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BGH, 16.01.1957 - 2 StR 578/56 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BGH, 16.04.1953 - 4 StR 771/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 16.01.1957 - 2 StR 578/56
Darauf etwa, daß die Strafkammer den Angeklagten nicht ausreichend befragt habe, kann die Revision keinesfalls gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126) [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]. - BGH, 15.08.1952 - 3 StR 267/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 16.01.1957 - 2 StR 578/56
Dies war zulässig (BGHSt 3, 149, 199). - BGH, 10.04.1951 - 1 StR 88/51
Zulässigkeit einer Einbeziehung des Verhaltens eines Angeklagten während eines …
Auszug aus BGH, 16.01.1957 - 2 StR 578/56
Im übrigen durfte die Strafkammer bei der Strafzumessung verwerten, daß der Angeklagte einen auffallenden Mangel an Reue und einen einsichtslosen Starrsinn gezeigt hat (BGHSt 1, 105; NJW 53, 192, 193).
- BGH, 29.02.1952 - 2 StR 112/50
Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht - …
Auszug aus BGH, 16.01.1957 - 2 StR 578/56
Die Rüge ist unzulässig, weil die Revision nicht die Beweismittel angibt, die die Strafkammer hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). - BGH, 04.10.1955 - 5 StR 284/55
Auszug aus BGH, 16.01.1957 - 2 StR 578/56
Strafmindernd darf sie dagegen berücksichtigen, falls der Angeklagte, was die Strafkammer noch zu prüfen haben wird, bei seiner Vernehmung und Vereidigung zu Unrecht nicht nach § 55 Abs. 2 StPO belehrt und rechtlich fehlerhaft entgegen § 60 Abs. 3 StPO vereidigt worden ist (BGHSt 8, 186). - BGH, 23.09.1952 - 1 StR 750/51
Erschiessung mehrerer Zivilisten im Zusammenhang mit der 'Freiheitsaktion Bayern'
Auszug aus BGH, 16.01.1957 - 2 StR 578/56
Im übrigen durfte die Strafkammer bei der Strafzumessung verwerten, daß der Angeklagte einen auffallenden Mangel an Reue und einen einsichtslosen Starrsinn gezeigt hat (BGHSt 1, 105; NJW 53, 192, 193). - BGH, 07.02.1952 - 5 StR 23/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 16.01.1957 - 2 StR 578/56
Darauf, daß eine solche Gefahr wirklich bestand, kommt es hierbei nicht an; auch braucht ihre Abwehr nicht der einzige und auch nicht der Hauptgrund für die falsche Aussage gewesen zu sein (BGHSt 2, 379).