Rechtsprechung
BGH, 15.12.1992 - XI ZB 18/92 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Berufungseinlegung - Ort der Berufungseinlegung - Senat für Handelssachen - Entscheidung am Sitz der Landesregierung
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
EVtr Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 h
Berufungseinlegung bei unzuständigem BezG - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berufungseinlegung beim Senat für Handelssachen des Bezirksgerichts am Sitz der Landesregierung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1993, 1240
- NJ 1993, 269
- VersR 1993, 1422
- WM 1993, 663
- AnwBl 1993, 350
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.05.1978 - KZR 12/77
Berufung in Kartellsachen
Auszug aus BGH, 15.12.1992 - XI ZB 18/92
Dieses ist das Gericht, das für die Entscheidung über die Berufung zuständig ist (vgl. BGHZ 71, 367, 368).c) Die Beklagte beruft sich auch zu Unrecht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs BGHZ 71, 367, wonach eine Berufung, über die der Kartellsenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden hat, fristwahrend auch bei dem nach § 119 GVG allgemein zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden kann.
Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß vielfach zweifelhaft sei, ob das Landgericht als für Kartellsachen zuständiges Gericht entschieden habe und daß eine Regelung, die das einzuhaltende Verfahren nur mit erheblicher Unsicherheit erkennen, einen darauf beruhenden Irrtum des Rechtssuchenden aber zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führen lasse, nicht zur Gewährleistung staatlichen Rechtsschutzes genüge (BGHZ 71, 367, 371 f.).
- BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77
Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen
Auszug aus BGH, 15.12.1992 - XI ZB 18/92
Inwieweit eine andere Beurteilung geboten sein könnte, wenn eine Kammer für Handelssachen bei dem Kreisgericht in einer allgemeinen Zivilsache oder eine allgemeine Zivilkammer in einer Handelssache entschieden hat (vgl. hierzu BGHZ 72, 182, 187), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da eine Kammer für Handelssachen das Urteil in einer Handelssache gefällt hat. - BGH, 18.10.1966 - VI ZB 13/66
Weiterverweisung einer Berufung bei Unzuständigkeit des Senats - Voraussetzung …
Auszug aus BGH, 15.12.1992 - XI ZB 18/92
Bei diesen wird die Einlegung einer Berufung bei dem Stammgericht als fristwahrend angesehen, weil sie organisatorisch in das Stammgericht, als dessen Spruchabteilung sie sich im Eingang ihrer Entscheidungen bezeichnen, eingegliedert sind (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1966 - VI ZB 13/66, NJW 1967, 107).
- OLG Düsseldorf, 21.11.2006 - 21 U 74/06
Auslegung einer objektiv unrichtigen oder mehrdeutigen Parteibezeichnung
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (NJW-RR 1991, 188 ff.) bzw. des Landgerichts Marburg (VersR 1993, 1422). - BGH, 25.03.1993 - VII ZB 20/92
Sofortige Beschwerde gegen Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den …
Die Senate für Handelssachen bei den Bezirksgerichten am Sitz der Landesregierung sind organisatorisch gerade nicht in die anderen Bezirksgerichte eingegliedert (ebenso im einzelnen BGH Beschluß vom 15. Dezember 1992 - XI ZB 18/92, zur Veröffentlichung bestimmt).Jenes Urteil beruht ausdrücklich auf den besonderen Verhältnissen in Kartellstreitigkeiten (ebenso BGH Beschluß vom 15. Dezember 1992 a.a.O.), die im vorliegenden Rechtsstreit keine Parallele finden.
- BGH, 01.04.1993 - III ZB 35/92
Formelle Anknüpfung für Rechtsmittelzuständigkeit bei Entscheidungen des …
a) Die Ansicht des Berufungsgerichts entspricht der Auffassung des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 15. Dezember 1992 - XI ZB 18/92XI ZB 18/92 - DtZ 1993, 86. - BGH, 04.03.1993 - VII ZB 9/92
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der …
Die Senate für Handelssachen bei den Bezirksgerichten am Sitz der Landesregierung sind organisatorisch gerade nicht in die anderen Bezirksgerichte eingegliedert (ebenso im einzelnen BGH Beschluß vom 15. Dezember 1992 - XI ZB 18/92, zur Veröffentlichung bestimmt). - BGH, 14.07.1993 - VIII ZB 13/93
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist - …
Dann aber hätte sie auch wissen müssen, daß zuständig für die Berufung gem. Anl. I, B, Kap. III, Sachgeb. A, Abschn. III Nr. 1, Buchst. h Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages das Bezirksgericht (jetzt: Oberlandesgericht) Dresden war (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1992 - XI ZB 18/92 = WM 1993, 663, 664 = DtZ 1993, 86 unter Nr. 2).