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   BGH, 16.05.1975 - I ZB 7/74   

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https://dejure.org/1975,4083
BGH, 16.05.1975 - I ZB 7/74 (https://dejure.org/1975,4083)
BGH, Entscheidung vom 16.05.1975 - I ZB 7/74 (https://dejure.org/1975,4083)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 1975 - I ZB 7/74 (https://dejure.org/1975,4083)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Dreidimensionale (plastische) Gestaltungen als Warenzeichen - Zurückweisung der Anmeldung eines Schlauchstücks als Warenzeichen - Vorliegen einer Ausstattung - Metallschutzschläuche - Zeichenbeschreibung

 
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  • BGH, 16.12.1952 - I ZR 39/52

    Warenzeichen

    Auszug aus BGH, 16.05.1975 - I ZB 7/74
    So sind für Webstoffe farbige Streifen als Webkantenfäden (vgl. BA PatA MuW 1927/28, 351, 352; RGZ 155, 108, 113 = GRUR 1937, 805, 807 - Kabelkennfäden), Kettfäden in Filterstoffen (vgl. BA PatA MuW 1927/28, 351), Streifen auf Glasröhren (vgl. die Hinweise in BA PatA MuW 1935, 295, 296), Musterungen und Streifen in und auf Kabeln und Litzen (vgl. BGHZ 8, 202, 205 - Kabelkennstreifen; BPatGerE 1, 194, 196 - Kabelmusterung), Musterungen und Streifen auf oder in Gummi- und Kunststoffschläuchen (vgl. BA GRUR 1955, 59) sowie auf kunststoffbewehrten Schläuchen (vgl. BPatGer Beschluß vom 24. November 1964 - 26 W (pat) 32/61) zugelassen worden (siehe auch BGHZ 52, 273, 276 - Streifenmuster).

    Zur Klärung der Frage, welches der Gegenstand der Anmeldung ist, ist daher von der konkreten Bilddarstellung auszugehen; die Zeichenbeschreibung kann nur soweit berücksichtigt werden, als sie ein nicht genügend deutliches Zeichen erläutert, also die Bildwirkung verdeutlicht (vgl. BGHZ 8, 202, 205 - Kabelkennstreifen; 24, 257, 262 - Tintenkuli).

    Hierzu sei bereits jetzt darauf hingewiesen, daß auch insoweit auf Grund des bestehenden besonderen Verkehrsbedürfnisses in den hier in Frage stehenden Grenzfällen jedenfalls dann keine zu strengen Anforderungen gestellt werden können, wenn sich das angemeldete Zeichen - wie die Anmelderin behauptet hat - im wesentlichen an fachkundige gewerbliche Abnehmer wendet, die solchen Kennzeichnungen auf metallumflochtenen Schlauchleitungen aus Gummi oder Kunststoff eine betriebliche Herkunftsfunktion beilegen (vgl. BGHZ 8, 202, 207 - Kabelkennstreifen).

  • RG, 28.05.1937 - II 270/36

    1. Kann der Warenzeichenschutz für die körperliche Gestaltung einer eingetragenen

    Auszug aus BGH, 16.05.1975 - I ZB 7/74
    Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach ständiger Spruchpraxis der Beschwerdeabteilung des Patentamts sowie nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 115, 235, 237, 238 - Bandmaster; 155, 108, 116 - Kabelkennfäden), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 41, 187, 189 - Palmolive; 52, 273, 275 - Streifenmuster), dreidimensionale (plastische) Gestaltungen nicht als Warenzeichen eingetragen werden können.

    So sind für Webstoffe farbige Streifen als Webkantenfäden (vgl. BA PatA MuW 1927/28, 351, 352; RGZ 155, 108, 113 = GRUR 1937, 805, 807 - Kabelkennfäden), Kettfäden in Filterstoffen (vgl. BA PatA MuW 1927/28, 351), Streifen auf Glasröhren (vgl. die Hinweise in BA PatA MuW 1935, 295, 296), Musterungen und Streifen in und auf Kabeln und Litzen (vgl. BGHZ 8, 202, 205 - Kabelkennstreifen; BPatGerE 1, 194, 196 - Kabelmusterung), Musterungen und Streifen auf oder in Gummi- und Kunststoffschläuchen (vgl. BA GRUR 1955, 59) sowie auf kunststoffbewehrten Schläuchen (vgl. BPatGer Beschluß vom 24. November 1964 - 26 W (pat) 32/61) zugelassen worden (siehe auch BGHZ 52, 273, 276 - Streifenmuster).

    So können die farbigen Webkantenfäden durch andere Gewebefäden ersetzt werden, ohne daß dadurch das Wesen der Webware berührt würde (RGZ 155, 108, 113 - Kabelfäden).

  • BGH, 13.05.1969 - I ZB 3/66

    Streifenmuster

    Auszug aus BGH, 16.05.1975 - I ZB 7/74
    Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach ständiger Spruchpraxis der Beschwerdeabteilung des Patentamts sowie nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 115, 235, 237, 238 - Bandmaster; 155, 108, 116 - Kabelkennfäden), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 41, 187, 189 - Palmolive; 52, 273, 275 - Streifenmuster), dreidimensionale (plastische) Gestaltungen nicht als Warenzeichen eingetragen werden können.

