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   BGH, 14.02.1974 - V BLw 9/73   

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https://dejure.org/1974,4939
BGH, 14.02.1974 - V BLw 9/73 (https://dejure.org/1974,4939)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1974 - V BLw 9/73 (https://dejure.org/1974,4939)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1974 - V BLw 9/73 (https://dejure.org/1974,4939)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsnachfolge bei Hoferbe - Auslegung eines Testaments - Bewertung von Vermächtnisansprüchen - Zusage des Ausgleichs von Währungsverlusten - Zustimmungspflicht zur Veräußerung einer Parzelle - Verbleib von Grundstücken im Nachlass

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.05.1952 - IV ZR 208/51

    Verwaltungsrecht eines Miterben

    Auszug aus BGH, 14.02.1974 - V BLw 9/73
    Soweit das Oberlandesgericht den Antragsteller für verpflichtet erklärt hat, gemäß § 2120 BGB dem Verkauf der Wegeparzelle an die Gemeinde N. zuzustimmen, macht die Rechtsbeschwerde geltend, es sei von folgenden drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgewichen: Urteile vom 8. Mai 1952, IV ZR 208/51 (BGHZ 6, 76), vom 17. September 1954, V ZR 35/54 (LM BGB § 1004 Nr. 14) und vom 12. Januar 1972, IV ZR 1206/68 (LM BGB § 2120 Nr. 2/3 = WM 1972, 423).

    Sie lassen sich kaum mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichen, weil es bei ihnen um keine Grundstücksveräußerungen ging, vielmehr um Instandsetzung bzw. Wiederaufbau von Gebäuden; außerdem betrifft das erste Urteil den Sonderfall des § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB, d.h. Maßregeln zur "Erhaltung" einzelner Nachlaßgegenstände, wozu es - anders als bei der "ordnungsmäßigen Verwaltung" - keiner Mitwirkung der anderen Erben bedarf (BGHZ 6, 76, 80 ff).

  • BGH, 09.06.1960 - VII ZR 229/58

    Vorausabtretung durch Erblasser

    Auszug aus BGH, 14.02.1974 - V BLw 9/73
    Soweit das Oberlandesgericht dem Antragsteller einen Anspruch auf Ersatz von Währungsverlusten mit der Begründung aberkannt hat, er möge vielleicht seiner Schwester Anna S. zugestanden haben, sei aber jedenfalls, wie sich aus dem elterlichen Testament vom 18. September/25. November 1939 ergebe, nicht auf ihn übergegangen, steht nach Ansicht der Rechtsbeschwerde diese Testamentsauslegung nicht im Einklang mit den Urteilen vom 11. Oktober 1951, IV ZR 17/50 (LM BGB § 133 B Nr. 1), vom 20. Februar 1953, V ZR 102/51 (LM a.a.O. Nr. 3) und vom 9. Juni 1960, VII ZR 229/58 (BGHZ 32, 367): Nach den Auslegungsgrundsätzen, wie der Bundesgerichtshof sie insbesondere in dem Urteil vom Jahre 1953 aufgestellt habe, seien rechtsgeschäftliche Einzelbestimmungen in der Weise auszulegen, daß der ganze Inhalt des Rechtsgeschäfts herangezogen und das Gesamtbild der Beziehungen zwischen den Beteiligten berücksichtigt werde; die Auslegung dürfe sich nicht auf die einzelne Bestimmung beschränken.

    Dies hat der Bundesgerichtshof mit der Begründung bejaht, daß der Erbfall in vermögensrechtlicher Hinsicht eine Gesamtnachfolge bewirke: nicht nur bereits bestehende Rechte und Pflichten des Erblassers gingen auf den Erben über, sondern grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Beziehungen, auch die "unfertigen", noch werdenden oder schwebenden Rechtsbeziehungen, also auch bedingte oder künftige Rechte, Bindungen und Lasten (BGHZ 32, 367, 369).

