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   BGH, 16.06.1955 - II ZR 300/53   

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https://dejure.org/1955,484
BGH, 16.06.1955 - II ZR 300/53 (https://dejure.org/1955,484)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1955 - II ZR 300/53 (https://dejure.org/1955,484)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1955 - II ZR 300/53 (https://dejure.org/1955,484)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 17, 385
  • NJW 1955, 1229
  • MDR 1955, 601
  • DB 1955, 664
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.10.1954 - II ZR 295/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.06.1955 - II ZR 300/53
    Das könnte auch für die werdende rechtsfähige Genossenschaft begründet werden - Schritte in dieser Richtung sind die Entscheidungen des Senats vom 29.10.52 (BGHZ 7, 383 [386]) und vom 13.10.54 (BGHZ 15, 66 [71]) -, denn der Gedanke beruht nicht auf der kapitalistischen Ausgestaltung der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ist mit dem rechtlichen Wesen der Genossenschaft, eine reine Personenvereinigung mit wirtschaftlichen Zwecken zu sein, in der das Kapital keine herrschende, sondern nur eine der persönlichen Beteiligung der Genossen dienende Rolle hat (Lang-Weidmüller, GenG § 1 Anm. 1 m.w.Nachw.; Sienz ZGen Bd. 4 (1954), 381/82; Parisius-Crüger-Citron, GenG § 6 Anm. 2), durchaus vereinbar.
  • BGH, 29.10.1952 - II ZR 27/52

    Haftung bei nichtiger Genossenschaft

    Auszug aus BGH, 16.06.1955 - II ZR 300/53
    Das könnte auch für die werdende rechtsfähige Genossenschaft begründet werden - Schritte in dieser Richtung sind die Entscheidungen des Senats vom 29.10.52 (BGHZ 7, 383 [386]) und vom 13.10.54 (BGHZ 15, 66 [71]) -, denn der Gedanke beruht nicht auf der kapitalistischen Ausgestaltung der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ist mit dem rechtlichen Wesen der Genossenschaft, eine reine Personenvereinigung mit wirtschaftlichen Zwecken zu sein, in der das Kapital keine herrschende, sondern nur eine der persönlichen Beteiligung der Genossen dienende Rolle hat (Lang-Weidmüller, GenG § 1 Anm. 1 m.w.Nachw.; Sienz ZGen Bd. 4 (1954), 381/82; Parisius-Crüger-Citron, GenG § 6 Anm. 2), durchaus vereinbar.
  • RG, 11.07.1914 - VI 111/14

    Klageänderung. Idealverein.

    Auszug aus BGH, 16.06.1955 - II ZR 300/53
    Sie ist im Vereinsrecht herrschend; dort ist anerkannt, daß, wenn ein nicht rechtsfähiger Verein ohne organisatorische Veränderungen bloß die Rechtsfähigkeit erlangt, keine Vereinsneugründung stattfindet, sondern vielmehr der Verein, nun in der Form eines rechtsfähigen Vereins, fortbesteht und alle bis zur Erlangung der Rechtsfähigkeit begründeten Rechte und Pflichten auf die neu entstandene juristische Person übergehen, ohne daß Rechtsnachfolge statt findet (RGZ 85, 256; RGR Kom z BGB § 21 Anm. 1 b; Staudinger Coing § 21 Anm. 34 m.w.Nachw.; a.A. Enneccerus-Nipperdey § 107, VII m.w.Nachw.).
  • RG, 17.10.1906 - V 658/05

    Genossenschaften: Geschäftseinlagen, Nichtigkeit

    Auszug aus BGH, 16.06.1955 - II ZR 300/53
    Das Genossenschaftsgesetz geht selbst davon aus, daß zwischen der Errichtung des Statuts und der Eintragung Rechte und Pflichten für die rechtsfähige Genossenschaft begründet werden können (RGZ 64, 187 [191]).
  • BGH, 10.12.2001 - II ZR 89/01

    Haftung der Mitglieder einer Vor-Genossenschaft; Verjährung des

    Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die vom Senat für das Recht der GmbH entwickelte Innenhaftung (BGHZ 134, 333; zuletzt Sen.Urt. v. 19. März 2001 - II ZR 249/99, ZIP 2001, 789) auf die - von der körperschaftlichen Struktur her insoweit vergleichbare - Vor-Genossenschaft übertragen (siehe hierzu Senat BGHZ 17, 385).
  • BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 18/99 R

    Inhalt von Beitrags- und Haftungsbescheiden, Haftung bei Genossenschaften

    Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob auch für die eingetragene Genossenschaft nach Eintragung eine Unterbilanzhaftung anzunehmen ist oder ob dem die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Haftung der Genossen und der Genossenschaft nach der Eintragung für Schulden der Vorgenossenschaft entgegensteht (BGHZ 17, 385 und 20, 281; vgl auch zum Ausschluß des Anspruchs auf erneute Einzahlung auf den Geschäftsanteil BGHZ 15, 66).
  • BGH, 10.12.1998 - IX ZR 156/98

