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   BGH, 16.02.1995 - 1 StR 4/95   

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https://dejure.org/1995,3363
BGH, 16.02.1995 - 1 StR 4/95 (https://dejure.org/1995,3363)
BGH, Entscheidung vom 16.02.1995 - 1 StR 4/95 (https://dejure.org/1995,3363)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 1995 - 1 StR 4/95 (https://dejure.org/1995,3363)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1995, 342
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.11.1989 - 4 StR 520/89

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Verletzung der Buchführungspflicht und wegen

    Auszug aus BGH, 16.02.1995 - 1 StR 4/95
    Hierauf wird allerdings grundsätzlich schon deswegen nicht verzichtet werden können, weil es sonst an einer schlüssigen und eindeutigen Willenserklärung des Gerichts fehlt, daß es die Nachtragsanklage zum Gegenstand der Hauptverhandlung machen will (BGH NStZ 1990, 137; Schlüchter in SK StPO § 266 Rdn. 17; Hürxthal in KK 3. Aufl. § 266 Rdn. 9).

    In der Rechtsprechung sind in einzelnen Fällen Ausnahmen von der Notwendigkeit der ausdrücklichen Beschlußfassung gemacht worden, so wenn dem Angeklagten eine schriftliche Anklage überreicht und vom Gericht verlesen wurde (OLG Oldenburg NdsRpfl. 1963, 46, 47) oder wenn nach Einstellung des Verfahrens nur noch über den Gegenstand der Nachtragsanklage verhandelt wurde (BGH NStZ 1990, 137).

  • BGH, 15.12.1986 - StbSt (R) 5/86

    Rechtsfolgen des Fehlens eines Eröffnungsbeschlusses im berufsgerichtlichen

    Auszug aus BGH, 16.02.1995 - 1 StR 4/95
    Während beim Eröffnungsbeschluß nach Sachlage eine schriftliche Abfassung geboten erscheint (BGHSt 34, 248, 249), liegt es zwar beim Einbeziehungsbeschluß anders.
  • BGH, 11.12.2008 - 4 StR 318/08

    Recht auf ein faires Verfahren (Recht auf effektive Verteidigung); Neubeginn der

    Der Gesetzgeber hat aus Gründen des "praktischen Bedürfnisses" allein mit § 266 StPO eine Möglichkeit eröffnet, ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen (die Erhebung einer (weiteren) Anklage in der Hauptverhandlung, ihre Einbeziehung in das Verfahren durch Beschluss des erkennenden Gerichts (vgl. BGH StV 1995, 342) und die (ausdrückliche) Zustimmung des Angeklagten), den den Angeklagten betreffenden Prozessgegenstand in einer bereits begonnenen Hauptverhandlung zu erweitern (vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen 2. Aufl. Bd. 3 Abt. 1 S. 921 (an sich "prinzipwidrige" Vorschrift), Abt. 2 S. 1377 f. (die Bestimmung stehe zwar nicht "auf dem Boden des Systems", das "praktische Bedürfnis" dränge aber zu einer derartigen Vorschrift)).
  • BGH, 24.08.1995 - 4 StR 279/95

    Nachtragsanklage - Einbeziehungsbeschluß - Fehlende Prozeßvoraussetzung -

    Hierauf kann deswegen grundsätzlich nicht verzichtet werden, weil es sonst an einer schlüssigen und eindeutigen Willenserklärung des Gerichts mangelt, daß es die Nachtragsanklage zum Gegenstand der Hauptverhandlung macht (vgl. BGH NJW 1990, 1055; BGHR StPO § 266 Einbeziehungsbeschluß 2; NStZ 1984, 520).
  • OLG Zweibrücken, 07.11.1997 - 1 Ss 220/97

    Zur Klärung der Wirksamkeit eines schriftlichen Eröffnungsbeschlusses trotz

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