    So sind für Webstoffe farbige Streifen als Webkantenfäden (vgl. BA PatA MuW 1927/28, 351, 352; RGZ 155, 108, 113 = GRUR 1937, 805, 807 - Kabelkennfäden), Kettfäden in Filterstoffen (vgl. BA PatA MuW 1927/28, 351), Streifen auf Glasröhren (vgl. die Hinweise in BA PatA MuW 1935, 295, 296), Musterungen und Streifen in und auf Kabeln und Litzen (vgl. BGHZ 8, 202, 205 - Kabelkennstreifen; BPatGerE 1, 194, 196 - Kabelmusterung), Musterungen und Streifen auf oder in Gummi- und Kunststoffschläuchen (vgl. BA GRUR 1955, 59) sowie auf kunststoffbewehrten Schläuchen (vgl. BPatGer Beschluß vom 24. November 1964 - 26 W (pat) 32/61) zugelassen worden (siehe auch BGHZ 52, 273, 276 - Streifenmuster).

  • RG, 26.05.1933 - II 11/33

    1. Zur rechtlichen Bedeutung der Schwarz-Weiß-Eintragung in der Zeichenrolle. 2.

    Auszug aus BGH, 16.05.1975 - I ZB 7/74
    Nicht das plastische Material, das - wie etwa der Webkantenfaden - nur als Träger für das Zeichen dient, ist Zeicheninhalt, sondern - wie die Farbwirkung des Webkantenfadens - die davon ausgehende bildliche und farbliche Wirkung (vgl. Heydt in Anm. zu BS PatA GRUR 1958, 293; siehe auch RGZ 141, 110, 114, 115 - Weißer Punkt).

    Dagegen ist es nicht Aufgabe der Zeichenbeschreibung darzutun, durch welche Mittel technisch diese Bildwirkung erzielt wird; Ausführungen hierüber haben mit der Erläuterung des Zeicheninhalts nichts zu tun (vgl. RGZ 141, 110, 115 - Weißer Punkt).

  • BGH, 22.10.1969 - I ZR 47/68

    Streit zwischen den Herstellern pharmazeutischer Erzeugnisse über die Verwendung

    Auszug aus BGH, 16.05.1975 - I ZB 7/74
    Das Erfordernis, daß das Zeichen gegenüber der Ware selbständig erfaßbar sein muß und nicht zu deren unentbehrlichen, funktionell notwendigen Bestandteil werden darf (vgl. BGH GRUR 1970, 141 - Europharma), wird dadurch nicht aufgehoben.
  • BGH, 23.10.1963 - Ib ZB 40/62

    Abbildung einer Warenverpackung

    Auszug aus BGH, 16.05.1975 - I ZB 7/74
    Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach ständiger Spruchpraxis der Beschwerdeabteilung des Patentamts sowie nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 115, 235, 237, 238 - Bandmaster; 155, 108, 116 - Kabelkennfäden), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 41, 187, 189 - Palmolive; 52, 273, 275 - Streifenmuster), dreidimensionale (plastische) Gestaltungen nicht als Warenzeichen eingetragen werden können.
  • BGH, 14.05.1957 - I ZR 165/55

    Bestimmte Farbe eines Warenzeichens

    Auszug aus BGH, 16.05.1975 - I ZB 7/74
    Zur Klärung der Frage, welches der Gegenstand der Anmeldung ist, ist daher von der konkreten Bilddarstellung auszugehen; die Zeichenbeschreibung kann nur soweit berücksichtigt werden, als sie ein nicht genügend deutliches Zeichen erläutert, also die Bildwirkung verdeutlicht (vgl. BGHZ 8, 202, 205 - Kabelkennstreifen; 24, 257, 262 - Tintenkuli).
  • BGH, 16.05.1975 - I ZB 6/74
    Auszug aus BGH, 16.05.1975 - I ZB 7/74
    Daß aber auch hier an der in Frage stehenden Kennzeichnungsgestaltung ein erhebliches wirtschaftliches Bedürfnis besteht, hat der erkennende Senat bereits im Beschluß vom 16. Mai 1975 in dem Parallelverfahren I ZB 6/74 ausgeführt.
  • BGH, 16.07.1964 - Ia ZB 6/64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.05.1975 - I ZB 7/74
    Der angefochtene Beschluß war danach aufzuheben und die Sache nach §§ 13 Abs. 5 S. 2 WZG, 41 × Abs. 1 PatG an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen; einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht (vgl. BGH BPatGerE 5, 249, 251 insoweit nicht in GRUR 1964, 634).
  • RG, 16.11.1926 - II 74/26

    Warenzeichenrecht.

    Auszug aus BGH, 16.05.1975 - I ZB 7/74
    Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach ständiger Spruchpraxis der Beschwerdeabteilung des Patentamts sowie nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 115, 235, 237, 238 - Bandmaster; 155, 108, 116 - Kabelkennfäden), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 41, 187, 189 - Palmolive; 52, 273, 275 - Streifenmuster), dreidimensionale (plastische) Gestaltungen nicht als Warenzeichen eingetragen werden können.
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