    Voraussetzungen der Inanspruchnahme einer Ausfallbürgschaft; Verzinsung von zu

    War er zunächst eine nicht rechtsfähige Vereinigung und ab dem 3. Oktober 1990 ein nicht rechtsfähiger Verein, so gingen seine Rechte und Pflichten auf den Kläger mit dessen Entstehung als rechtsfähiger Verein über, ohne daß es besonderer Übertragungsakte bedurft hätte (BGHZ 17, 385, 387; BGH, Urt. v. 14. November 1977 aaO).
  • BGH, 23.04.1956 - II ZR 116/55

    Genossenschaft im Gründungsstadium

    Die im Werden begriffene rechtsfähige Genossenschaft ist eine Entwicklungsstufe bei der Entstehung der eingetragenen Genossenschaft (BGHZ 17, 391 [BGH 16.06.1955 - II ZR 300/53]) und untersteht dem Recht der eingetragenen Genossenschaft mit Ausnahme derjenigen Vorschriften, die die Rechtsfähigkeit voraussetzen und derer, die durch spezielle Gründungsvorschriften ersetzt worden sind.

    Dieser Vertrag wurde für die rechtsfähige Genossenschaft dadurch wirksam, daß sie ihn nach ihrer Entstehung als juristische Person genehmigte (BGHZ 17, 385 ff).

  • BGH, 14.11.1977 - II ZR 107/76

    Anspruch auf Provisionen aus Veräußerung von Grundstücken im Hamburger

    Für den Vorverein im engeren Sinne, also den bei der Neugründung als Vorstufe des rechtsfähigen Vereins zunächst bestehenden nichtrechtsfähigen Verein, ist anerkannt, daß er und der mit der Eintragung entstandene rechtsfähige Verein identisch sind (vgl. RGZ 85, 256 und dazu BGHZ 17, 385, 387; Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 4. Aufl. § 10 I c).
  • BGH, 21.01.1958 - VIII ZR 119/57

    Rechtsmittel

    Mit der Errichtung des Statutes wird ein Rechtsgebilde ins Leben gerufen, das als die "im Werden begriffene rechtsfähige Genossenschaft" eine "Entwicklungsstufe" bei der Entstehung der eingetragenen Genossenschaft bildet (BGHZ 17, 385, 391; 20, 281, 285).

    Ein solcher Vertrag wird aber für die rechtsfähige Genossenschaft dadurch wirksam, daß sie ihn nach ihrer Entstehung als juristische Person genehmigt (BGHZ 17, 385).

  • BGH, 09.02.1970 - II ZR 137/69

    Gründer-GmbH Haftung bei Geschäftsunfähigkeit eines der mehreren Gesamtvertreter

    Wollte man die GmbH mit ihrer Eintragung ohne weiteres in solche Geschäfte eintreten lassen, so widerspräche das dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, das Gründungskapital von einer Vorwegbelastung mit Verbindlichkeiten, die nicht aus der Satzung ersichtlich sind, tunlichst freizuhalten (vgl. BGHZ 17, 385, 391 [BGH 16.06.1955 - II ZR 300/53]; Schilling in Hachenburg, GmbHG 6. Aufl. § 11 Anm. 4, 6; Kuhn, WM 1956, Sonderbeil. 5 S. 4 ff; a.M. Scholz, GmbHG 5. Aufl. § 11 Anm. 9).
  • KG, 23.02.2023 - 8 U 39/21

    Berufungsinstanz eines Rechtsstreits zwischen einem Grundstückeigentümer und

    Genauso unschädlich ist, dass der mit Satzung vom 12.01.1991 gegründete Beklagte erst am 06.01.1992 in das Vereinsregister eingetragen wurde, denn Rechte und Pflichten, die zwischen Gründung und Registereintragung eines Vereins begründet worden sind, gehen mit Eintragung im Vereinsregister ohne besonderen Übertragungsakt auf den eingetragenen Verein über (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1955 - I ZR 178/53 - BGHZ 17, 385, juris Rn. 10; BGH; Urteil vom 14.11.1977 - II ZR 107/76 - WM 1978, 115 juris Rn. 8).
  • BayObLG, 28.06.1990 - BReg. 3 Z 62/90

    Vor-Genossenschaft; Prüfungsverband; Eintragung; Genossenschaftsregister;

    »Aus § 1 GenG ergibt sich, daß neben eingetragenen Genossenschaften auch nicht eingetragene Genossenschaften bestehen können; die Eintragung war und ist freigestellt (vgl. BGHZ 17, 385 ..).
  • OLG Zweibrücken, 26.10.1998 - 7 U 40/98

    Haftung des ehemaligen Vorstandsmitgliedes einer Vorgenossenschaft; Wirksame

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  • OLG Stuttgart, 02.11.1988 - 2 W 5/88

    Einstweilige Verfügung gegen eine GmbH in Gründung und Vollstreckung der

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