Rechtsprechung
BGH, 14.08.1989 - NotZ 3/89 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Erneute Bestellung - Bestellung zum Notar - Entfernung aus dem Amt - Anwaltsnotar - Schuldhafte Verfehlung des Notars
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DNotZ 1990, 518
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 24.06.1960 - 2 StR 621/59
Verbot der anwaltlichen Vertretung bei Vorliegen von entgegengesetzten Interessen …
Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 3/89
Der Interessengegensatz wurde aber aufgehoben durch die von Anfang an bestehende übereinstimmende Willensrichtung aller Beteiligten, die ihre Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit dem Erbfall einverständlich, wenn auch abweichend von den Testamenten der Erblasserin, zulässigerweise regeln wollten (vgl. BGHSt 15, 332, 335 f.; BGH NJW 1981, 1211, 1212).Im Hinblick auf den Inhalt dieser ärztlichen Äußerungen wird man dem Antragsteller insoweit Vorsatz (vgl. BGHSt 15, 332, 338) nicht vorwerfen können, darüber hinaus auch nicht einmal Fahrlässigkeit, selbst wenn eine andere Sachverständige bei der Beurteilung der Geschäftsfähigkeit Carstens eine gegenteilige Auffassung vertreten hat.
Der Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von dem, der der Entscheidung BGHSt 15, 332 zugrunde liegt.
- BGH, 05.10.1964 - AnwSt (R) 8/64
Begründung einer Verfahrensrüge mit der Verletzung des Gesetzes durch Richter und …
Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 3/89
Für die rechtliche Beurteilung ist vielmehr maßgebend, ob der Bewerber nach seiner Persönlichkeit wegen bestimmter zwischenzeitlicher schuldhafter Verfehlungen von erheblicher objektiver Schwere im Zeitpunkt der Entscheidung für den Notarberuf untragbar ist (vgl. BGHSt 20, 73, 74). - BGH, 15.01.1981 - III ZR 19/80
Dienstvertrag - Parteiverrat - Anwaltsvertrag - Pflichten des Anwalts
Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 3/89
Der Interessengegensatz wurde aber aufgehoben durch die von Anfang an bestehende übereinstimmende Willensrichtung aller Beteiligten, die ihre Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit dem Erbfall einverständlich, wenn auch abweichend von den Testamenten der Erblasserin, zulässigerweise regeln wollten (vgl. BGHSt 15, 332, 335 f.; BGH NJW 1981, 1211, 1212).
- BGH, 07.10.1986 - 1 StR 519/86
Pflichtwidriges Dienen beider Parteien durch Rechtsanwalt - Vertreten derselben …
Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 3/89
Es kann offenbleiben, ob die Nachlaß- und die Pflegschaftssache wegen ihres engen sachlichen Zusammenhangs als eine und dieselbe Rechtssache anzusehen (vgl. BGHSt 34, 190, 191). - BGH, 10.11.1988 - IX ZR 31/88
Hinweispflicht des Notars in bezug auf Versteuerung eines Spekulationsgewinns; …
Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 3/89
Schwerer als all diese Vorgänge, die eher Äußerlichkeiten betreffen, könnte die Tatsache wiegen, daß der Antragsteller nach eigenem Eingeständnis jahrelang - unwiderlegt in der Funktion eines Bürovorstehers - neben seiner Anwaltstätigkeit im notariellen Arbeitsbereich seiner Sozietät gewirkt hat (Zur Pflicht des Notars, die von den Beteiligten eingereichten Unterlagen persönlich zur Kenntnis zu nehmen und selbst zu entscheiden, welche Unterlagen von Bedeutung sind, vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1988 - IX ZR 31/88 - BGHR BNotO § 19 I - Büroorganisation 1 -). - BGH, 10.06.1985 - III ZR 73/84
Abgrenzung von Anwalts- und Vermittlungsmaklervertrag bei Beauftragung eines …
Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 3/89
Der Bundesgerichtshof hat aber bisher offen gelassen, ob ein gelegentliches einzelnes Maklergeschäft mit dem Anwaltsberuf zu vereinbaren ist (…BGH a.a.O. S. 71 f.; vgl. auch BGH NJW 1985, 2642). - BGH, 11.08.1981 - 1 StR 366/81
Strafbarkeit wegen gemeinsamen Parteiverrats - Rüge der Verletzung des …
Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 3/89
Damit scheidet zugleich der Tatbestand des qualifizierten Parteiverrats (§ 356 Abs. 2 StGB) aus, bei dem der Täter im Einverständnis mit der Gegenpartei, das bedeutet: in gemeinsamem Schädigungsbewußtsein (BGH NStZ 1981, 479, 480), zum Nachteil der eigenen Partei handelt. - BGH, 27.05.1968 - AnwSt (R) 8/67
Standespflichten des Rechtsanwalts und Notars
Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 3/89
Nach der bezeichneten Vorschrift darf der Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn es sich um "den Rechtsbestand" oder um die Auslegung einer Urkunde handelt, die er oder ein mit ihm zu gemeinschaftlicher Berufsausübung verbundener Rechtsanwalt als Notar aufgenommen hat (zur Auslegung dieser Vorschrift vgl. BGHSt 22, 157, 162).