib in ihm nicht die gleichen hohen Anforderungen wie für einen Erstberuf zu stellen sind (vgl. zu der früheren Fassung in § 14 Abs. 1 Nr. 6 BGHZ 92, 1, 5) [BGH 25.06.1984 - AnwZ B 3/84].
- BGH, 27.02.1978 - AnwZ (B) 26/77
Beamter auf Widerruf als Rechtsanwalt
Auszug aus BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 22/93
Dieser Inhalt des Beamtenverhältnisses steht nicht in Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was der Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (BGHZ 71, 23, 24 f. und 92, 1, 2 f.; Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90).Ohne Bedeutung ist auch, ob durch die Stellung und Tätigkeit als Beamter ausnahmsweise die Aufgabe des Rechtsanwalts nicht Schaden nimmt und die Interessen der Rechtspflege nicht gefährdet werden (BGH Beschluß vom 10. Dezember 1982 - AnwZ (B) 29/82 - BRAK-Mitt. 1983, 86 und Beschluß vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 26/77 - NJW 1978, 1004, 1005), ob der Rechtsanwalt seine Tätigkeit als Beamter nicht ausübt oder - aus welchen Gründen auch immer - nicht ausüben kann (…Feuerich, 2. Aufl., § 14 BRAO Rdn. 54).
- BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 86/90
Ablehnung einer beantragten Zulassung als Rechtsanwalt wegen Unvereinbarkeit …
Auszug aus BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 22/93
Dieser Inhalt des Beamtenverhältnisses steht nicht in Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was der Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (BGHZ 71, 23, 24 f. und 92, 1, 2 f.; Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90).Der Gesetzgeber hat in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO aus Gründen der Klarheit und Rechtsicherheit eine generalisierende und formalisierende Regelung getroffen, die eine einfache Handhabung gewährleisten soll und die allein auf die Rechtstellung als Lebenszeitbeamter im aktiven Dienst abstellt (vgl. für § 7 Nr. 11 BRAO Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90).
- BGH, 20.12.1982 - AnwZ (B) 29/82
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Frist zur Einlegung der …
Auszug aus BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 22/93
Ohne Bedeutung ist auch, ob durch die Stellung und Tätigkeit als Beamter ausnahmsweise die Aufgabe des Rechtsanwalts nicht Schaden nimmt und die Interessen der Rechtspflege nicht gefährdet werden (BGH Beschluß vom 10. Dezember 1982 - AnwZ (B) 29/82 - BRAK-Mitt. 1983, 86 und Beschluß vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 26/77 - NJW 1978, 1004, 1005), ob der Rechtsanwalt seine Tätigkeit als Beamter nicht ausübt oder - aus welchen Gründen auch immer - nicht ausüben kann (…Feuerich, 2. Aufl., § 14 BRAO Rdn. 54). - BGH, 01.03.1993 - AnwZ (B) 57/92
Ablehnung eines Antrags auf Zulassung als Rechtsanwalt - Beurteilung eines …
Auszug aus BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 22/93
§ 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO (wie auch §§ 7 Nr. 11, 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) stellt nicht darauf ab, ob, wie und wann ein Lebenszeitbeamter in den Ruhestand versetzt werden kann; eine Differenzierung in bezug auf sogenannte politische Beamte ist dem Gesetz fremd (vgl. insoweit zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO: Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 57/92).
- BGH, 13.02.1995 - AnwZ (B) 77/94
Lebenszeitbeamter - Rechtsnawalt
Dieser Inhalt des Beamtenverhältnisses steht nicht im Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was der Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (BGHZ 71, 23 (24 f.) = NJW 1978, 1004 = LM § 7 Ziff. 10 BRAO Nr. 4; BGHZ 92, 1 (2 f.) = NJW 1984, 2877 = LM § 14 BRAO Nr. 7; Senat, BRAK-Mitt 1991, 165; Beschl. v. 13.9.1993 - AnwZ (B) 22/93).Der Gesetzgeber hat in § 14 II Nr. 5 BRAO aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit eine generalisierende und formalisierende Regelung getroffen, die eine einfache Handhabung gewährleisten soll und die allein auf die Rechtsstellung als Lebenszeitbeamter im aktiven Dienst abstellt (Senat,Beschl. v. 13.9. 1993 - AnwZ (B) 22/93).
Ohne Bedeutung ist auch, ob durch die Stellung und Tätigkeit als Beamter ausnahmsweise die Aufgabe des Rechtsanwalts nicht Schaden nimmt und die Interessen der Rechtspflege nicht gefährdet werden (Senat, Beschl. v. 13.9. 1993 - AnwZ (B) 22/93 m.w. Nachw.).
Dies hat der Senat ebenfalls wiederholt entschieden (BGHZ 92, 1 (5) = NJW 1984, 2877 = LM § 14 BRAO Nr. 7; BRAK-Mitt 1991, 165; Beschl. v. 13.9.1993 - AnwZ (B) 22/93).
- BGH, 06.07.2009 - AnwZ (B) 52/08
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Ernennung zum …
Eine derartige Bindung an den Dienstherrn steht nicht in Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (BGHZ 71, 23, 24 f. und 92, 1, 2 f.; Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 86/90, BRAK-Mitt. 1991, 165; Beschl. v. 13. September 1993, AnwZ (B) 22/93, [...]; Beschl. v. 19. Juni 1995, AnwZ (B) 82/94, BRAK-Mitt. 1995, 214; Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 10/00, BGH-Report 2001, 748, 749 f.). - BGH, 26.01.1998 - AnwZ (B) 62/97
Voraussetzungen eines Versagungsgrundes - Versagung der Zulassung zur …
Dieser Inhalt des Beamtenverhältnisses steht nicht in Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was der Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (BGHZ 71, 23, 24 f. und 92, 1, 2 f.; Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90 - und vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 22/93 -).Gegen die in § 7 Nr. 11 BRAO enthaltene Regelung bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken, weil an die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Zweitberuf und für den Verbleib in ihm nicht die gleichen hohen Anforderungen wie für einen Erstberuf zu stellen sind (st. Rspr. vgl. BGHZ 92, 1, 5 [BGH 25.06.1984 - AnwZ B 3/84] m.w.N., bestätigt durch Beschluß des BVerfG vom 14. September 1984 - 1 BvR 1155/84 - JZ 1984, 1042; Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90 - und vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 22/93 - und vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 48/97 -).
- BGH, 19.06.1995 - AnwZ (B) 82/94
Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Ernennung zum Beamten auf …
Dieser Inhalt des Beamtenverhältnisses steht nicht in Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was der Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (BGHZ 71, 23, 24 f. und 92, 1, 2 f.; Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90 und vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 22/93).Gegen die in § 7 Nr. 11 und § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO enthaltenen, inhaltlich einander entsprechenden Regelungen bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken, weil an die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Zweitberuf und für den Verbleib in ihm nicht die gleichen hohen Anforderungen wie für einen Erstberuf zu stellen sind (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84 - BGHZ 92, 1, 5 [BGH 25.06.1984 - AnwZ B 3/84] m.w.Nachw., bestätigt durch Beschluß des BVerfG vom 14. September 1984 - 1 BvR 1155/84 - JZ 1984, 1042; Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90 - und vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 22/93).