  • BGH, 17.09.1954 - V ZR 35/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.02.1974 - V BLw 9/73
    Soweit das Oberlandesgericht den Antragsteller für verpflichtet erklärt hat, gemäß § 2120 BGB dem Verkauf der Wegeparzelle an die Gemeinde N. zuzustimmen, macht die Rechtsbeschwerde geltend, es sei von folgenden drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgewichen: Urteile vom 8. Mai 1952, IV ZR 208/51 (BGHZ 6, 76), vom 17. September 1954, V ZR 35/54 (LM BGB § 1004 Nr. 14) und vom 12. Januar 1972, IV ZR 1206/68 (LM BGB § 2120 Nr. 2/3 = WM 1972, 423).
  • BGH, 11.10.1951 - IV ZR 17/50
    Auszug aus BGH, 14.02.1974 - V BLw 9/73
    Soweit das Oberlandesgericht dem Antragsteller einen Anspruch auf Ersatz von Währungsverlusten mit der Begründung aberkannt hat, er möge vielleicht seiner Schwester Anna S. zugestanden haben, sei aber jedenfalls, wie sich aus dem elterlichen Testament vom 18. September/25. November 1939 ergebe, nicht auf ihn übergegangen, steht nach Ansicht der Rechtsbeschwerde diese Testamentsauslegung nicht im Einklang mit den Urteilen vom 11. Oktober 1951, IV ZR 17/50 (LM BGB § 133 B Nr. 1), vom 20. Februar 1953, V ZR 102/51 (LM a.a.O. Nr. 3) und vom 9. Juni 1960, VII ZR 229/58 (BGHZ 32, 367): Nach den Auslegungsgrundsätzen, wie der Bundesgerichtshof sie insbesondere in dem Urteil vom Jahre 1953 aufgestellt habe, seien rechtsgeschäftliche Einzelbestimmungen in der Weise auszulegen, daß der ganze Inhalt des Rechtsgeschäfts herangezogen und das Gesamtbild der Beziehungen zwischen den Beteiligten berücksichtigt werde; die Auslegung dürfe sich nicht auf die einzelne Bestimmung beschränken.
  • BGH, 12.01.1972 - IV ZR 1206/68

    Vorliegen einer zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlichen

    Auszug aus BGH, 14.02.1974 - V BLw 9/73
    Soweit das Oberlandesgericht den Antragsteller für verpflichtet erklärt hat, gemäß § 2120 BGB dem Verkauf der Wegeparzelle an die Gemeinde N. zuzustimmen, macht die Rechtsbeschwerde geltend, es sei von folgenden drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgewichen: Urteile vom 8. Mai 1952, IV ZR 208/51 (BGHZ 6, 76), vom 17. September 1954, V ZR 35/54 (LM BGB § 1004 Nr. 14) und vom 12. Januar 1972, IV ZR 1206/68 (LM BGB § 2120 Nr. 2/3 = WM 1972, 423).
  • BGH, 20.02.1953 - V ZR 102/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.02.1974 - V BLw 9/73
    Soweit das Oberlandesgericht dem Antragsteller einen Anspruch auf Ersatz von Währungsverlusten mit der Begründung aberkannt hat, er möge vielleicht seiner Schwester Anna S. zugestanden haben, sei aber jedenfalls, wie sich aus dem elterlichen Testament vom 18. September/25. November 1939 ergebe, nicht auf ihn übergegangen, steht nach Ansicht der Rechtsbeschwerde diese Testamentsauslegung nicht im Einklang mit den Urteilen vom 11. Oktober 1951, IV ZR 17/50 (LM BGB § 133 B Nr. 1), vom 20. Februar 1953, V ZR 102/51 (LM a.a.O. Nr. 3) und vom 9. Juni 1960, VII ZR 229/58 (BGHZ 32, 367): Nach den Auslegungsgrundsätzen, wie der Bundesgerichtshof sie insbesondere in dem Urteil vom Jahre 1953 aufgestellt habe, seien rechtsgeschäftliche Einzelbestimmungen in der Weise auszulegen, daß der ganze Inhalt des Rechtsgeschäfts herangezogen und das Gesamtbild der Beziehungen zwischen den Beteiligten berücksichtigt werde; die Auslegung dürfe sich nicht auf die einzelne Bestimmung beschränken.
  • BGH, 16.05.1956 - V ZR 183/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.02.1974 - V BLw 9/73
    Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 1956, V ZR 183/55 (LM BGB § 273 Nr. 6), auf das die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang verweist, ergibt sich nichts Gegenteiliges.
  • BGH, 22.02.1973 - V BLw 29/72

    Altenteil als Bestandteil eines Hofes - Testamentarische Erbfolge in Hof -

    Auszug aus BGH, 14.02.1974 - V BLw 9/73
    § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG setzt voraus, daß eine bestimmte Rechtsfrage im Beschwerdebeschluß und in der dazu angeführten Vergleichsentscheidung verschieden beantwortet wurde (BGH Beschluß vom 22. Februar 1973, V BLw 29/72, S. 7 f).
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